oerni
Erfahrenes Mitglied
Sehr geehrter Herr
in Ihrem Schreiben vom 30.07.2008 sehen Sie einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Sensibilisierung gegen bestimmte Stoffe.
Für uns aber erschließt sich ein solcher Zusammenhang nicht, eine Distorsion eines Gelenks führt nach unserer Auffassung zu keiner
Sensibilisierung gegen bestimmte Stoffe.
Einen solchen Zusammenhang müssten Sie uns medizinisch belegen.
Richtig ist, dass im Zuge der Heilbehandlung Komplikationen aufgetreten sind. Wären Sie nachweislich an einem allergischen Schock
im Zusammenhang mit dieser Heilbehandlung verstorben, hätte die Berufsgenossenschaft entsprechende Hinterbliebenenrente zahlen müssen.
Ein Schmerzensgeld indes, gibt es im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.
Die erwähnten Komplikationen hätten eine Arbeitsunfähigkeit auslösen können, mit der Folge, dass dann Verletztengeld hätte gewährt werden müssen.
Rentenrelevant ist aber eine solche Verschlimmerung nur, wenn sie auch nach Ende der Arbeitsunfähigkeit zumindest einen Monat andauert.
Dies kann man mittelbar aus § 73 SGB VII entnehmen, wo Änderungen von Renten angesprochen sind. Es heißt beispielsweise in Abs. 1:
Ändern sich aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzung für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die neue Rentenhöhe nach Ablauf des Monats geleistet,
in dem die Änderung wirksam geworden ist. Im übrigen müsste sich die MdE um mehr als 5 von Hundert erhöhen.
Die von Ihnen beschriebene allergische Reaktion hatte wohl keine Relevanz für die Renten in diesem Sinne.
Es hat sich offensichtlich auch um einen kürzeren Zeitraum gehandelt.
Ob eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, ist uns nicht bekannt.
Dabei will ich nur im Rentenbescheid ohne Erhöhung der MdE die Unverträglichkeit auf das Schmerzmittel Novalgin festgestellt wissen.
Das aber scheint der VDK - Mitarbeiter nicht zu kapieren.
in Ihrem Schreiben vom 30.07.2008 sehen Sie einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Sensibilisierung gegen bestimmte Stoffe.
Für uns aber erschließt sich ein solcher Zusammenhang nicht, eine Distorsion eines Gelenks führt nach unserer Auffassung zu keiner
Sensibilisierung gegen bestimmte Stoffe.
Einen solchen Zusammenhang müssten Sie uns medizinisch belegen.
Richtig ist, dass im Zuge der Heilbehandlung Komplikationen aufgetreten sind. Wären Sie nachweislich an einem allergischen Schock
im Zusammenhang mit dieser Heilbehandlung verstorben, hätte die Berufsgenossenschaft entsprechende Hinterbliebenenrente zahlen müssen.
Ein Schmerzensgeld indes, gibt es im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.
Die erwähnten Komplikationen hätten eine Arbeitsunfähigkeit auslösen können, mit der Folge, dass dann Verletztengeld hätte gewährt werden müssen.
Rentenrelevant ist aber eine solche Verschlimmerung nur, wenn sie auch nach Ende der Arbeitsunfähigkeit zumindest einen Monat andauert.
Dies kann man mittelbar aus § 73 SGB VII entnehmen, wo Änderungen von Renten angesprochen sind. Es heißt beispielsweise in Abs. 1:
Ändern sich aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzung für die Höhe einer Rente nach ihrer Feststellung, wird die neue Rentenhöhe nach Ablauf des Monats geleistet,
in dem die Änderung wirksam geworden ist. Im übrigen müsste sich die MdE um mehr als 5 von Hundert erhöhen.
Die von Ihnen beschriebene allergische Reaktion hatte wohl keine Relevanz für die Renten in diesem Sinne.
Es hat sich offensichtlich auch um einen kürzeren Zeitraum gehandelt.
Ob eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, ist uns nicht bekannt.
Dabei will ich nur im Rentenbescheid ohne Erhöhung der MdE die Unverträglichkeit auf das Schmerzmittel Novalgin festgestellt wissen.
Das aber scheint der VDK - Mitarbeiter nicht zu kapieren.