Hallo Jan
Ein Widerspruch im Zurruhesetzungsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung (*oder wie es juristisch korrekt heißt) - den Wortlaut findest du im zutreffenden (Landes/Bundes)Beamtengesetz. Das bedeutet, wenn die Zurruhesetzung von SchwBV und PR abgenickt ist und du das Schreiben erhältst, dass zum xx die Zurruhesetzung erfolgt, dann wird sie auch umgesetzt. Das bedeutet aber nicht, dass sie nicht angreifbar ist. Wenn du Rechtsmittel einlegst (welche, steht am Ende des Bescheids) und im weiteren Verfahren festgestellt wird, dass die Rechtsgrundlage für eine Zurruhesetzung nicht gegeben war, dann wird sie rückwirkend wieder aufgehoben (es wird nachgezahlt und du wirst in den vorherigen Status gesetzt). Wenn du Rechtsmittel einlegst, ist die Zurruhesetzung sozusagen noch nicht rechtskräftig, wird aber vollzogen.
Wegen der neuen mediz. Tatsachen befragst du am besten einen RA. Du müsstest hier viel preisgeben, um dazu überhaupt etwas sagen zu können. Als Beispiel: Wenn du wegen Migräne dauernd krank warst und alle Mittel nicht halfen und in Folge die DU (Dienstunfähigkeit) festgestellt wurde, sich aber nun beim Zahnarztbesuch ergeben hat, dass eine eitrige Wurzel entfernt werden muss und seitdem die Migräne verschwunden und damit die DF (Dienstfähigkeit) wieder gegeben ist, dann wäre dies ein spezieller hypothetischer Fall, bei dem ein RA vielleicht Rat weiß. Aber dann wüssten PR, SchwBV, Gewerkschaft evtl. auch Rat. Dein Dienstherr hat (finanziell) grundsätzlich ein Interesse an deiner DF, an deinem Einsatz und nicht an deiner DU.
Lass deine Situation von einem Fachmenschen beurteilen.
LG