Sekundant
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mangels genauer treffender forenbezeichnung schreibe ich hier den hinweis auf eine gesetzesänderung, die die einsichtnahme und kostenregelung für patientenakte (jetzt behandlungsakte genannt) betrifft.
und weil der bereich mit "Links für Unfallopfer" bezeichnet ist, auch noch einen solchen dazu:
das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ findet sich als BT-Drucksache 21/3345 unter
dort ab S. 12 unten.
die änderungen speziell der patientenrechte treten abweichend der anderen änderungen schon am tag nach der verkündigung in kraft.
was das n.m.A. bedeutet und welche änderungen ich (vorläufig) für mich daraus ziehe:
als spezialbestimmung kommt nun für auskunftsersuchen § 630g BGB in frage, jetzt auch mit geregelter kostenfreiheit der erstauskunft.
neue bestimmungen haben aber immer auch neue ansichten zur folge. so kann ich mir vorstellen, dass seitens der ärzte/kliniken der begriff "Behandlungsakte" möglicherweise etwas eingeschränkt gesehen wird (zb schreiben von/an dritte). hier stosse ich mich nämlich an dem neuen abs. 4 der bestimmung
daher werde ich bis möglichen weiteren (gerichtlichen) klärungen - auch wenn damit zu rechnen ist, dass das auskunftsrecht analog zur DSGVO zu sehen ist - beide auskunftsgrundlagen benennen in der form, dass um auskunft nach § 630g BGB, sollten zweifel am umfang zur auskunft verfügbarer unterlagen sein, auch hilfsweise um auskunft nach Art. 15 DSGVO ersucht wird.
gruss
Sekundant
und weil der bereich mit "Links für Unfallopfer" bezeichnet ist, auch noch einen solchen dazu:
das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ findet sich als BT-Drucksache 21/3345 unter
dort ab S. 12 unten.
die änderungen speziell der patientenrechte treten abweichend der anderen änderungen schon am tag nach der verkündigung in kraft.
was das n.m.A. bedeutet und welche änderungen ich (vorläufig) für mich daraus ziehe:
als spezialbestimmung kommt nun für auskunftsersuchen § 630g BGB in frage, jetzt auch mit geregelter kostenfreiheit der erstauskunft.
neue bestimmungen haben aber immer auch neue ansichten zur folge. so kann ich mir vorstellen, dass seitens der ärzte/kliniken der begriff "Behandlungsakte" möglicherweise etwas eingeschränkt gesehen wird (zb schreiben von/an dritte). hier stosse ich mich nämlich an dem neuen abs. 4 der bestimmung
Datenschutzrechtliche Rechte des Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist. Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen.
daher werde ich bis möglichen weiteren (gerichtlichen) klärungen - auch wenn damit zu rechnen ist, dass das auskunftsrecht analog zur DSGVO zu sehen ist - beide auskunftsgrundlagen benennen in der form, dass um auskunft nach § 630g BGB, sollten zweifel am umfang zur auskunft verfügbarer unterlagen sein, auch hilfsweise um auskunft nach Art. 15 DSGVO ersucht wird.
gruss
Sekundant