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Heilverfahrenskontrolle

Moin Kasandra,

ich muss gestehen ich wurde ganz am Anfang auch gewarnt und bin trotzdem hingegangen und das Ergebnis wurde mir vorher hier im Forum genannt.

Ich glaube dass man wie auch ich selbst es nicht wahr haben will und sagt "bei mir läuft das anders".

Naja bis man letztendlich auf die Nase fliegt dann glaubt man es.

Schwierige Situation, aber ich kann allen sagen die noch eine HVK vor sich haben, lehnt sie ab und geht ja nicht hin. Es wird nicht gut ausgehen.

Gruß mystic-v

edit:
Genau Elster wir sind der gleichen Meinung;-)
 
Moin moin!

Kassandra, so wie ich persönlich den Eindruck habe, ist es anscheinend zumindest für einige zu kompliziert und zu mühsam, über die Suchfunktion sich sein Problem zu suchen und selbstständig zu lesen und/oder Beiträge anderer auch zu Themen, die mich zur Zeit nicht interessieren wenigstens quer- und mitzulesen. Oder sich ggf. weitergehend mal im Netz zu informieren.
Und ggf. dann erst Verständnisfragen oder spezielle Probleme anzusprechen.

Anscheinend ist es zumindest für einige einfacher, ihr Problem zu erwähnen und dann auf Antwort zu hoffen. Obwohl es länger dauert als selber Suchen bis Antwort erfolgt. Es wird nicht einmal die Zeit bis zur Antwort genutzt um inzwischen selber im Forum zu suchen.
Und die Antworten in dieser Zeit mit Sicherheit nicht so umfangreich sein werden wie das Ergebnis der eigenständigen Suche.

Und damit meine ich nicht die Nachfrage bei Verständnisproblemen oder die Nachfrage zu Inhalten. Sondern die Nachfrage zu Grundsätzlichem.
Und ich meine auch nicht die, die wie über mir geschildert im Rahmen einer verständlichen Konfliktvermeidung Ratschläge oder Hinweise selber "ausprobieren" bzw. auch nicht.

Siehe dazu ganz klassisch und plakativ http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=31963 zum Thema Berechnung der BG-Rente:
Wenn ich bedenke wieviele Seiten es hier im Forum dazu gibt inklusive Rechenbeispiele, kann ich nur verständnislos den Kopf schütteln.
Oder aber http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=262098#post262098 und die Tatsache, daß sämtliche Informationen dazu grundsätzlich schon im Forum mehrfach in Beiträgen anderer erwähnt wurden. Nur deswegen war mir Entsprechendes bekannt.
Eine Standleitung für göttliche Eingebungen habe ich nämlich noch nicht.

Ich für mich habe inzwischen eine einfache Lösung für solche Fälle gefunden.
Ich gebe ich die entsprechenden Stichworte Desjenigen im Suchfeld ein.
Und wenn das Forum mir dazu Beiträge liefert, nun dann verweise ich auf die entsprechenden Stichworte und darauf, daß sich derjenige doch bitte erst einmal selbstständig informiert. Da seine Frage schon hinreichend beantwortet wurde.

Nach dem Motto:
"Wortwiederholung ändert am Inhalt der Aussage nichts"

Gruß
 
Guten Tag
Wir müssen hier erst lernen, aus dem Blickwinkel "alle wollen mir doch nur helfen" herauszukommen und wieder selbstbestimmt zu werden. Das ist aber oft leichter gesagt als getan, vor allem nach schweren Unfällen oder bei Kopfverletzungen, wo die Welt erstmal komplett aus den Fugen gekommen ist.
Ein wichtiger Punkt wie ich auch meine. Nicht jedes Unfallopfer ist so gut vorbereitet, dazu kommt noch, das die BG auch gern unterschiedliche Begriffe benutzt, wie:
"im Rahmen Ihres Krankheitsverlaufs wird eine erneute Untersuchung angeordnet",
"kommen Sie am folgenden Tag zu einer Nachuntersuchung"
"Heilverlaufskontrolle", "Befundkontrolle"..
Auch kann ich mir gut vorstellen, dass jetzt wieder neue Formulierungen gebastelt werden, die eben unter jenem Begriff in eine Begutachtung locken sollen.
Dann ist es wichtig, das wir auch weiterhin aufklären und nicht nur auf Suchmaschinen hinweisen.

LG Lara
 
Hallo Lara,

aber man sollte schon stutzig werden, wenn man von der BG bzw. seinen BG zu einem Arzt bestellt wird.

Denn, Termine werden definitiv zwischen meinem behandelnden Arzt und mir abgesprochen!

Einmischung von Außen - von Dritten? = Nachtigall!

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo,

ich kann nur raten, alles im Forum zu hinterfragen, was BG / UK verlangt.
Auch wenn einige denken, man hätte das auch über Suchfunktion finden können.
Besser vorher fragen als hinterher den Schaden haben!

Wer wegen seiner Verletzungen, seines Zustands, der Begleitumstände (zB wenig Erfahrung mit PC) nicht selber suchen kann oder bei der Suche nichts findet, soll sich nicht scheuen, dies zu schreiben.
Es gibt viele Forianer, die dann helfen könn(t)en.
Auch wenn man bei der Suche etwas gefunden hat, kann man vorsichtshalber noch einmal nachfragen, ob man es richtig verstanden hat, bevor man handelt.
Laras Hinweis, dass sich die BG neue Begriffe einfallen lässt, finde ich wichtig.

Das Thema des Threads ist die Heilverfahrenskontrolle.

Noch einmal:
Der Aufforderung zur HVK muss man nicht nachkommen.
Tamtams Auszug des Urteils liefert eigentlich alle Argumente!

Liebe Grüße
HwS-Schaden
 
Guten Tag

Ein wichtiger Punkt wie ich auch meine. Nicht jedes Unfallopfer ist so gut vorbereitet, dazu kommt noch, das die BG auch gern unterschiedliche Begriffe benutzt, wie:
"im Rahmen Ihres Krankheitsverlaufs wird eine erneute Untersuchung angeordnet",
"kommen Sie am folgenden Tag zu einer Nachuntersuchung"
"Heilverlaufskontrolle", "Befundkontrolle"..
Auch kann ich mir gut vorstellen, dass jetzt wieder neue Formulierungen gebastelt werden, die eben unter jenem Begriff in eine Begutachtung locken sollen.
Dann ist es wichtig, das wir auch weiterhin aufklären und nicht nur auf Suchmaschinen hinweisen.

LG Lara

Die BGs werden in diesem Punkt immer kreativer.

Bei mir wurde es als "Prüfung besonderer Behandlungsmaßnahmen" deklariert.
 
Hallo

Wie lautet das Aktenzeichen zur HVK , ist bei mir zwar noch keine in Sicht bin aber gern vorbereitet.
Ich habe schon per Google gesucht aber nix gefunden!

LG JHL
 
Hallo @all,

ist vom SG Frankfurt/M., Az. S 8 U 130/12 vom 17. Juni 2014.

Noch nicht rechtskräftig und scheinbar auch nicht veröffentlicht.

Gruß
tamtam
 
Hallo Tamtam,

Das Urteil steht bei uns im FAQ Bereich seit dem 06.07.2014. Den wesentlichen Teil des Urteils hier:
Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte war nicht berechtigt wegen der fehlenden Bereitschaft der Klägerin, sich durch Priv.-Doz. Dr. Exner untersuchen zu lassen, einen Versagungsbescheid zu erlassen. Denn die Klägerin war nicht im Sinne des § 62 SGB I verpflichtet an dieser ärztlichen Untersuchungsmaßnahme teilzunehmen.
Hiergegen richtet sich die am 24. Juli 2012 erhobene Klage

Nach dieser Vorschrift soll sich derjenige der Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. § 62 gehört zusammen mit den §§ 60, 61 SGB I in systematischen Zusammenhang mit dem sog. Amtsermittlungsgrundsatz (Kampe, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl, 2011, § 62 SGB I Rn. 8). Die §§ 60 ff. SGB I regeln, in welchem Umfang der Leistungsempfänger bzw. derjenige, der Leistungen nach dem SGB beantragt hat, aktiv an dem Verfahren mitzuwirken hat, das im Übrigen maßgeblich geprägt ist durch die sich aus § 20 SGB X ergebende Verpflichtung des Leistungserbringers zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (Kampe, a.a.O., § 60 Rn. 13). § 62 SGB I regelt die Obliegenheit des Antragstellers/Leistungsempfängers, sich auf Verlangen des Leistungsträgers untersuchen zu lassen (Kampe, a.a.O., § 62 Rn. 13). Bei Verletzung der Obliegenheit droht die Rechtsfolge des § 66 SGB I (Kampe, a.a.O., § 62 Rn. 13).
Die Voraussetzungen des § 62 SGB I lagen nicht vor, da die Klägerin nicht verpflichtet war, sich durch den Prlv.-Doz. Dr. Exner ärztlich untersuchen zu lassen, Denn die Ermitt-lungsbefugnisse der Beklagten und die damit korrespondierenden Mltwirkungsobliegenheiten der Klägerin im Sinne des § 62 SGB I waren durch § 200 Abs. 2 SGB X eingeschränkt (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 17, Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R juris Rn. 22; Kampe, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 62 SGB I Rn. 20). Nach dieser Vorschrift musste sich die Klägerin ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen nur dann unterziehen, wenn die Beklagte ihr mehrere Gutachter zur Auswahl benannt hat. Denn bei der seitens der Beklagten beabsichtigten medizinischen Untersuchung der Klägerin durch Priv.-Doz, Dr. Exner handelte es sich um einen ärztlichen Gutachtensauftrag im Sinne des § 200 Abs. 2 SGB VII.
Ein Gutachten liegt vor, wenn ein solches angefordert oder ausweislich seiner Selbstbezeichnung als "Gutachten" erstellt und übersandt oder abgerechnet wurde. Diese rein äußerliche Bezeichnung ist hier allerdings wenig hilfereich, da ein konkreter Auftrag an Priv.-Doz. Dr. Exner aufgrund der Weigerung der Klägerin nicht mehr gestellt worden war. Vorliegend ist daher zur Unterscheidung vom Bezugspunkt der beabsichtigten Äußerung des Sachverständigen auszugehen: Soll sie vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen enthalten, ist es ein Gutachten. Soll sich die schriftliche Äußerung des Sachverständigen im Wesentlichen mit bereits eingeholten Gutachten auseinandersetzen, insbesondere im Hinblick auf deren Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlage, ist es nur eine beratende Stellungnahme (BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 - B 2 U 8/07 R — juris Rn. 26). Auch Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte oder Entlassungsberichte über stationäre Heilbehandlungen sind keine Gutachten im Sinne von § 200 Abs. 2 SGB VII (C. Wagner in: jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 200 SGB Vil Rn. 73 m.w.N.).
Gemessen an diesen Kriterien steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass seitens der Beklagten ein Gutachten und nicht nur eine beratende Stellungnahme oder ein Befund- oder Behandlungsbericht zur sog. Heilverfahrenskontrolle eingeholt werden sollte. Zwar hatte die Beklagte die beabsichtigte medizinische Ermittlung nicht als Gutachten, sondern als „Heilverfahrenskontrolle“ bezeichnet. Allerdings ging es ihr dabei um eine eigenständige Bewertung von verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen durch Priv.-Doz. Dr. Exner. Die maßgeblichen Fragen wurden von der Beklagten selbst bereits in dem angegriffenen Bescheid vom 27. Juni 2012 skizziert und im Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2012 ausdrücklich formuliert wurden. Dort heißt es:
„Im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle müsste vor allem geklärt werden, ob
• aufgrund der Folgen des Versicherungsfalles vom 25.11.2002 ein Korrektureingriff im Bereich ihres Gesichts erforderlich ist und ob ein solcher Eingriff Erfolg ver-sprechend wäre,
• ob ein Korrektureingriff nicht sogar kontraindiziert wäre,
• ob in ihrem Fall Alternativen zu der von Herrn Prof. Dr. von Heimburg vorgeschlagene Behandlungsmethode (Mikrolipofiliing) in Betracht kommen,
• ob ein solcher Eingriff von einem zum Verletzungsartenverfahren zugelassenen Verfahren zu unseren Lasten nach BG-Sätzen durchgeführt werden kann."
Die Beantwortung dieser medizinischen Fragen setzt zwangsläufig eine eigenständige Bewertung der Tatsachen voraus. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sich Priv.- Doz. Dr. Exner auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung ein eigenes Bild über den Gesundheitszustand der Klägerin machen sollte.
Nach alledem handelt sich um ein Gutachten auf medizinischem Fachgebiet, welches von einem externen Arzt, nämlich dem Chefarzt einer Klinik für plastische Chirurgie Priv.- Doz. Dr, Exner, erstellt werden sollte,
Die fehlende Gutachterauswahl war von der Klägerin auch rechtzeitig mit Schreiben vom 28. Juni 2012 gerügt worden. Dass die Klägerin bereits zuvor durch Schreiben vom 2. Juni 2012 den Eindruck erweckt hatte, sie lehne ärztliche Untersuchungsmaßnahmen rundheraus ab, gebietet keine andere Sicht der Dinge. Zwar wäre eine entsprechende
Haltung aus Sicht der Kammer unvereinbar mit dem grundsätzlichen Anspruch der Klägerin auf eine Gutachterauswahl. Allerdings hatte die Klägerin durch das Schreiben vom 28. Juni 2012 klargestellt, dass sie der beabsichtigten Untersuchung u.a. auch wegen der fehlenden Gutachterwahl nicht nachkommen will. An die Formulierung der diesbezüglichen Rüge dürfen nach Auffassung der Kammer keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Insofern reicht es der Kammer im vorliegenden Fall aus, dass die Klägerin recht allgemein eine „Umgehung der gesetzlichen Regelungen zur Gutachterauswahl“ formuliert hat.
Aufgrund der fehlenden Gutachterauswahl war die Klägerin nicht verpflichtet an der Untersuchung teilzunehmen. Wenn sie jedoch, keine entsprechende Obliegenheit traf, können ihr aus ihrer mangelnden Bereitschaft an einer solchen Untersuchung teilzunehmen keine Rechtsnachteile erwachsen. Der Versagungsbescheid war daher - wie geschehen - aufzuheben.
Ob für die Frage der Erstattung der Fahrt-, Park- und Beratungskosten bei Prof. Dr. von Heimburg und Dr. Berkeis eine Untersuchung der Klägerin überhaupt erforderlich ist, kann die Kammer unter diesen Umständen dahingestellt sein lassen.
Wer das vollständige Urteil lesen möchte findet es im FAQ Bereich.

Gruß von der Seenixe
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Seenixe,

ist definitiv nicht rechtskräftig und die Sache beim HLSG Darmstadt anhängig.

Gruß
tamtam
 
Hallo Tamtam,
vielen Dank für die Information. Ist also die Berufsgenossenschaft in Berufung gegangen?
Kannst du uns auf dem Laufenden halten?

Gruß von der Seenixe
 
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