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Dokumentationslücke

jua5

Mitglied
Registriert seit
15 Okt. 2012
Beiträge
58
ich habe eine Frage bezüglich der Patientenakte.

Wenn man Privat versichert ist, wird die Krankenhausrechnung durch eine externe Abrechnungsselle vorgenommen.

Dazu werden die dafür benötigten unterlagen an diese Abrechnungsstelle übermittelt. Das unterschreibt man ja auch, dass man damit einverstanden ist.

Soweit so gu. Was ist aber nun, wenn das Krankenhaus die ganze Patientenakte, mit allem..Bildern, usw an die Abrechnungsstelle per Kurier schickt. Diese dort 1 Woche rumliegt, und dann wieder zurück an das Krankenhaus geht.

Die Frage ist, Datenschutzrechtlich scheint mir das nicht OK. Der Rest der da in der AKte ist, geht niemanden etwas an, alles was nicht abrechnungsrelevant ist.

Die folge daraus (evtl) und das ist die Kernfrage: Kommt es zu einer KLage vor Gericht wegen einem Behandlungsfehler, kann dann der Patient sagen, dass aufgrund der Dokumentationslücke die Patientenakte nicht als Beweismittel zulässig ist.

Oder b) wenn etwas darin fehlt, was der Arzt aufgezeichnet hat, was nun angeblich nie mals da war. Kann es doch verlorgen gegangen sein?

Danke für eure Antworten
 
Hallo jua5,

sollte wieder Erwarten, die Krankenhausakte mit den Befund- bzw. Diagnosenberichten während deines Krankenhausaufenthaltes, an eine private Abrechnungsstelle mitgeschickt worden sein, so würde dies ein gravierender Verstoss gegen den Sozialdatenschutz darstellen.

Ich gehe aber nicht davon aus, dass ein Krankenhaus solches tut. Denn erstens braucht die Abrechnungsstelle keine Kenntnis von deinen Diagnosen oder Befunden, die werden in solchen Mitteilungen auch nicht angegeben.

Die Mitteilung wird in speziell verschlüsselter Form (Cods) der Abrechnungsstelle zugeleitet, bzw. auch den gesetzl. Krankenkassen. Dort bearbeitet dann die Abrechnung der jeweilige Fallmanager(in).

Sollten sich aber Kürzungen der Abrechnungen ergeben, schalten beide Kassen (gesetzl. wie Privatkassen) den MDK ein. Dies berührt dich aber nicht. Das ist eine interne Angelegenheit der jeweils betroffenen Kasse bzw. privaten Versicherung.

Deine Zweifel bzgl. der ärztlichen Dokumentation sind deshalb unbegründet, insbesondere schon deswegen, weil Du an jedem Tag deiner Behandlung im Krankenhaus ein Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen des Krankenhauses, und am Tag der Entlassung auf den Entlassungsbericht hast.

Gruss
kbi1989
 
Hallo,

als fiktiver Vorfall zwar denkbar und insoweit hast Du natürlich recht, dass es ein datenschutzrechtlich relevanter Vorgang wäre.

Die Folgen, die Du daraus ziehen willst, kann ich mit der einfachen Begründung des Verschickens der Akte aber nicht nachvollziehen.

Worin sollte denn die Dokumentationslücke bestehen? Nur weil die Akte 1 Wo bei der KK lag? Da müssen schon zumindest Indizien vorhanden sein, dass etwas fehlt. Dann sollte auch nachvollziehbar sein, dass dies vor Aushändigung an den Kurier noch vorhanden war.
Aber davon abgesehen, läge bei fehlenden Unterlagen, wenn sie einen Dokumentationspflichtigen Vorgang enthalten, immer ein dementsprechender Fehler vor, mit oder ohne vergebene Akte.


Und fehlt etwas, was der Arzt aufgezeichnet hat, was nun angeblich niemals da war, kann es sicher verloren gegangen sein, muss aber nicht. Da ist wieder der Nachweis zu führen, dass es so ist, wie behauptet.

Kurz: aus einem beliebigen Vorgang kann nicht jeder Schluss ohne damit einhergehende Nach- und Beweise gezogen werden.


Gruss

Sekundant
 
DAnke für die Antwort.


@ kbi: Ich habe eine Schriftliche bestätigung, das die Akte vollständig im original Papierformat dort war.

@ sekundant: ja, es fehlt eine Aufzeichnung. Ich habe von einem Dokument nur eine Zweitschrift.

Die Dokumentationslücke bestünde evtl darin, das Dokumente verloren gegangen sind.

Im weiteren wäre hier die Frage für die Grundlage einer Klage wegen Verstoß gegen das Datenschutzrecht.

Zudem geht es um eine Arzthaftungsklage, und die Patientenakte ist ein wichtiges Beweismittel.

Hier würde aussage gegen aussage stehen, dass die Aufzeichnung da war. Der Beweis das die original Akte außer Haus war, ist vorhanden.
 
Hallo nochmal,

Du musst die zwei Vorgänge - auch wenn sie zeitlich und vielleicht auch substanziell zusammenfallen - trennen und bewerten. Die Frage ist, worum es Dir geht.

Dass ein datenschutzrechtlicher Verstoss vorliegen kann, hast Du ja selbst schon in Betracht gezogen. Dazu kannst Du natürlich auch strafrechtlich den Anstoss geben.

Du willst aber weiter auch wegen eines Behandlungsfehlers offenbar Ansprüche stellen.
Dies wird sich aber nicht - zumindest nicht alleine - aus dem datenschutzrechtlichen Vorgang oder einem fehlenden Dokument ergeben. Der Behandlungsfehler, den Du iA nachweisen musst, muss einen Schaden verursacht haben, was sicher nicht durch ein fehlendes Dokument gegeben ist.
Dabei wird aber gerade die Patientenakte als Beweismittel dienen. Warum sollte sie also nicht als solches zulässig sein? Gerade daraus kann doch ein Fehler hervorgehen. Was sie beweisen oder auch widerlegen kann, ist die Tatsache, dass durch Dokumentationsfehler Diagnosen, Befunde, Behandlungen stattgefunden oder eben nicht stattgefunden haben, die notwendig und zwingend gewesen wären.

Die Frage stellt sich, warum (und welches?) Dokument fehlen soll und ob dies aus der Versendung der Akte resultiert oder auch anderweitig geschehen sein kann.


Gruss

Sekundant
 
Ja, danke erst mal für deine Antwort.

Es ist so, dass genau das was gemacht werden sollte nicht vermerkt ist in der AKte, und der Arzt nun sagt, das es weder indiziert war, noch abgesprochen.

Abgesprochen war es aber, und er wurde auch erklärt. Und aufgemalt was gemacht wird.

In der Akte ist dies leider nicht mehr vorhanden. Der OP Bericht ist dürftig, und da steht auch nichts von der abgesprochenen Methode dirn, wurde ja nicht gemacht.
Ein Schaden ist entstanden, erneute OP, Probleme Körperlicher und Psychologischer Art.

Nun muss ich als Patient dem Arzt das ja Beweisen, und nicht umgekehrt.

Daher die Frage, ob Aufgrund des verstoßes gegen das Datenschutzrecht ein Nachteil für den Arzt entsteht, der mir in einer Verhandlung einen Vorteil verschaffen könnte.

Ja, und des weiteren ist in der Patientenakte etwas nachgetragen. Das kann ich auch nicht Beweisen. Nur das es merkwürdig reingequetscht aussieht, und dass das Wort, also die Komplikation eine merkwürdige umschreibung der Komlikation ist. Googelt man die "reingeschriebene" Komplikaion auf dem Aufklärungsbogen, so findet man kein einziges Ergebnis. Aber von der Länge war es wohl das einzige Wort, was da noch nachträglich reingepasst hat. Aber auch das kann ich nicht Beweisen.

So siehts aus!:confused:
 
Ok,

aber da müsste man schon genauer wissen, worum es geht. Mit "Wort" und "Komplikation" und ohne Hintergrund bleibt das recht allgemein.

Wie Du schreibst, hast Du ja von dem fehlenden Dokument eine Zweitschrift. Da wird es sicher nicht schwer, die ursprüngliche Existenz zu beweisen und der Arzt kommt in Erklärungsnot, was uU auch zu Beweiserleichterung führen kann.


Gruss

Sekundant
 
Es geht hier allgemein darum die Glaubwürdigkeit des Arztes herabzusetzen.

Ganz einfach. Kein Schaden oder Schadensersatz durch das versenden der Akte.

Behandlungsfehler, den ich Beweisen muss. So sind ja die Gesetze in Deutschland.
->>> Erleichterung durch den nicht Sachgemäßen umgang mit der Patientenakte. Was dazu führt, das ICH glaubwürdiger bin als der Arzt...


Das ich sagen kann, ja aber da war noch das und das, und das ist nun weg, und davon habe ich nur einen NAchdruck....
 
Hallo jua5,

es geht nicht um die Glaubwürdigkeit des Arztes. Es geht darum, ob eine Behandlung nach den anerkannten Regeln stattgefunden hat. Hier geht es um Zivilrecht, nicht um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oä. Die Glaubwürdigkeit spielt vielleicht dann eine Rolle, wenn es um dokumentationspflichtige Vorgänge geht, die sonst noch fehlen. Was nicht dokumentiert ist, aber dokumentiert werden müsste, ist auch nicht veranlasst worden. Insofern kann auch eine nicht angebrachte (Be-)Handlung einen Fehler darstellen, wenn sie zu einem (weiteren) Schaden führt. Wenn deshalb ein Dokument fehlt, das dies aufklären würde, Du aber eine Kopie davon hast, ist das Gewicht schon anders verteilt.

Es geht übrigens nicht um einen entstandenen Schaden durch das Versenden der Akte, sondern aus einer fehlerhaften Behandlung.

Zu weiteren Schlüssen fehlen leider die Grundlagen; so zB ob auch ein grober Behandlungsfehler in Betracht käme, der wiederum die Beweispflicht umkehrt und dem Arzt auflastet.


Gruss

Sekundant
 
Also ich kann das hier nicht so öffentlich schreiben. Ich kann gerne eine Mail schreiben. Aber zu sehr ins detail möchte ich nicht gehen.

Wie sagt man so schön: der Teufel sit ein Eichhörnchen!:)!

Mh, also ist alles drum herum irrelevant...mh
 
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