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Frage Gutachten

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas gerdh
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

gerdh

Erfahrenes Mitglied
Hallo,

folgendes BG läßt Gutachten erstellen, verstößt gegen §200, gibt das Gutachten an Versorgungsamt weiter, Versorgungamt gibt das Gutachten weiter an den vom Sozialgericht bestimmten Gutachter. Der erwähnt es auch noch im Gutachten.

Frage gilt das Gutachten?,wenn nicht wo kann ich die Vernichtung beantragen
das das Versorgungsamt der Gutachten wo im Auftrag des Sozialgerichtes gemacht wurde nicht verwenden darf?

Danke im Vorraus

LG
Gerd
 
Hallo Gerd

Wenn das BG Gutachten wirklich ein Verstoß gegen § 200 ist, mußt du den Bundesdatenschutz anschreiben. Die prüfen das und wenn es wirklich zutrifft, fordern die dann die BG und das Gericht auf das Gutachten zu löschen. Alle Gutachten die auf dieses BG Gutachten basieren dürften dann ungültig sein. Auch dieses prüft der Bundesdatenschutz. Ich hatte schon 2 solche Gutachten und jedesmal habe ich den Bundesdatenschutz eingeschalten die mir auch geholfen haben. Ein Tipp: Nachdem der Datenschutz die BG aufgefordert hat das GA zu entfernen, dann prüfe das. Bei mir wurde es nicht gelöscht sondern vervielfältigt:eek:.

Viele Grüße
 
Hallo,

Danke für die Info wollte nur das Gutachten, beim Sozialgericht löschen lassen, bei der BG geht das jetzt schon fast drei Jahre alle letzten Gutachten sind Gut für micht ausgefallen.

Habe auch nicht mehr die Kraft das alles bei der BG wieder von Vorne zu machen.

Das von Sozialgericht ist nur schlecht Ausgefallen weil ich den Gutachter frage ob er mir meine Socken wieder anziehen kann, wollte nicht ohne nach Hause fahren und allein konnte ich es nicht. Da war Ihm zu viel.

Gruß
Gerd
 
Hallo Gerd

Du kannst durch den Bundesdatenschutz nur GAs löschen lassen, wenn § 200... tatsächlich vorliegt. Das heißt wenn ein GA ohne deines Wissens nach Aktenlage gemacht wurde und deine Daten weiter gegeben wurden. Das verstößt gegen den Datenschutz.

Wenn du das GA raus haben willst weil es negativ ausgefallen ist, fällt dies nicht unter diesen §. Da kann nur dein Anwalt was machen oder Du indem du Widerspruch gegen das GA einlegst. Du mußt auch darauf achten das weitere Gutachten nicht auf diesen neg. und auch auf die positiven GAs aufgebaut werden, denn jeder GA hat die Pflicht sich sein eigenes Bild zu machen und nach seinen Untersuchungen zu schreiben.
Aber wie gesagt wenn es sich um das neg. GA handelt kann der Datenschutz nichts machen sondern nur du und dein Anwalt.

LG
 
Hallo, ist §200, hatte einen Arzt ausgesucht und ein anderer hat micht Untersucht, hab ich sogar Schriftlich als Aktennotiz der BG.

Hab das jetzt mal an die Richterin von Sozialgericht gefaxt mal sehen vielleicht reicht ja das schon aus.

Gruß
Gerd
 
Hallo Gerd,

hier ein kleiner Rat von mir, mit dem was du o.g geschrieben hast bzw. die Gutachter Geschichte, da würde ich umgehend zu einem Rechtsanwalt gehen. Hier könnte sich der Verdacht ergeben, das ein Prozessbetrug versucht wurde oder zumindest das Gerichtsgutachten bzw. das Gericht in negativer weise zu beeinflussen.

Prozessbetrug ist rechtlich das vorsätzliche Vorbringen einer falschen Aussage durch eine Partei in einem Gerichtsprozess. Es ist dabei unerheblich, in welcher Gerichtsbarkeit der Prozess stattfindet. Die Tat ist in Deutschland ein Vergehen gem. § 263 StGB.
Die so genannte prozessuale Wahrheitspflicht ergibt sich in Deutschland aus § 138 ZPO.
Der Prozessbetrug ist ein klassischer Dreiecksbetrug nach § 263 StGB, bei dem der getäuschte Spruchkörper des Gerichts (Richter) die Vermögensverfügung zu Lasten einer Partei bzw. des Angeklagten durch das Urteil vornimmt. Möglich ist aber auch der Prozessbetrug mit Verfügung durch den Rechtspfleger oder den Gerichtsvollzieher. Insofern ist als Vermögensschaden auch die konkrete Vermögensgefährdung ausreichend. Wegen der mangelnden Prüfungspflicht im zivilprozessualen Mahnverfahren ist dort nicht an einen Prozessbetrug zu denken. Dasselbe gilt für ein Versäumnisurteil, da es dort nur auch die Schlüssigkeit des Vorbringens ankommt, sich der Richter also keine konkreten Gedanken machen ob das Vorbringen wahrscheinlich ist, sondern eben nur schlüssig.
Der versuchte Prozessbetrug beginnt mit dem Vorbringen der unwahren Tatsachen. Dabei muss sich die Partei darüber bewusst sein, dass die Tatsachen auch unwahr sind. Wird jedoch durch einen Zeugen oder Sachverständigen bewusst eine falsche Aussage, ein falsches Zeugnis bzw. eine falsche Urkunde oder ein falsches Gutachten vorgelegt, um zugunsten einer Partei einen bestimmten Ausgang des Verfahrens zu erreichen, ist tateinheitlich auch ggf. eine uneidliche Falschaussage, ein Meineid, eine Urkundenfälschung oder eine Urkundenunterdrückung gegeben. Denkbar ist auch die Anstiftung zu diesen Delikten, wenn sie auf Veranlassung einer Partei hin geschahen.
Tateinheit kann mit uneidlicher Falschaussage bestehen.


Gruß Jürgen
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

habe dem Sozialgericht schon vorher über meine Rechtsbeistand von einem sozialverband mitteilen lassen das keine Gutachten der BG zu verwenden sind da diese alle auf dem Gutachten das ein Verstoß gegen §200 aufgebaut sind.
Dieses war leider das erste das von der BG gemacht wurde.
Das Gericht müßte also schon im vorraus Informiert gewesen sein.
Trotzdem wurde das Gutachten verwendet.

Gruß
Gerd
 
hallo, speedwomen,

"Das heißt wenn ein GA ohne deines Wissens nach Aktenlage gemacht wurde und deine Daten weiter gegeben wurden. Das verstößt gegen den Datenschutz. "

gilt das wirklich auch bei gutachten nach aktenlage?
die daten werden schon weitergegeben, dafür wird es ja erstellt. der gutachter macht es nicht für sich selber.

mfg
pussi
 
§200

Hallo Gert,

auch bei mir ist ein Gutachten (für die priv. Unfallversicherung) ohne mein Wissen und obwohl ich kein Einverständnis zur Entbindung der Schweigepflicht unterzeichnet hatte, vom Gutachter selbst gleich an die BG weitergereicht worden.

Dort wurde es natürlich gegen mich verwendet, das heißt, meine massive Funktionseinschränkung wurde einfach negiert....Ihr kennt das ja.

Natürlich habe ich das dem Datenschutz übergeben. Allerdings noch keine Antwort.

Mein RA meinte, in Deutschland gäbe es kein Gesetz, dass es verbiete, sich verbotener Früchte zu bedienen.

Deshalb interessiert mich dieser § 200 sehr. Wer hätte ihn für mich? Auch ich möchte, dass das Gutachten bei der BG gelöscht wird.

Wer der Gutachter ist, möchte ich hier nicht öffentlich sagen. Er ist allzu bekannt und sein Selbstverständnis ist es wohl, sowas wie eine Zweigstelle der BG zu sein.

Tiptoe
 
Hallo Tiptoe,

nun mal langsam. Das Gutachten wurde für die Private Unfallversicherung erstellt worden. Diese hast Du ganz sicher von der Schweigepflicht entbunden, weil die sonst garnicht anfangen.
Der Gutachter hat ein Urheberrecht an dem von ihm erstellten Gutachten. Wenn er nun gleichzeitig auch bekannter Gutachter der BG ist und sein Gutachten der BG zuführt, dann hat die BG dieses Gutachten unter Umgehung des Auswahlrechtes am Gutachter erhalten. Dagegen mußt Du mit Hilfe des Datenschutzes vorgehen. Den Wortlaut und Artikel dazu findest Du über die Suche. Dies war ja schon sehr oft Thema.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,

mal eine Allgemeine Frage, bin das erste mal vor Gericht und so.

Nach meinem Verständnis hätte doch bei Rechtsbeistand von einem Sozialverband mit drei Buchstaben das Gutachten durchlesen.
Da ich die Infos wegen dem Gutachten und die Aktennotiz schon im Vorfeld weitergeben habe, hätte doch dieser Gleich reagieren müssen oder?

Ich kann doch nicht mehr als alle auf dem Fehler aufmerksam machen!

Also ich fühle mich nicht ünterstützt von meinem Rechtsbeistand von einem sozialverband mit drei Buchstaben, sonder mehr verwaltet. Habe das Gefühl es werden da nur die Briefe vom Sozialgericht an mich weitergeleitet ohne Interesse für den Fall.
Hab mich doch nicht zu allem auch noch Strafbar gemacht?

Ist schon Super wenn man sich nicht auskennt, Hilfe benötig und dann auch noch 0815 verwaltet wird. Zahlt noch nicht mal der Sozialverband sondern meine Rechtschutz ob ich die mal Informieren soll?

Gruß
Gerd
 
Hallo

Also ich rede hier von § 200 SGB VII Abs. 1 und 2, der besagt das die Versicherungsträger verpflichtet das Unfallopfer über eine Begutachtung zu informieren und 3 Gutachter vorzuschlagen. Dies gilt auch meiner Meinung nach bei einer Begutachtung nach Aktenlage. Ich wurde weder darüber informiert noch wurden mir 3 Gutachter zur Auswahl gestellt.

@ Pussi: Der § 200 SGB VII Abs. 1 und 2 trifft zu wenn Du von der Begutachtung wie ich nichts gewußt hast, die BG ohne dein Einverständnis Deine Daten an den Gutachter weitergegeben hat und dir auch demzufolge keine 3 Gutachter vorgeschlagen hat. Wenn das so war dann schreibe schleunigst an den Datenschutz. Und prüfe die nachfolgenden GAs ob du Gemeinsamkeiten erkennen kannst. Wenn das so ist dann bringe auch diese GAs beim Bundesdatenschutz vor dies zu prüfen.

@ Gerd: Meiner Meinung nach trifft bei dir der § 200 SGB VII Abs. 1 und 2 nicht ganz zu, denn dir wurde wenn auch nur 1 Gutachter vorgeschlagen und du wußtes von der Begutachtung. Dein Anwalt kann höchstens prüfen ob dieser Arzt dem Gutachter zuarbeiten sollte, dass GA aber nicht schreiben darf weil er dafür nicht befugt ist. Beispiel: Ich hatte bei einem GA einen Termin. Doch diesen GA bekam ich nur für 2 min zu Gesicht, das ganze GA wurde von einem AEPler gemacht und geschrieben. Der tatsächliche GA hat unterschrieben das er das gleiche festgestellt hat ohne mich zu untersuchen:eek:. Leider kann ich dir nicht sagen was für ein § das ist aber auf keinen Fall der § 200 SGB VII Abs. 1 und 2, denn der trifft nur in der von mir oben beschriebenen Sache zu. Ich denke ohne einen ordentlichen Rechtsanwalt kommst du nicht weiter.

LG
 
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