Ingeborg!
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Liebes Forum!
Es geht weiter: http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=4729&page=2
Nachdem ich erreicht hatte, daß das widerrechtlich erworbene Gutachten (Unfallversicherung - unter Umgehung des § 200 Abs. 2 SGB VII) und der daraus resultierende nicht begünstigende Bescheid aus meiner Akte entfernt werden mußten, taucht gerade dieses Gutachten in der Akte des Versorgungsamtes wieder auf und führte zu einer umfassenden Ablehnung der Anerkennung meiner Schwerbehinderung. Habe dies erst heute im Rahmen einer Akteneinsicht gesehen. Aus der zeitlichen Rekonstruktion ergibt sich nun, daß direkt nach Erstellung dieses Gutachtens (absolut böswillig, realitätsfern und auf Mutmaßungen beruhend im Sinne einer Ablehnungsunterstützung des Auftragsgebers) der Unfallversicherer dem Versorgungsamt eine Akteneinsicht gewährt hat. Dieses hat eine Kopie des Gutachtens für seine Akten angefertigt und dann innerhalb weniger Tage durch den eigenen Amtsarzt hierauf fußend seine Ablehnung formulieren lassen.
Andere Gutachten, die meinen gesundheitlichen Zustand seriös beschreiben, wurden nicht in die Entscheidungsfindung miteinbezogen.
Wie ist nun die rechtliche Lage?
Als die Akte dem VA überlassen wurde, hatte ich meinen Widerspruch und dessen Begründung noch garnicht artikulieren können, da mir das Gutachten und der Ablehnungsbescheid noch nicht zur Kenntnis gebracht worden waren.
Der Unfallversicherungsträger wußte aber von dem Rechtsverstoß, als das Gutachten, daß aufgrund seines rechtswidrigen Erlangens einem Verwertungsverbot unterliegten würde, meiner Akte beigefügt wurde.
Unterliegt dieses Gutachten in seiner Fernwirkung nun auch in den Akten des VA diesem/einem Verwertungsverbot? Sozusagen als 'Frucht des verbotenen Baumes' (habe einmal gelesen, daß es diesen Begriff in der Justiz gibt)?
Grüße von
Ingeborg!
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Andere Gutachten, die meinen gesundheitlichen Zustand seriös beschreiben, wurden nicht in die Entscheidungsfindung miteinbezogen.
Wie ist nun die rechtliche Lage?
Als die Akte dem VA überlassen wurde, hatte ich meinen Widerspruch und dessen Begründung noch garnicht artikulieren können, da mir das Gutachten und der Ablehnungsbescheid noch nicht zur Kenntnis gebracht worden waren.
Der Unfallversicherungsträger wußte aber von dem Rechtsverstoß, als das Gutachten, daß aufgrund seines rechtswidrigen Erlangens einem Verwertungsverbot unterliegten würde, meiner Akte beigefügt wurde.
Unterliegt dieses Gutachten in seiner Fernwirkung nun auch in den Akten des VA diesem/einem Verwertungsverbot? Sozusagen als 'Frucht des verbotenen Baumes' (habe einmal gelesen, daß es diesen Begriff in der Justiz gibt)?
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