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Gutachten der Vertrauensärzte RV - Widersrpuch

wurzlpurzl

Erfahrenes Mitglied
Hallo,
bin gerade dabei den Widerspruch zu den Rentenbescheiden zu schreiben. Hatte eine Teilrente unbefristet und eine Vollrente befristet - aber nur wegen des Arbeitsmarktes.
Da das Gutachten des neurol./psychiatr. Gutachters, bei dem ich einbestellt war, teilweise unwahr war, wollte ich auf jeden Fall Einspruch machen. Dafür hatte ich mir Akteneinsicht gewähren lassen. Und nun staune ich, dass eine zusätzliche Vertrauensärztin für Sozialmedizin ein Gutachten nach Aktenlage erstellt hat. Ohne jedoch die Akten vollständig zu sichten, denn offenbar hat sie verschiedene Berichte nicht gelesen. Beide Ärzte haben jedoch den Rehaentlassbericht gelesen und verwertet, zu dem ich kein Einverständnis gegeben hatte.
Nun sehe ich in diesem Formular, dass sie eine zulässige Arbeitszeit von 3-6 Stunden in meiner Tätigkeit sieht. In einem anderen Punkt jedoch sthet vollständige Invalidität.
Punkt 11.7: Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit besteht nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes vollständige Invalidität - medizinischerseits auf unbestimmte Zeit.
Ich verstehe das nicht. In den Bescheiden steht auch nichts von Berufsunfähigkeit, da ich noch dieses Schutzrecht habe (falls sie meine Umschulung doch noch als Beruf ansehen). Der Beruf wird bei beiden Gutachtern unterschiedlich genannt. Es gibt so viele Widersprüche, auf der anderen Seite hat diese Gutachterin vom anderen Gutachter die Rosinen rausgepickt....
Weiss jemand wie der Punkt 11.7 zu verstehen ist?
 
Hallo wurzlpurzl,

Das Gutachten nach Aktenlage erstellt durch eine Vertrauensärztin. Was ist unter der Vertrauensärztin zu verstehen? Ist diese Ärztin von der DRV extern für ein Aktengutachten beauftragt worden? Oder ist dieses ein Gutachten das von einem anderen Sozialleistungsträger (Versorgungsamt) im Rahmen des jetzt anstehenden Rentenverfahrens mit herangezogen wurde.

In der Regel ist der Begriff "vollständige Invalidität" im Schwerbehindertenrecht bzw. im SGB VII geregelt. Invalidität ist mit Berufsunfähigkeit gleichzusetzen aber nicht mit Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung). Aber vielleicht kannst Du uns ja mal aufklären?

Gruss
kbi1989
 
Hallo Kbi1989,
aus der Akte geht leider nichts hervor. Es ist in einem Formblatt mit der Aufschrift E213 DE (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: , Artikel 39 bis 41, ARtikel 43a, Artikel 87) von einer Ärztin für Sozialmedizin in Berlin, Vertrauensarzt der Deutschen Rentenversicherung Bund. Ich war nicht bei ihr. Wohne ja nicht in Berlin....
Dann habe ich bei näherem Hinblick noch gesehen, dass noch ein 3. Arzt seinen Kommentar abgab, aber der hat nur kurz auf ein Formblatt, teilweise mit Hand vom Gutachter (niedergelassener Neurologe/Psychiater, bei dem ich war) abkopiert.
Alles in allem sehr oberflächlich, das allermeiste vom 1. Gutachter abkopiert. Neue Berichte alle ignoriert, nur auf unzulässigen Rehaentlassbericht aufbauende. Es gibt auch noch einen anderen, richtigen Entlassbericht von einem Jahr vorher. Aber der war wohl zu umfangreich. Wurde auch nciht gelesen, da auch die Diagnosen nicht übernommen...
Übermorgen spätestens muss ich die Widerspruchsbegründung abgeben...
Würde mich über Hilfe sehr freuen
 
Hallo wurzlpurzl,

da auch ich deine Akte nicht kenne, versuche ich mal den vorliegenden Sachverhalt wie folgt zu deuten:

Die Dir gewährte teilerwerbsgeminderte Rente nach § 240 SGB VI als Dauerrente bleibt in dem jetztigen Rentenverfahren unberührt wegen des bestehenden Berufsschutzes als vor dem 01.01.1961 geborener.

Neu bewertet wird die bisherige volle erwerbsgeminderte Rente - die Du aufgrund der Arbeitsmarktlage - als volle Rente bekommst. Die von der Vertrauensärztin vorgenommene zeitliche Befristung von 3 Std bis unter 6 Std genügt - die volle EM-Rente weiterhin befristet zu erhalten - vorausgesetzt der allgem. Arbeitsmarkt ist weiterhin für dich verschlossen.

Leg deinen Augenmerk nicht so sehr auf die Diagnosen, sondern auf die Bewertung des Restleistungsvermögens und den Eintritt des Leistungsfalles. Diese beiden Kriterien sind die Voraussetzung zur Erlangung einer gesetzl. Rente. Demzufolge ist davon auszugehen - dass auch bei Vorliegen einer med. festgestellten Invalidität (Berufsunfähigkeit im letzten ausgeübten Berufs) - die volle EM-Rente befristet weitergewährt wird.

Nachteilig in deinem Fall ist der verschlossene Arbeitsmarkt. Diese Renten werden auch nach dreimaliger Befristung nicht in eine Dauerrente umgewandelt. Deshalb wäre zu prüfen, ob aufgrund deines Alters, nicht die Inanspruchnahme einer anderen Rentenart zweckdienlicher wäre. Vielleicht kontaktierst Du mich mal mit PN.

Gruss
kbi1989
 
Hallo wurzlpurzl,

ein Hinweis : bei der MInderung der erwerbsfähigkeit gibt es einen Fallstrick----welcher Jahrgang?

vor 1961, dann darf nur nach den regeln des BSG verwiesen werden, also nur eine Stufe, da gibt es soetwas wie berufs-oder Vertrauensschutz-BSG Urteil zur Verweisung hab ich jetzt nicht greifbar lässt sich aber finden, oder ein anderer Forumsteilnemer(in) hat das AZ greifbar

nach 1961, jetzt wird es kritisch denn jetzt greift nur noch die tägliche Belastbarkeit egal in welcher Tätigkeit
unter 3std----dann volle erwerbsminderung
3-6std----teilweise erwerbsgemindert
6 und mehr- keine erwerbsminderung

ergänzend mus geprüft werden zb verschlossener Arbeitsmarkt
 
Hallo,
da hier in diesem Thema genau das behandelt wird was uns seit Freitag auch unter den Nägeln brennt hätte ich auch ein paar Fragen.
Erst einmal zur Situation:

Mein Mann hatte am 28.09.2007 einen Arbeitsunfall, natürlich nicht anerkannt, Widerspruchsverfahrern läuft.

Krankengeld ist ausgelaufen, er erhält ALG I.
Nun steht seit seit Ende 2007 schon fest, dass er Berufsunfähig wird bzw. ist und er erhält seit dem eine private BU-Rente, die nach einer Überprüfung, seit Anfang 2008 bis auf Weiteres weiter gezahlt wird.
Nach dem nun alle OP`s abgeschlossen sind und auch die Heilmaßnahmen mehr oder weniger zu Ende sind, hatte wir nun am Freitag einen Termin zur Begutachtung, vom AA aus veranlasst.

Das Ergebnis dieser Begutachtung: Mein Mann ist und bleibt Berufsunfähig, der rechte Arm ist in seiner Funktion hochgradig eingeschränkt und eine Besserung wird es nicht geben, eine AU für die nächsten 6 Monate steht auch schon fest.
Meine Mann wäre nur noch für max. 4Std in einem Kiosk Einsetztbar aber nur für die leichten Arbeiten, eine Flasche heben wäre schon kritisch.
Kurzum:
Für Umschulung zu alt und für den Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar, dass würde er auch dem AA so mitteilen.
Wir sollten uns beraten lassen Zwecks Rente.

Frage/n: Wo kann man sich beraten lassen bezügl. der Rente?
Wie gehen wir vor, in Bezug auf den Arbeitgeber? Mein Mann ist
ungekündigt. Müssen wir ihn nicht mal langsam in Kenntnis setzen,
dass mein Mann nicht mehr als Maurer arbeiten kann?
Wie ist das zu verstehen Berufsunfähigkeit= Invalidität? Mein Mann
ist vor dem 01.01.1960 geboren.
Ist das auch wichtig für die PU, dort ist eine Rente vereinbart worden
ab einer Invalidität von 50%?

Ich weiß, dass das viele Fragen sind, aber die Beschäftigen uns natürlich sehr nach dem Termin von Freitag.

Für eure Hilfe und Antworten wären wir sehr dankbar .

Liebe Grüße
die Ehefrau
 
bevor irgendwelche verbindlichen Dinge gemacht werden ist es sicher ratsam zu diesen Fragen Beratung zu suchen.

falls gewerkschaftlich organisiert kann man bei einem Rechtsekretär der Gewerkschaft Rat erfragen

Oder zb beim SOVD, hier ist ebenfalls Beratung und auch rechtliche Vertretung möglich, Problem die sind oft überlastet....

bei bestehender Rechtsschutzversicherung anwaltliche Beratung suchen,
wichtig es sollte ein Fachanwalt für die Themenbereiche sein.

alle drei Möglichkeiten haben eins gemeinsam, so wird zb Akteneinsicht leichter...

zum jetzigen Zeitpunkt würde ich es nicht für ratsam halten mit dem Arbeitgeber über ein mögliches ende des arbeitsvertrages zu sprechen, hier erscheint es sinnvoll zunächst nur die AU-Bescheinigungen lückenlos zu belegen...
Sinn zum jetzigen Zeitpunkt macht sicher alle med.Unterlagen lückenlos zu haben ( und zu dokumentieren) und darauf zu achten das bei Bescheiden egal von welcher Stelle
keine Widerspruchsfrist versäumt wird
 
Hallo @Ehefrau,

ich will mal so gut es geht Deine Fragen von oben nach unten beantworten,
was aber nicht heißt das ich damit rechtliche Auskunft gebe.
Also es sind Angabe eines Laien !

zu 1, Wo kann man sich beraten lassen bezügl. der Rente?
Da wär einmal ein Rentetnberater der aber Geld kostet, dann die DRV (Deutsche
Rentenversicherung) gibt auch direkt in Ihren Geschäftsstellen auskunft. Wo
Ihr die nächste findet oder auch schon Infos das steht hier:http://www.deutsche-rentenversicherung.de/

zu 2, Wie gehen wir vor, in Bezug auf den Arbeitgeber?

Auf alle Fälle würde ich dem AG reinen Wein einschenken, aber das eventuell
vorher mit dem Versorgungsamt klären (habt Ihr denn schon einen GdB erhalten?) !

zu 3, Wie ist das zu verstehen Berufsunfähigkeit= Invalidität?

Berufsunfähigkeit (BU) zählt bei der PUV (in der ich mich nicht auskenne)
als Invalid. In der GUV heißt das, das er seinen Beruf den er zum Zeitpunkt
des Unfalls ausgeführt hat nicht mehr ausführen kann.
Kann aber anderweitig auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden, da er aber
vor 1961 geboren ist wie Du schreibst, kann er auch verwiesen werden
aber nicht auf alle Tätigkeiten. Mehr kannst noch dazu auf der DRV WEB Seite
finden.
Das folgende hab ich dann noch von meiner Festplatte:

83. Verweisungstätigkeit – Sammelbegriff für
Pförtnerberufe
BSG-Urteil vom 5. 4. 2001 – B 13 RJ 23/00
SGB VI § 43 Abs. 2; SGG § 103
Bei der Prüfung von Berufsunfähigkeit verletzt die Tatsacheninstanz
die ihr hinsichtlich des Vorhandenseins
von Verweisungstätigkeiten obliegende Sachaufklärungspflicht,
wenn sie zwar in der Berufsbezeichnung
Pförtner einen „Sammelbegriff“ sieht, hinter dem sich
eine Vielzahl von Berufsbildern verbirgt, aber die Klärung
unterlässt, ob eine und ggf. welche der von dem
Sammelbegriff erfassten Tätigkeiten für den Versicherten
konkret noch in Betracht kommt.
Auf die von der Beklagten insoweit zu tragende Darlegungslast
und objektive Beweislast kommt es erst dann
an, wenn die benannten Verweisungsberufe sämtlich
ausscheiden und eine andere Verweisungstätigkeit für
das Gericht nach Aktenlage oder aufgrund Gerichtsbzw.
Allgemeinkunde nicht ersichtlich ist (Anschluss an
und Fortführung von BSG vom 14. 5. 1996 – 4 RA
60/94, BSGE 78/207 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Der 1942 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Kessel- und Behälterbauers.
Ab Oktober 1959 war er nicht mehr in seinem erlernten Beruf,
sondern als Formenträger, Kraftfahrer, Messgehilfe und (versicherungsfreier)
Wertstoffaufkäufer tätig. Ab Ende Dezember 1978 arbeitete er als
Schulhausmeister. Die Entlohnung erfolgte nach Lohngruppe 4 des Bundesmanteltarifvertrags
für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und
Betriebe. Seit Anfang März 1993 war der Kläger arbeitsunfähig krank.
Vom 23. 2. bis 23. 3. 1994 durchlief er eine Rehabilitationsmaßnahme.
Sein Rentenantrag von Januar 1994 wurde von der Beklagten abgelehnt.
Zwar sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Abnutzungserscheinungen
der Wirbelsäule und Gelenke beeinträchtigt, doch sei er noch für
leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsatzfähig.
Widerspruch und Klage (SG Halle) blieben erfolglos. Das LSG
Sachsen-Anhalt verurteilte die Beklagte, dem Kläger ab dem 24. 3. 1994
Rente wegen Berufsunfähigkeit zu bewilligen, und wies im Übrigen die
Berufung zurück.
Der 13. Senat verwies den Rechtsstreit zurück. Es fehle an
hinreichenden Feststellungen des LSG dazu, ob es für den
Kläger noch eine passende Verweisungstätigkeit gibt. Den von der Beklagten insoweit vorgeschlagenen Beruf
eines
Pförtners habe das LSG unter Verkennung seiner Amtsermittlungspflicht
nicht näher geprüft. Wenn es die Berufsbezeichnung
des Pförtners als einen Sammelbegriff ansehe,
hinter dem sich eine Vielzahl von Berufsbildern verberge,
hätte es aufklären müssen, ob einer und ggf. welcher
der mit dem Sammelbegriff erfassten Pförtnerberufe
für den Kläger sowohl gesundheitlich und fachlich als
auch sozial zumutbar in Betracht kommt. Die Frage der
Verteilung der Beweislast stelle sich erst dann, wenn das
Gericht bestimmte Tatsachen trotz Ausschöpfung aller
Möglichkeiten nicht habe feststellen können.
Ich hoffe ein wenig geholfen zu haben, ;)

ondgi
 

Anhänge

Danke für die Antwort.


Ärztliche Unterlagen haben wir alle, auch die MRT und Röntgenbilder.Ich habe diese nicht nur auf dem PC sondern auch noch auf einer DVD gesichert.

Das neue Gutachten wird uns in Kopie zu gesandt.

Und unser Vorgehen werden wir dann mit unsrem Anwalt besprechen.


Danke noch mal.

die Ehefrau
 
@ ongdi,

Ja du hast geholfen.

Wie gesagt der Gutachter meinte eben er wäre, wie sich das genau nennt weiß ich nicht mehr, nicht mehr vermittelbar auf dem Arbeitsmarkt.
Da die Schmerzen immer wieder mehr oder weniger auf treten können und er jederzeit wieder arbeitsunfähig werden kann oder wird eine Besserung ist auch nicht in Sicht, diese Risiko geht keiner ein.

So in der Art oder Richtung wird sein Gutachten ausfallen.

Deshalb sollten wir uns eben mal "Rententechnisch" beraten lassen.

Gruß

die Ehefrau
 
Hallo,
bevor ich die Rente einreichte, erfuhr ich, dass das Schutzrecht (bin vor 61 geboren) nur dann gilt, wenn ich den gelernten Beruf ausgeübt habe. Und dann gelte es evtl. zu beweisen, dass ich in meinem Beruf gearbeitet habe. Nachdem ich aber vom VdK schon auch falsche Aussagen bekam und ich für den Widerspruch extra Geld bezahlen hätte müssen, und noch ein paar Gründe, habe ich es nicht gemacht, zumal auf ersten Blick alles normal erschien.
In den Bescheiden hätte dann doch stehen müssen "Berufsunfähigkeit", oder nicht? Bei mir stand "Erwerbsfähigkeit". Ich bekam die beiden Bescheide fast paralle. Den ersten mit der unbegrenzten Teilerwerbsfähigkeit, und den 2. mit der vollen Erwerbsfähigkeit auf Zeit, mit dem Nebensatz der Arbeitsmarktlage. Ich legte dann Widerspruch ein, zumal das Gutachten falsch war. Nach Akteneinsicht bin ich nun total durcheinander. Denn die 2. Gutachterin widerspricht sich meiner Meinung nach in ihrem Formular.
Vielleicht hat ja noch jemand eine Idee zu diesem Punkt 11.7. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit besteht nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes vollständige Invalidität - medizinischerseits auf unbestimmte Zeit .
Wäre sehr froh, wenn da noch kurzfristig Antworten kämen.
Vielen Dank im Voraus
 
Hallo Wurzelpurzel,
ich bin auch berentet. Die 1/2 Erwerbsminderungsrente auf Dauer und die volle immer auf Zeit. Das sind bei mir jeweils 3 Jahre. Die ersten 3 jahre hatte ich die volle wegen des gesundheitlichen Zustandes. Bei der Verlängerung, die übrigens ohne Gutachter ablief wurde mir für weitere 3 Jahre die volle Rente als Arbeitsmarktrente bewilligt. Das ganze Verfahren dauerte nur 8 Tage bei der DRV. Ich hatte nachgefragt, weshalb keine BU Rente. Mir wurde gesagt, bei BU Rente kann man nicht die volle Rente als Arbeitsmarktrente bekommen.D.h.für eine volle Rente müssen dann die gesundheitlichen Verhältnisse massgebend sein. Wie ist denn dein Leistungsbild? Bei mir steht drin, im erlernten Beruf undauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch 3- unter 6 Stunden. nun inzwischen bin ich 60 Jahre alt und 50% schwerbehindert und lasse gerade den Vertrauensschutz zum Stichtag 16.11.2000 prüfen(Rückwirkung des GdB 50% auf den Stichtag) Kriege ich ihn,werde ich dann in eine abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte wechseln. Sollte es nicht klappen, lasse ich meine Erwerbsminderungsrente weiterlaufen. Ist bis 10/2010 bewilligt.
Allerdings beruht meine Rente nicht auf einem Arbeitsunfall. Dafür habe ich nun an Unfallfolgen zu leiden. Handgelenksbruch und in Folge einen Sudeck eingefangen. Morgen erfahre ich die MRT Auswertung und ob eine OP gemacht werden muss.
Hoffe, ich konnte dir ein wenig helfen. LG Karina13
 
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