buchfreundin
Gesperrtes Mitglied
Moin moin!
So Hotte vllt. eine Argumenationsbasis als Hilfe für deinen RA.
Wie immer ich nix Jurist, ist nur meine persönliche Meinung aus dem, was ich so gelesen habe.
Als „übliche Bedingungen“ im Sinne des § 43 SGB VI n. F. ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, das heißt die Frage, unter welchen Bedingungen die Entgelterzielung auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise erfolgt. Hierzu gehören neben rechtlichen Bedingungen wie Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausenregelungen und Arbeitsschutzvorschriften, Vorbildung auch die allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz des Antragstellers.
[FONT="]Den Negativbeweis dazu kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn Versicherer im Rahmen seiner sekundären Beweislast den von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale - [/FONT] erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten sowie übliche Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel - substantiiert darlegt und konkretisiert. Denn nur dann kann der Versicherungsnehmer das Bestreiten von Berufsunfähigkeit durch den Versicherer mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen.
Dabei wird aber vorausgesetzt, dass es die dem Versicherungsnehmer angesonnene Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt überhaupt und nicht nur in unbedeutendem Umfang gibt, ein Arbeitsmarkt also überhaupt existiert (Senatsurteil vom 23. Juni 1999 aaO unter 3 b).
Danach scheiden Verweisungen auf Tätigkeiten, die nur in Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebes geschaffen oder auf die speziellen Bedürfnisse eines einzelnen Arbeitnehmers zugeschnitten sind (Nischenarbeitsplätze), grundsätzlich ebenso aus wie Verweisungen auf Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereit stehen, dass von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr die Rede sein kann (Senatsurteil aaO).
BGH, Urteil v. 30.09.1992 - IV ZR 227/91 -; Senatsurteil, 29. Juni 1994 - IV ZR 120/93 - VersR 1994, 1095 unter 2 b und vom 28. September 1994 - IV ZR 226/93 - NJW-RR 1995, 20 unter 2a und vom 12. Januar 2000 - IV ZR 85/99 - VersR 2000, 349 unter 3a; OLG Saarbrücken VersR 2004, 1165; [FONT="]BGH, [/FONT]Urteil v. [FONT="]23.06.1999 - IV ZR 211/98 -; [/FONT][FONT="]BGH, [/FONT]Urteil v. [FONT="]12.01.2000 - IV ZR 85/99 -; BGH, [/FONT]Urteil v. [FONT="]22.09.2004 - IV ZR 200/03 -; BGH, [/FONT]Urteil v. [FONT="]23.01. 2008 - IV ZR 10/07 -; OVG NRW, Urteil v. 02.06.2009 - Az. 17 A[/FONT][FONT="]4085/03 -; [/FONT]BSG, Urteil v. 19.10.2011 - B 13 R 78/09 -, Juris Rn. 29.
Was könnte dies für dich bedeuten?
Die Gegenseite muß beweisen, daß ihre Behauptung, daß du für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fähig bist und dies 6 Stunden an Hand der Arbeitsmarktes für derartige Tätigkeiten beweisen. Und zwar an Hand des konkreten Vergleiches deiner Leistungsfähigkeiten zu den geforderten Anforderungsprofilen.
Dabei darf sie keine Tätigkeiten wie gerne genommen Pförtner oder Museumswärtner oder vergleichbares anwenden. Da diese Tätigkeiten unter den Sachstand Nischenarbeitsplatz fallen - Dazu soll dein RA sich die entsprechenden Urteile raussuchen.
Ansonsten gilt der Ansatz rechtsvernichtende Einrede:
Nach den allgemeinen Regeln liegt die Beweislast für rechtsvernichtende Einwendungen bei demjenigen, der sich hierauf beruft. Dementsprechend muss den Eintritt der Unmöglichkeit die Partei beweisen, die hieraus eine ihr günstige Rechtsfolge herleiten will (Palandt/Heinrichs, § 282 BGB Rz. 1, BGH, Urteil v. 23.11.2011 - Az. IV ZR 70/11).
Gruß
So Hotte vllt. eine Argumenationsbasis als Hilfe für deinen RA.
Wie immer ich nix Jurist, ist nur meine persönliche Meinung aus dem, was ich so gelesen habe.
Als „übliche Bedingungen“ im Sinne des § 43 SGB VI n. F. ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, das heißt die Frage, unter welchen Bedingungen die Entgelterzielung auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise erfolgt. Hierzu gehören neben rechtlichen Bedingungen wie Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausenregelungen und Arbeitsschutzvorschriften, Vorbildung auch die allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz des Antragstellers.
[FONT="]Den Negativbeweis dazu kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn Versicherer im Rahmen seiner sekundären Beweislast den von ihm beanspruchten Vergleichsberuf bezüglich der ihn prägenden Merkmale - [/FONT] erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen wie Arbeitsplatzverhältnisse und Arbeitszeiten sowie übliche Entlohnung, erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel - substantiiert darlegt und konkretisiert. Denn nur dann kann der Versicherungsnehmer das Bestreiten von Berufsunfähigkeit durch den Versicherer mit substantiierten Beweisangeboten bekämpfen.
Dabei wird aber vorausgesetzt, dass es die dem Versicherungsnehmer angesonnene Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt überhaupt und nicht nur in unbedeutendem Umfang gibt, ein Arbeitsmarkt also überhaupt existiert (Senatsurteil vom 23. Juni 1999 aaO unter 3 b).
Danach scheiden Verweisungen auf Tätigkeiten, die nur in Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebes geschaffen oder auf die speziellen Bedürfnisse eines einzelnen Arbeitnehmers zugeschnitten sind (Nischenarbeitsplätze), grundsätzlich ebenso aus wie Verweisungen auf Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereit stehen, dass von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr die Rede sein kann (Senatsurteil aaO).
BGH, Urteil v. 30.09.1992 - IV ZR 227/91 -; Senatsurteil, 29. Juni 1994 - IV ZR 120/93 - VersR 1994, 1095 unter 2 b und vom 28. September 1994 - IV ZR 226/93 - NJW-RR 1995, 20 unter 2a und vom 12. Januar 2000 - IV ZR 85/99 - VersR 2000, 349 unter 3a; OLG Saarbrücken VersR 2004, 1165; [FONT="]BGH, [/FONT]Urteil v. [FONT="]23.06.1999 - IV ZR 211/98 -; [/FONT][FONT="]BGH, [/FONT]Urteil v. [FONT="]12.01.2000 - IV ZR 85/99 -; BGH, [/FONT]Urteil v. [FONT="]22.09.2004 - IV ZR 200/03 -; BGH, [/FONT]Urteil v. [FONT="]23.01. 2008 - IV ZR 10/07 -; OVG NRW, Urteil v. 02.06.2009 - Az. 17 A[/FONT][FONT="]4085/03 -; [/FONT]BSG, Urteil v. 19.10.2011 - B 13 R 78/09 -, Juris Rn. 29.
Was könnte dies für dich bedeuten?
Die Gegenseite muß beweisen, daß ihre Behauptung, daß du für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fähig bist und dies 6 Stunden an Hand der Arbeitsmarktes für derartige Tätigkeiten beweisen. Und zwar an Hand des konkreten Vergleiches deiner Leistungsfähigkeiten zu den geforderten Anforderungsprofilen.
Dabei darf sie keine Tätigkeiten wie gerne genommen Pförtner oder Museumswärtner oder vergleichbares anwenden. Da diese Tätigkeiten unter den Sachstand Nischenarbeitsplatz fallen - Dazu soll dein RA sich die entsprechenden Urteile raussuchen.
Ansonsten gilt der Ansatz rechtsvernichtende Einrede:
Nach den allgemeinen Regeln liegt die Beweislast für rechtsvernichtende Einwendungen bei demjenigen, der sich hierauf beruft. Dementsprechend muss den Eintritt der Unmöglichkeit die Partei beweisen, die hieraus eine ihr günstige Rechtsfolge herleiten will (Palandt/Heinrichs, § 282 BGB Rz. 1, BGH, Urteil v. 23.11.2011 - Az. IV ZR 70/11).
Gruß