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Hartz IV-Urteil - Ansprüche sichern!

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas uwe2007
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

uwe2007

Erfahrenes Mitglied
Hallo Leutz,

Nach hessischem Hartz IV-Urteil - Ansprüche sichern

Bonn - Das hessische Landessozialgericht hatte am Donnerstag (29.Oktober) verfassungsrechtliche Bedenken bei den Regelleistungen bei Hartz IV geäußert und deshalb in mündlicher Verhandlung beschlossen, das Verfahren an das Bundesverfassungsgericht abzugeben. Ebenfalls ist seit dem 30.Juli eine Verfassungsbeschwerde einer Hartz IV-Bezieherin aus dem Neckar-Kreis anhängig. Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1523/08 wurde der Frau durch das höchste Gericht Prozesskostenhilfe gewährt und gleichzeitig der Bundestag, Bundesregierung alle Bundesländer und zahlreiche Bundesbehörden und Verbände mit einer Stellungnahme bis Ende November beauftragt. Deshalb rät das Erwerbslosen Forum Deutschland, dass Betroffene sich unbedingt noch vor einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ihre eventuellen Ansprüche für die Vergangenheit sichern sollen. Normalerweise müssen Behröden ihre Entscheidungen für die Vergangenheit zurück nehmen und Geldleistungen bis zu vier Jahre für die Vergangenheit zurück zahlen. Dennoch gibt es bei höchstrichterlichen Entscheidungen eine Sonderregelung, wonach Behörden Geldleistungen für die Vergangenheit nicht berücksichtigen müssen, wenn nicht vorher sog. Überprüfungsanträge oder Widersprüche gestellt wurden, die gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung des Verfahren bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht beinhalten. (§ 40 SGB II i.V.m. § 330 SGB III).

Das Erwerbslosen Forum Deutschland stellt auf seinen Websiten sogenannte Überprüfungsanträge [1] und Widersprüche [2] zur Verfügung und weist darauf hin, dass für Ansprüche aus dem Jahr 2005 bis zum Ende des Jahres diese Überprüfungsanträge bei den Hartz IV-Behörden eingereicht werden müssen, da sonst die Ansprüche für das Jahr 2005, wegen der Vier-Jahresfrist, nicht mehr berücksichtigt werden. Wichtig ist, dass für rechtskräftige Bescheide, wo die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder Klagen durch die Sozialgerichte abgewiesen wurden, Überprüfungsanträge gestellt werden. Für zukünftige Bescheide muss Widerspruch eingelegt werden. Allen Anträgen liegt gleichzeitig der Antrag zu Grunde, dass im Fall der Regelleistungen die Behörde das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussetzt.

Das Erwerbslosen Forum Deutschland weist darauf hin, dass damit zu rechnen sei, dass Behörden den Anträgen nicht folgen würden. Auch für diesen Fall hält das Erwerbslosen Forum Deutschland ein Muster für eine Klage [3] beim Sozialgericht bereit. Dabei ist zu beachten, dass zuerst Widerspruch gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrags eingereicht werden muss. Nur wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, kann Klage eingereicht werden, die für Hartz IV-Bezieher kostenlos ist.

Infos und Anträge unter
http://www.erwerbslosenforum.de/nachrichten/2_022008021102_311_1.htm

[1] http://www.erwerbslosenforum.de/bvg/ueberpruef.pdf
[2] http://www.erwerbslosenforum.de/bvg/widerspruch.pdf
[3] http://www.erwerbslosenforum.de/bvg/klage.pdf


Gruß

Uwe
 
Eigenheimzulage und Hartz IV

Hallo,

und ich las heute in der VdK-Zeitung 62. Jahrgang Nr. 11, dass die Eigenheimzulage nicht bedarfsmindernd ist!

D.h.: " Arbeitslosen dürfen Hartz IV Leistungen nicht verweigert werden, nur weil sie eine Eigenheimzulage bekommen." (Az.: B4 AS 19/07 R)

Die Eigenheimzulage darf demnach nicht als Einkommen gewertet und angerechnet werden, "wenn sie nachweislich für eine angemessene Imobilie genutzt wird. Dabei ist egal, ob der Empfänger das in Eigenarbeit tue oder von dem Geld Handwerker bezahle... selbst...genüge es wenn der Arbeitslose eine Verwendungsabsicht darlege."

VG Santafee
 
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