Hallo Polopirko,
dito.... ht5028.
Zitat Polopirko:
In meinem Fall würde ich gerne den Arzt
erstmal als Begründung
mit
seinen Befunden für den Einspruch gegen das Sozialgerichts-Urteil
nutzen. Aber
weiterführend
möchte ich seine Expertise als
Gutachterlich tätiger Arzt nutzen (eben als §109 Gutachter).
http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/L_10_SB_97.02.htm
Zwar mag die Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte im
Einzelfall zu zutreffenden Ergebnissen führen; Befundberichte können auch Grundlage von Vergleichsvorschlägen sein,
sie rechtfertigen es aber grundsätzlich nicht, von einer weiteren Sachaufklärung durch Sachverständigengutachten nach §
106 SGG abzusehen. Denn Befundberichte haben als Mitteilung des behandelnden Arztes im Vergleich zu einem
Sachverständigengutachten (§§ 402 ff Zivilprozessordnung - ZPO -) grundsätzlich nur einen minderen Beweiswert. Es
besteht ein grundlegender Unterschied in der prozessualen Stellung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und
eines zu Auskunftszwecken heran gezogenen behandelnden Arztes. Dieser steht zu seinem Patienten in einer durch ein
besonderes Vertrauensverhältnis, aber auch in einer gleichermaßen durch pekuniäre Interessen geprägten Beziehung.
Demgegenüber ist der gerichtliche Sachverständige kraft Gesetzes verpflichtet, sein Gutachten unparteiisch und nach
bestem Wissen und Gewissen zu erstatten (§§ 410 ZPO). Eine Verletzung dieser Pflichten kann erhebliche strafrechtliche
Folgen nach sich ziehen (§§ 153, 154, 163 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB -).
Für ein § 109 SGG Gutachten keine behandelten Ärzte benennen.
Polopirko es ist Quatsch
was du vor hast.
Der zu § 109 bennante Gutachter sollte zumindest die gleiche Qualifikantion
haben wie der Vorgutachter, oder sogar ein Spezialist in diesem Fachbebiet sein. Also keine gutschreibende-gefällige Nusche.
Wichtig ist natürlich neben der fachlichen Qualifikation des Gutachters auch,
dass er sozialmedizinische Beurteilungen unparteiisch, nachvollziehbar, sprich
überzeugend aufs Papier bringen kann.
Als erstes sollte abgeklärt werden, ob der für das § 109 ins Auge gefaste
Gutachter, überhaupt den Auftrag annehmen kann/möchte und zeitnah auch ausführen kann.
Als zweites muss der Antrag nach § 109 dem Gericht begründet werden,
sprich eine Aufzählung der strittigen Punkte vom Vorgutachter, so dass
dann der § 109 Gutacher genau weiß, womit er sich überwiegend zu beschäftigen hat.
Als drittes folgt der Kostenvorschuss, denn das Gericht macht
die Beauftragung des § 109 Gutachters, von einer erstmaligen
Einzahlung eines Kostenvorschusses (> 1.500 €) in etwaiger
Höhe der Kosten abhängig. Die Rechtschutzversicherungen
sind auch für die Kosten des § 109 Gutachtes eintrittspflichtig.
Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens
http://www.landessozialgericht.nied...igation_id=16887&article_id=65195&_psmand=100
Gerichtskosten
werden in allen drei Instanzen von den Versicherten, Leistungsempfängern und behinderten Menschen grundsätzlich nicht erhoben (§ 183 Sozialgerichtsgesetz). Allerdings können einem Beteiligten Gerichtskosten auferlegt werden, wenn er einen Rechtsstreit trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts missbräuchlich fortführt (§ 192 Sozialgerichtsgesetz). Die Verhängung solcher Missbrauchskosten kommt auch dann in Betracht, wenn die Fortführung eines Rechtsstreits offensichtlich aussichtslos ist.
Gerichtskosten fallen dagegen an, wenn in einem Rechtsstreit weder der Kläger noch der Beklagte Versicherter, Leistungsempfänger oder behinderter Mensch ist (vgl. zu den Einzelheiten: § 197a Sozialgerichtsgesetz).
Außergerichtliche Kosten, vor allem die Gebühren eines Prozessbevollmächtigten, muss jeder Verfahrensbeteiligte grundsätzlich erst einmal selbst aufbringen.
Das Gericht entscheidet dann bei Beendigung des Verfahrens, ob und in welchem Umfang der Gegner diese Kosten zu erstatten hat (§ 193 Sozialgerichtsgesetz). Ist einem Beteiligten die Aufbringung der außergerichtlichen Kosten nach seinen finanziellen Verhältnissen nicht zumutbar, kann er auf Antrag Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung).
Soweit medizinische Ermittlungen erfolgen, hat aber auch der Sozialversicherte, Versorgungsberechtigte oder behinderte Mensch das Recht, einen bestimmten Arzt seines Vertrauens zu benennen, der dann gutachtlich gehört werden muss. Die Durchführung einer solchen Begutachtung kann das Gericht allerdings von der vorherigen Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen.
Wird er festgesetzt, entscheidet das Gericht nach Abschluss des Verfahrens, ob die Kosten der Begutachtung nachträglich auf die Staatskasse übernommen werden (§ 109 Sozialgerichtsgesetz).
Bei einem Vergleichsvorschlag ist es oft so, dass die geg. Seite anbietet z. B. 1/3 - 50% -2/3 der außergerichtlichen Kosten

zu übernehmen.
Grüße
Siegfried21