Hallo omosedo,
grundsätzlich ist es so wie omosedo schreibt.
Warum eigentlich?
Die Unfallversicherung ist eine "Summenversicherung", weil sich die Höhe der Leistungen, anders als in einer Schadenversicherung, nicht nach dem konkreten Schaden des Versicherungsnehmers, sondern nach den bei Vertragsabschluss jeweils festgelegten Versicherungssummen richtet.
Dieses System der Summenversicherung gestattet die individuelle Anpassung des Versicherungsschutzes an die Vorstellungen des einzelnen Versicherungsnehmers.
Somit ergibt sich, dass die vereinbarte Versicherungssumme auch dann ausgezahlt wird, wenn der Schaden bedeutend geringer ist.
Umgekehrt wird auch nicht mehr ausgezahlt, wenn der Schaden wesentlich höher ist.
Damit das Verfahren zur Bestimmung zum Abschluß kommt und nicht endlos hinausgezögert werden kann kann spätestens zum Ende des dritten Unfalljahres eine letzte Bemessung der Invalidität von beiden Vertragspartnern durchgeführt werden. Nach Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall kann eine Neubemessung bzw. Neufeststellung
des Invaliditätsgrades nicht mehr verlangt werden. Deshalb ist dieser
Zeitpunkt die äußerste zeitliche Begrenzung für die Beurteilung des Invaliditätsgrades.
Insofern dient diese Normierung zum Schutz beider Vertragspartner, denn ansonsten könnte jeder vorher jederzeit einer Feststellung widersprechen, weil sich der bisher festgestellte Zustand noch ändern könnte.
Üblicherweise kann ein qualifizierter Gutachter bereits nach 12 bis 15 Monaten die langfristigen Folgen eines Unfalls beurteilen. Aber davon gibt es natürlich Ausnahmen unterschiedlicher Ursache: Manipulierende Gutachten, unqualifizierte Gutachten, schicksalhafte Verschlimmerungen oder ungewöhnliche Heilungen.
Bezüglich der Fehler in Gutachten bestehen normierte Vorgehensweisen.
Ungewöhnliche Verläufe der Besserung und oder Verschlimmerung sind nach den 3 Jahren aber nicht mehr der vertraglich geregelten Bemessung zugänglich.
Somit kann keiner der beiden Vertragspartner danach noch Ansprüche aus dem dann abschließend geregelten Ereignis herleiten. Die Versicherung kann bei besserem Heilungsverlauf als prognostiziert nichts zurückverlangen und der Versicherte kann bei schlechterem Gesundheitszustand nichts nachfordern.
Dieses "Risiko" lässt sich seitens des Versicherten nur minimieren indem er einerseits das/die Gutachten zur Invaliditätsbemessung kritisch prüft und andererseits entsprechende Versicherungssummen vereinbart.
Grüße
oohpss