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EMR - Link zu Hottes Beitrag

buchfreundin

Gesperrtes Mitglied
Moin moin!

So Hotte vllt. eine Argumenationsbasis als Hilfe für deinen RA.

Wie immer ich nix Jurist, ist nur meine persönliche Meinung aus dem, was ich so gelesen habe.

Als „übliche Bedingungen“ im Sinne des § 43 SGB VI n. F. ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, das heißt die Frage, unter welchen Bedingungen die Entgelterzielung auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise erfolgt. Hierzu gehören neben rechtlichen Bedingungen wie Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausenregelungen und Arbeitsschutzvorschriften, Vorbildung auch die allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz des Antragstellers.
[FONT=&quot]Den Negativbeweis dazu kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn Versicherer im Rahmen seiner sekundären Beweislast den von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale - [/FONT] erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten sowie übliche Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel - substantiiert darlegt und konkretisiert. Denn nur dann kann der Versicherungsnehmer das Bestreiten von Berufsunfähigkeit durch den Versicherer mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen.

Dabei wird aber vorausgesetzt, dass es die dem Versicherungsnehmer angesonnene Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt überhaupt und nicht nur in unbedeutendem Umfang gibt, ein Arbeitsmarkt also überhaupt existiert (Senatsurteil vom 23. Juni 1999 aaO unter 3 b).

Danach scheiden Verweisungen auf Tätigkeiten, die nur in Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebes geschaffen oder auf die speziellen Bedürfnisse eines einzelnen Arbeitnehmers zugeschnitten sind (Nischenarbeitsplätze), grundsätzlich ebenso aus wie Verweisungen auf Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereit stehen, dass von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr die Rede sein kann (Senatsurteil aaO).


BGH, Urteil v. 30.09.1992 - IV ZR 227/91 -; Senatsurteil, 29. Juni 1994 - IV ZR 120/93 - VersR 1994, 1095 unter 2 b und vom 28. September 1994 - IV ZR 226/93 - NJW-RR 1995, 20 unter 2a und vom 12. Januar 2000 - IV ZR 85/99 - VersR 2000, 349 unter 3a; OLG Saarbrücken VersR 2004, 1165; [FONT=&quot]BGH, [/FONT]Urteil v. [FONT=&quot]23.06.1999 - IV ZR 211/98 -; [/FONT][FONT=&quot]BGH, [/FONT]Urteil v. [FONT=&quot]12.01.2000 - IV ZR 85/99 -; BGH, [/FONT]Urteil v. [FONT=&quot]22.09.2004 - IV ZR 200/03 -; BGH, [/FONT]Urteil v. [FONT=&quot]23.01. 2008 - IV ZR 10/07 -; OVG NRW, Urteil v. 02.06.2009 - Az. 17 A[/FONT][FONT=&quot]4085/03 -; [/FONT]BSG, Urteil v. 19.10.2011 - B 13 R 78/09 -, Juris Rn. 29.


Was könnte dies für dich bedeuten?

Die Gegenseite muß beweisen, daß ihre Behauptung, daß du für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fähig bist und dies 6 Stunden an Hand der Arbeitsmarktes für derartige Tätigkeiten beweisen. Und zwar an Hand des konkreten Vergleiches deiner Leistungsfähigkeiten zu den geforderten Anforderungsprofilen.

Dabei darf sie keine Tätigkeiten wie gerne genommen Pförtner oder Museumswärtner oder vergleichbares anwenden. Da diese Tätigkeiten unter den Sachstand Nischenarbeitsplatz fallen - Dazu soll dein RA sich die entsprechenden Urteile raussuchen.

Ansonsten gilt der Ansatz rechtsvernichtende Einrede:

Nach den allgemeinen Regeln liegt die Beweislast für rechtsvernichtende Einwendungen bei demjenigen, der sich hierauf beruft. Dementsprechend muss den Eintritt der Unmöglichkeit die Partei beweisen, die hieraus eine ihr günstige Rechtsfolge herleiten will (Palandt/Heinrichs, § 282 BGB Rz. 1, BGH, Urteil v. 23.11.2011 - Az. IV ZR 70/11).



Gruß



 
Vielen Dank für die Aufklärung buchfreundin und rajo :) Hab mir das gleich ausgedruckt und das kommt denn mit zu meinem nächsten Gespräch mit meinem Rechtsanwalt.
Ich hab das ja nicht so mit den komplizierten(für mich) Texten,sobald das immer ins "Behördendeutsch" geht liest das sich für mich wie ne Fremdsprache die ich nicht gelernt hab und ich versteh immer nur "Bahnhof";).
Was ich aber so auf die "Schnelle" blicken konnte war aber höchstinteressant für mich (Rajos Link zur Rentenversicherung) und zwar das "eine konkrete Verweisungstätigkeit erforderlich ist!" Da bin ich ja mal gespannt was die da "ausm Hut zaubern" weil da kann denen selbst bei dem "Schlechtachten" wohl kaum was einfallen,weil egal was der fürn Mist der da geschrieben hat ist er ja trotzdem u.a. auf folgende Einschränkungen gekommen:
- Ich darf nix heben,keine Überkopfarbeiten,nicht bücken,keine Leitern und Gerüste ersteigen also fallen schon mal alle Handwerkstätigkeiten flach.
-Es darf keine Anforderung an Umstellungs-und Anpassungsvermögen sowie Orientierung und komplexer Abläufe geben also fallen schon mal alle Bürojobs weg.
Bis jetzt heißt es ja nur auf jedem Schrieb:
"....können Sie noch mindestens 6 Std.täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig sein,wir weisen ausdrücklich darauf hin das diese Beurteilung nicht im Zusammenhang mit der vorher von Ihnen ausgeübten Tätigkeit steht noch dürfen wir die aktuelle Arbeitsmarktlage berücksichtigen...."
Also kommt bei denen nix konkretes wo die sich meine Erwerbstätig vorstellen könnte...kann ich auch im Moment nicht,aber wird ja vieleicht noch,obwohl ich mal denke selbst wenn ich könnte,wird es wohl schwer werden einen Arbeitgeber (war ich vor meinem Unfall ja auch) zu finden der einen mit so einer Krankengeschichte einstellt (ich hätts nicht gemacht).
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin moin!

Hotte, noch etwas dazu zur Ergänzung für deinen RA. Und ich denke, es könnte in deinem Fall wichtig sein:

http://www.ra-buechner.de/newsarchi...r-erwerbsminderung-bei-verschlossenem-te.html

Bayer. LSG: zu den Voraussetzungen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt (sog. Arbeitsmarktrente):

"An sich sind bei einer Leistungsfähigkeit von mehr als 3 bis unter 6 Stunden nur die Voraussetzungen für eine teilweise Erwerbsminderung erfüllt.


Wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach der bis 31.12.2000 geltenden Rechtslage entwickelt worden ist (vgl. BSGE 30, 167; 43, 75), kann die teilweise Erwerbsminderung aber in eine volle Erwerbsminderung "durchschlagen", wenn der allgemeine Arbeitsmarkt nach der so genannten konkreten Betrachtungsweise verschlossen ist.



Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die konkrete Betrachtungsweise wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation auch nach dem 31.12.2000 beibehalten werden (vgl. Gürtner, Kasseler Kommentar, 2013, § 43 SGB VI, Rn. 30).



Erheblich ist danach, ob Arbeitsplätze vorhanden sind, auf denen tätig zu sein dem Versicherten zuzumuten ist und die er mit der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausfüllen kann (vgl. BSGE 43, 75, 79). Als offen ist der Arbeitsmarkt anzusehen, wenn dem Versicherten ein geeigneter Arbeitsplatz angeboten wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte das Angebot annimmt, sofern ihm nicht für die Ablehnung ein wichtiger Grund zur Seite steht (vgl. BSGE 43, 75, 82).


Damit ist auch bei dem Angebot eines Teilzeitarbeitsplatzes zu prüfen, ob dieser leidensgerecht ist. Würde die Tätigkeit auf Kosten der Restgesundheit gehen, so muss in Anbetracht des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein wichtiger Grund für die Ablehnung eines solchen Angebots angenommen werden.



Andere Maßstäbe mögen gelten, wenn ein Versicherter einen Arbeitsplatz tatsächlich innehat und daraus ausreichendes Erwerbseinkommen erzielt (vgl. BSGE 47, 57; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 89).



Insoweit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Sinn und Zweck der Rente als Ersatz von ausfallendem Erwerbseinkommen abgeleitet, dass bei einem tatsächlich innegehabten Arbeitsplatz der Teilzeitarbeitsmarkt selbst dann nicht als verschlossen gilt, wenn der Versicherte durch die Schwere oder Dauer der Arbeit gesundheitlich überfordert wird (BSG, a.a.O).



In solchen Fällen ergeben sich die Konsequenzen aber daraus, dass sich der Versicherte selbst etwas zumutet - ohne vom Versicherungsträger dazu aufgefordert zu werden (vgl. Meinhard, SGb 1982, 127)."


Mit dem Gesamtpaket sollte der RA der VdK mehr als genug in der Hand haben, auch das er sein



"relativ geringe Chancen auf Erwerbsminderungsrente sieht da es eher ne "Glücksrente" ist,da die rechtlichen Kriterien für eine EMR recht schwammig sind und er als Rechtsanwalt es schwer hat da was geltend zu machen (Zitat : "grundsätzlich kann jeder irgendwas 6 Stunden,es sei denn er ist tot")."


insofern deutlich revidieren sollte, daß es weder schwammig ist ncoh daß man dafür nicht tot sein muß.



Sondern daß bei vernünftiger Argumentation durchaus die Chance besteht bei deinen Einschränkungen einen Erfolg zu erzielen.


Hau sie um Hotte :cool:.



Gruß
 
Vielen Dank buchfreundin :):):) Meine Güte wenn ich denn irgendwann mal mit meinem ganzen Sche.... durch bin,hab ich ja fast ne Ausbildung zum "Rechtsverdreher" hinter mir,womit ich mich im letzten Jahr alles befasst hab und was ich alles gelernt hab,hätt ich mir vor meinem Unfall auch nicht träumen lassen...;)
 

Ich muß irgendwie die ganze zeit über den einen Satz schmunzeln....:D
Wörtlich gesehen hätte ich das wohl vor zwanzig Jahren gemacht....dann kam aber die Vernunft und Familie....und mittlerweile kann ich das nach meinen Unfall rein körperlich schon nicht mehr.

Rechtlich gesehen könnte das dank eurer Hilfe ja aber mit dem umhauen klappen....;)
 
Schmunzel, Hotte, als ich vor fast 10 Jahren das Vergnügen hatte, mit der BG in Kontakt zu kommen, wußte ich nicht einmal welche Leistungen mir zustehen könnten. Und damit meine ich nicht eine Rente sondern die ganz normale Heilbehandlung.

Und bis vor etwa 4 Jahren kannte ich noch nicht einmal den Unterschied zwischen D-Arzt und H-Arzt. Und in meiner Verzweiflung ob meines damaligen, hoch kompeteten RA´s war ich im Netz auf Suche. Und fand das Forum.

Und das allerwichtigste, was mich mein Fall - Esel zuerst - alle anderen Fälle, das Forum und mein Verstand mir gesagt haben, lerne und begreife. Nicht nur versuchen sondern tun.

Auch wenn es mühsam ist, auch wenn es knochentrocken ist, auch wenn ich schmerz- und schlafmangelbedingt die Konzentrationsspanne manchmal nur einer Eintagsfliege habe. Nach dem Motto "juchu ich habe ein neues Hobby" ;).

Denn das ist der beste Schutz und die beste Möglichkeit die ich habe.
Auch ein guter Anwalt - den ich inzwischen zu haben scheine - nützt nichts, wenn ich keine Ahnung habe, worauf ich bei der Zuarbeit achten muß. Weil er nicht weiß, daß entsprechendes vorliegen könnte und ich ihn nicht darauf hinweisen kann, daß es vorliegt.

Mein Mann sagte mal "Ist wie beim Autokauf". Auch wenn ich mich auf die Aussagen und Angaben des Autoverkäufers verlasse und ich ihm sage, was ich brauche schaue ich trotzdem vorher durch die Foren zu den Wunschautos, lese mir den ADAC durch und informiere mich.

Warum also bei seiner eigenen rechtlichen Sache weniger Sorgfalt betreiben als beim Autokauf.


Gruß
 
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