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Geballte Intelligenz: Urteil des LSG BW vom 21.10.2014, L 11 KR 1242/14

Machts Sinn

Erfahrenes Mitglied
Hallo Machts Sinn,

viele Wege führen nach Rom :rolleyes:

Es bestätigt,dass dringender Bedarf besteht, Richter(rinnen) Nachhilfeunterricht zu geben :o
 
Hallo WU,

Willkür wäre gegen Nachhilfe wohl gefeit.

Sonst müsste es - außer in Trier, Mainz und Speyer sowie
beim 16. Senat des LSG NRW und durch den 3. Vorstoß zur
Gesetzesänderung - inzwischen deutlichere Erfolge geben.

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Machts Sinn,

gegen Willkür hilft nur Strafantrag wegen Rechtsbeugung :D


PS. Kann keine PN schreiben, meine Antwort auf Deine Frage Ja
 
Krankengeld-Rechtsprechung als Malen nach Zahlen ...

.
... haben das Sozialgericht Stuttgart und das Landessozialgericht Baden-Württemberg in diesem
Fall demonstriert:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg...gb&id=173324&s0=BSG&s1=&s2=&words=&sensitive=

Das Problem war, dass sich das Sozialgericht Stuttgart beim „kreativen Frei-Feld“ nicht für eine
eigene Farbe entscheiden konnte und deswegen schließlich beim BSG-einheits-braun blieb.

Mit anderen Worten: Die am 02.03.2011 zum Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage wurde exakt
3 Jahre lang geprüft und mit Urteil vom 27.02.2014 - falsch - abgewiesen.

Beachtlich: 3 Jahre (!) für die Beurteilung, dass nach einer AUB bis 10.12.2010 der Arzt-Besuch
vom 11.12.2010 i. V. mit dem Arzt-Besuch vom 10.12.2010 als zu spät war.

Da fällt mir nichts mehr ein - außer: solche Art Rechtsprechung - wie Malen nach Zahlen (s. LSG-
Begründung mit gelb-Markierungen) - muss unheimlich anspruchsvoll und kräftezehrend
sein. Verzichtbar ist sie allerdings auch!

Gruß!
Machts Sinn
 
abgeschrieben statt Recht angewandt

.
Das LSG BW schreibt in seinem Urteil:

Die Voraussetzungen eines Krg-Anspruchs, also nicht nur die AU, sondern auch die ärztliche Feststellung der AU,
müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsab-
schnitt jeweils erneut vorliegen (BSG 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 12).
Dabei fällt auf, dass es sich anstatt nach dem Gesetz nach dem BSG richtet. Mit welcher Berechtigung? Blindes Ab-
schreiben – Papageien-„Recht“sprechung – ist rechtswidrig:

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=32011

Dies gilt erst recht, wenn es der „bemühten“ Rechtsprechung an der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität
und Kompetenz des Gerichts mangelt, sie nicht zur Klärung beiträgt und folglich nicht als Präjudiz für künftige Fälle ge-
eignet ist, z. B. weil das BSG bei seiner „Rechtsauslegung“ die Grenzen des Gesetzes weit überschritten hat:

hier ab Beitrag 60:
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=28964&page=6

Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der Fassung seit 1.1.1989 entsteht der Anspruch auf Krankengeld … „im übrigen von dem
Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.“

Dieser im Singular formulierte Gesetzeswortlaut lässt auch unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung darauf schließen,
dass im Falle einer Arbeitsunfähigkeit für gewöhnlich – ein – Anspruch auf Krankengeld entsteht. Dabei hat der Gesetzgeber
auf den – einen – Tag nach der – erstmaligen – ärztlichen Feststellung der – zusammenhängenden – Arbeitsunfähigkeit
abgestellt.

Für ein Verständnis, dass sich die Arbeitsunfähigkeit in mehrere Teil-Arbeitsunfähigkeiten entsprechend zufälligen Zeit-
räumen ärztlicher Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen aufgliedern ließe und dementsprechend mehrere Ansprüche auf
Krankengeld entstehen könnten, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhalt. Die Bestätigung fortbestehender Arbeitsun-
fähigkeit (Folgebescheinigung) stellt keine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit dar, sondern setzt die frühere Feststellung
voraus.

Dies verkennt der 1. BSG-Senat, wenn er § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V im Plural anwendet und die Begrifflichkeiten ohne Rück-
sicht auf die Wortlaut- und Inhaltsgrenze verändert, „Anspruch“ in „Ansprüche“, „Tag“ in „Tage“, ärztliche „Feststellung“ in
ärztliche „Feststellungen“ und „Arbeitsunfähigkeit“ in „Arbeitsunfähigkeiten“, um zum Ergebnis zu kommen, dass die
Voraussetzungen des Krankengeld-Anspruchs für die Zeiträume zwischen den Arztbesuchen jeweils erneut erfüllt
werden müssen.

Nach allgemein gültigen Sozialrechtsgrundsätzen entsteht der Leistungsanspruch mit der Erfüllung der Anspruchs-
voraussetzungen und besteht bis sich insoweit eine Änderung ergibt.

Gruß!
Machts Sinn
 
3 Jahre = 156 Wochen

Nach allgemein gültigen Sozialrechtsgrundsätzen entsteht der Leistungsanspruch mit der Erfüllung der Anspruchs-
voraussetzungen und besteht bis sich insoweit eine Änderung ergibt.

Naja, bei 156 Wochen Anspruch auf Krankengeld, macht die Dauer des Gerichtsverfahrens stutzig. Stichwort Herstellungsanspruch zwischen den einzelnen Sozialversicherungsträgern (Rentenversicherung).


Insbesondere wenn ich an den obigen Leitsatz der Gesetzesnorm denke. Ob hier evtl. dann bereits bei weitere AU noch über einen längeren Zeitraum ein Anspruch besteht, bis zwischen den Leistungsträgern geklärt ist wer zuständig ist, für die Leistungserbringung ?

Machts Sinn

Sinn und unsinn treffen sich, Malen nach Zahlen oder studierter Kunst, dass Ergebnis lautet welchunsinn :-)
 
Zuletzt bearbeitet:
Feststellung vs. Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit

.
Das LSG-Urteil lässt sehr schön erkennen, dass es - eigentlich - auf die AU-Feststellung ankommt:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg...173324&s0=fest&s1=stell&s2=&words=&sensitive=

Und dennoch stellen die Gerichte regelmäßig auf die AU-Bescheinigungs-Daten ab, obwohl diese
in den seltensten Fällen mit den Feststellungs-Daten identisch sind.

Dies ist dem Bundessozialgericht ebenso bekannt wie allen nachgeordneten Gerichten und den
Krankenkassen. Gerade die Krankenkassen geben den Ärzten regelmäßig vor, Arbeitsunfähigkeit
abweichend von ihrer Prognose zur Dauer der AU nur für zwei bzw. vier Wochen und nicht unbe-
fristet auszustellen. Dementsprechende Auflagen haben auch die Versicherten mit ihren Auszahl-
scheinen.

Nicht umsonst hat das BSG mit Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, darauf hingewiesen

dass schon im Ansatz zwischen der ärztlichen Feststellung der AU als Voraussetzung
des Krg-Anspruchs (vgl § 46 S 1 Nr 2 SGB V; § 4 Abs 2 AU-RL), der Bescheinigung der
ärztlich festgestellten AU (vgl § 6 AU-RL; zur Funktion vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 7
RdNr 20 mwN, stRspr) und der Meldung der AU (vgl hierzu § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V) zu
unterscheiden ist.
Fundstelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154442

Quiz-Frage: Warum wird trotzdem nicht sauber unterschieden?
Vermutung: Weil dann die eigens vom BSG konstruierte "BSG-Krankengeld-Falle" keine
Opfer mehr produzieren würde.

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Machts Sinn,

das es sich um Rechtswidrigkeit handelt, klar. Viele geben auf, davon profitieren die Krankenkassen.

Die lange Verfahrensdauer zermürbt viele, so das weitere Aufgeben.Nicht zu unterschätzen in was für eine Notlage Betroffene geraten, bis hin in die Insolvenz getrieben werden, bzw. Obdachlosigkeit. (Stichwort neues Mietrecht -Räumungsklage, wegen 2 Mietrückstände)

Bei mangelnder Rechtskunde, bleibt vielen oftmals kein anderer Weg mehr offen, sie verzichten auf weitere Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit und melden sich beim Arbeitsamt oder Jobcenter arbeitssuchend.

Ob nun durchgehend die Arbeitsunfähigkeit bestehen bleibt oder ob die Arbeitsunfähigkeit wieder auflebt, die Krankenkassen kommen zu einen Vorteil.


Erklärung der Blockfristen:,

http://www.vdek.com/vertragspartner/...V_20120905.pdf


dürfte verdeutlichen das entweder 156 Wochen durchgehend AU bestehen muss, ohne Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit.

Beispiel vom 01.01.2012 endet der Krankengeldanspruch am 31.12.2014.

Wurde in diese Zeit die AU unterbrochen und bereits für 78 Wochen Krankengeld geleistet, so müssen mindesten 6 Monate da zwischen liegen, um erneut Anspruch auf Krankengeld zu haben.


Wer nun aus der Not heraus, nachdem zunächst "Rechtswidrig" nach 78 Wochen das Krankengeld eingestellt wurde, eine Arbeitsaufnahme vornimmt, keine 6 Monate dazwischen liegen bei der erneuten (wieder Bescheinigten) Arbeitsunfähigkeit, hat weder Anspruch auf Lohnfortzahlung noch auf Krankengeld.

Nach § 51.1 SGB V liegt ggf. eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vor, zuständig ist dann die Rentenversicherung.

http://www.deutsche-rentenversicheru...?f=SGB9_14R2.7


Fazit

Meine ganz persönliche Meinung ist, dass es gewollt ist das die Krankenkassen ihre Verpflichtung nicht nachkommen, die Angelegenheit zwischen den Sozialversicherungsträgern zu klären. Zahlen will keiner, da ist es doch ganz bequem Betroffene ganz aus dem System zu mobben.

Böse Fallen in die Versicherte getrieben werden, doch bei der ersten Falle ( in der ersten 78 Wochen Frist) sollte ggf. m.E. sofort Strafanzeige gestellt werden.

Die zweite Falle, hier erst stellt sich die Frage ob innerhalb der 156 Wochen eine Lücke dem Gesetz nach vorliegen könnte - Stichwort Änderung in den Verhältnissen, dann ist nach § 125 (§145) die Nahtlosigkeitsregelung anzuwenden.


Doch die meisten sind bereits durch "fiktiver Rechtskonstruktionen" auf die Strecke geblieben, sei es durch depressiver Erkrankung bzw. Mittellosigkeit.
 
Zuletzt bearbeitet:
.
Im Zusammenhang mit dem hier diskutierten Urteil des LSG BW vom 21.10.2014, L 11 KR 1242/14,
(und natürlich noch mehr der Klageabweisung durch die erste Instanz, SG Stuttgart)

http://openjur.de/u/756050.html
http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/310799

sind die Gerichte bereits intensiv kritisiert worden. Noch mehr Kritik verdient die Krankenkasse
und damit die "soziale" Krankenversicherung:

Was muss dort für ein Selbstverständnis zum Nachteil der Versicherten vorherrschen, wenn die
Entscheidung des LSG BW nicht vollzogen werden kann, sondern sich die Meinung durchsetzt,
das BSG müsse korrigierend eingreifen

Nichts anderes kann der Grund dafür gewesen sein, dass die Krankenkasse das Urteil des LSG
BW mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten hat, zum Glück vergeblich:

s. Beschluss des BSG vom 08.07.2015, B 3 KR 20/15 B:
http://www.rechtsportal.de/Rechtspr...(h)/489b3f10d1268cf7a242e43dc46e4a0d/(off)/64
 
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