Hallo Tina,
"Vorher hätte ich keinen Anspruch darauf."
Diese Aussage der SB. ist nicht richtig. Ich befinde mich im Klageverfahren gegen die DRV. und habe bereits 2 mal Akteneinsicht in den letzten 6 Monaten genommen.
Wie willst Du denn einen Widerspruch oder Klage begründen, wenn Dir eine Akteneinsicht verwert wird? Der Gesetzgeber hat hierzu klar Position bezogen mit dem § 120 SGG. Das Verfahren gilt solange nicht als abgeschlossen, bis alle Entscheidungen rechtskräftig sind.
Zitat:
Das Recht auf Akteneinsichtnahme im sozialgerichtlichen Verfahren wird durch § 120 SGG geregelt. Rechtsgrundlage dafür ist für das Widerspruchsverfahren (ebenso wie für das Verwaltungsverfahren) ausschließlich >>>>(SGB 10 § 25 R0). Der mit Wirkung vom 01.01.1981 in Kraft getretene § 25 SGB 10 regelt in seinen Absätzen 1 bis 4 das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht. Absatz 5 spricht die Fertigung bzw. Erteilung von Auszügen, Abschriften und Fotokopien aus den Akten an.
Beteiligter ist zunächst der Widerspruchsführer, aber auch der nach § 12 Abs. 2 SGB 10 Hinzugezogene (entspricht dem "Beigeladenen" im Sozialgerichtsverfahren). Hinzuzuziehen sind Dritte, deren rechtliche Interessen durch das Widerspruchsverfahren berührt werden können oder für die der Ausgang des Widerspruchsverfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat (z. B. wenn nach dem Tode eines Versicherten sowohl die Witwe als auch die geschiedene Ehefrau einen Hinterbliebenenrentenantrag stellen).
Die rechtliche Stellung des Beteiligten kraft Hinzuziehung unterscheidet sich dabei nicht von der des Widerspruchsführers.
Das Recht auf Akteneinsichtnahme besteht, soweit die Kenntnis der Verwaltungsakten zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden.
Erweist sich das auf Akteneinsicht gerichtete Begehren allerdings als querulatorisch oder ausschließlich verfahrensverzögernd, kann das rechtliche Interesse verneint und somit auch die Akteneinsicht zurückgewiesen werden.
Das Recht zur Akteneinsichtnahme besteht zu jedem Zeitpunkt des laufenden Widerspruchsverfahrens.
Gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte von Beteiligten haben in gleichem Umfang wie die Beteiligten selbst einen Anspruch auf Akteneinsicht.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB 10 wird zwar das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen des § 25 Abs. 1 SGB 10 grundsätzlich nicht beschränkt. Soweit die Akten aber Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann dem Beteiligten der Akteninhalt statt durch eigene Einsichtnahme durch einen Arzt vermittelt werden (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SGB 10). Dies soll geschehen, wenn zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB 10). Beantragt der Beteiligte im Widerspruchsverfahren Akteneinsicht in den Gutachtenteil der Einheitsakte (Gutachtenakte), so ist vorher eine Stellungnahme der Abteilung Ärztliche Begutachtung, ob die Einsichtnahme in die Gutachtenakte mit Rücksicht auf den Beteiligten gesundheitlich unbedenklich ist und ob der Inhalt des Gutachtenteils eventuell durch einen Arzt - ggf. welchen - vermittelt werden soll, einzuholen. Dieses Verfahren setzt auch dann ein, wenn ein Bevollmächtigter Akteneinsicht beantragt. Besteht der Beteiligte/Bevollmächtigte aber auf voller Akteneinsicht - also einschließlich der u. U. ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zu vermittelnden ärztlichen Gutachten - so ist ihm diese zu gewähren (§ 25 Abs. 2 Satz 4 SGB 10).
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfolgt die Akteneinsicht bei der aktenführenden Behörde. Diese Regel gilt nach § 84a SGG nicht für das Widerspruchsverfahren. Im Widerspruchsverfahren ist somit § 120 SGG analog anzuwenden, aus dem sich keine Einschränkungen zum Ort der Akteneinsichtnahme ergeben.
So soll dem Antrag eines Bevollmächtigten entsprechend eine Übersendung der Akten in dessen Büro/Kanzlei stattfinden, sofern es sich bei dem Bevollmächtigten um einen zugelassenen Rechtsanwalt, Rentenberater oder Verband (z. B. VdK, SoVD, DGB) handelt. Für die anderen Personen (Privatpersonen) gilt dieses nicht.
Die Einsichtnahme in die Akten ist aber auch bei einer anderen Behörde, einem Sozialgericht oder einer diplomatischen/konsularischen Vertretung der Bundesrepublik im Ausland möglich.
Anspruch auf Einsichtnahme besteht nur in die Verwaltungsakte (ggf. einschließlich Gutachtenakte); nicht dagegen in Prozessakten/Handakten. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme beigezogener Akten von dritten Behörden (Versorgungsamt, Entschädigungsamt u. a.); es sei denn mit Zustimmung dieser Behörden.
Bei Aktenübersendung ist die Akte zu nummerieren und die Blattzahl (1 - X) auf der entsprechenden Aktenverfügung zu vermerken.
Die Zustellung sollte per Einschreiben erfolgen und ist auf 14 Tage zu beschränken.
Soweit Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Fotokopien durch die Behörde gegen Aufwendungsersatz anfertigen lassen >>>>(SGB 10 § 25 R6).
MfG.
Pit