Grüß Dich, Nori 81,
Dein Beitrag beunruhigt mich ein wenig. Du schreibst: "Jetzt ist alles abgeschlossen". Das ist für mich undeutlich: Was soll dieses "alles Abgeschlossen-sein" bewirkt haben?
Aramis ist mit Recht besorgt, wenn Aramis meint, Du hättest Dich doch wohl hoffentlich nicht abfinden lassen.
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Abfindungsvorschläge sind erschreckend häufig eine gewaltige Selbstschädigung des Unfallopfers. Gefährlich wie die Klapperschlange! Oft wird unbedacht auf 6-stellige Summen verzichtet.
Beispiel: Vor gut 50 Jahre verunglückte ein Lehrer, der nicht Beamter war, sondern Angestellter. Er konnte nicht mehr arbeiten. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners schlug vor: Wir geben Dir jetzt so viel Geld, dass es bis zu Deiner Rente reicht. Davon ziehen wir das ab, was Du an Zinsen mit dem Haufen Geld erwirtschaftest, du brauchst das Geld ja nur Stück für Stück, und das, was Du nicht brauchst, kannst Du auf die Bank tun. Mit Zinsertrag. Du brauchst Dein Lehrergehalt. Aber nicht noch Zinsen obendrein!
Diese Korrektur nennt man Abzinsung.
Der Lehrer ging darauf ein und entnahm niemals mehr, als vorgesehen. 1996 war er dann bei mir: "Kannst Du mir helfen? Habe gestern Sozialhilfe beantragen müssen!".
Wie kam das? Nun, 1960 verdiente Studienrat netto 1.000,00 DM. Und niemand hatte daran gedacht, dass Löhne und Gehälter auch mal steigen könnten....!
Ich konnte nicht helfen. Ansprüche gegen den Anwalt wegen Beratungsfehler waren längst verjährt.
Das ist nur eine von vielen Fallen bei der Abfindung. Von "Einkommenssteuer vergessen" bis "irrsinnige Annahmen, was man an Zinsen bekommt".
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Ruf sofort bei Deinem RA an, falls das Schreiben mit der Annahme der Erklärung, dass Du einer Abfindung zustimmst, noch nicht raus ist, muss er es anhalten. Du musst noch genau beraten werden.
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Und was ist, wenn's schon zu spät ist?
Es gibt eine Entwicklung, zunehmend stehen Anwalts-Haftpflichtversicherungen vor Problemen: Der RA hat unzureichend aufgeklärt über das Pro und Contra! Dann rückt näher, dass die Versicherung den Schaden zahlt. Nicht die Kraft-Haftpflicht des Unfallgegners. Sondern die Anwalts-Haftpflichtversicherung.
ACHTUNG: Auch dieser Anspruch gegen den RA verjährt!
ISLÄNDER