Hier mal der Anfang des heutigen Strafantrags gegen die DKV/ERGO:
Strafantrag
gegen
Frau Silke Lautenschläger - B e s c h u l d i g t e 1 -
Mitglied des Vorstands der DKV Deutsche Krankenversicherung AG,
zu laden über
[FONT="]DKV Deutsche Krankenversicherung AG[/FONT]
[FONT="]Aachener Straße 300
50933 Köln[/FONT]
und
Herrn Torsten Oletzky - B e s c h u l d i g t e r 2 -
Vorstandsvorsitzender der ERGO Versicherungsgruppe AG,
zu laden über
[FONT="]ERGO Versicherungsgruppe AG [/FONT]
[FONT="]Victoriaplatz 2[/FONT]
[FONT="]40198 Düsseldorf[/FONT]
wegen
Verdacht auf Verstoß
gegen § 266 StGB - Untreue.
Anlage
A1) [...]
A2) [...]
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Staatsanwalt G.,
es wird zunächst auf den Sachzusammenhang mit dem Az. xxx Js xxxxx/11 hingewiesen, mit dem mittlerweile weitere Strafanträge verknüpft sind, welche in gewisser Weise alle in einem Zusammenhang stehen.
Wie Ihnen mittlerweile bekannt ist, versucht der Antragssteller weiterhin - soweit dies einer Privatperson möglich ist - entsprechende Ermittlungen im Rahmen dieser Angelegenheit zu betreiben. Während der Recherchearbeit und der immer wieder vorgenommenen Durchsicht des bereits angesammelten Materials, ist nun ein neuer Verdachtsvorwurf gegen die o. g. Beschuldigten deutlich geworden.
Es verhält sich nämlich so, dass die Beschuldigten nach hiesiger Ansicht den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue bereits erfüllen, denn durch deren Weigerung einen vergleichsweise attraktiven Vergleichsvorschlag anzunehmen, wird der Versichertengemeinschaft mutmaßlich ein hoher Schaden entstehen. Zudem erhöht sich dieser Schaden zu Ungunsten der Versicherten-gemeinschaft durch das weiterhin uneinsichtige und grob pflichtwidrige Handeln darüber hinaus und fortlaufend nicht unbeträchtlich. Selbst wenn die Beschuldigten argumentieren würden, dass diese durch deren - erkennbar rechtsmissbräuchliche - Weigerung, den Schaden ihres Versicherungs-nehmers endlich zu regulieren, eben gerade die Interessen der Versichertengemeinschaft schützen wollten, kann diese Auffassung nicht gelten. Es handelt sich nämlich hier nicht um einen festen Betrag um den letztendlich gestritten wird, sondern wie bereits erwähnt um eine sich fortlaufend enorm erhöhende Summe. Hier wäre also eine gewissenhafte Prüfung nötig gewesen, ob das enorme Risiko, welches die DKV durch deren Zahlungsverweigerung eingeht, überhaupt tragbar ist. Da diese Prüfung entweder überhaupt nicht erwogen wurde oder grob fahrlässig fehlerhaft war - wie weiter dargelegt werden wird - ist dies letztendlich eine Pflichtverletzung gemäß der Definition der Strafrechtsnorm des § 266 StGB und erfüllt den Tatbestand der Untreue.
Da der Antragssteller im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung zu seinem bestandenen versicherten Krankentagegeldtarif zu der Gruppe der somit Geschädigten, nämlich der Versichertengemeinschaft der DKV Krankenversicherung und der Konzernmutter der ERGO Versicherungsgruppe AG gehört, ist dessen Antragsberechtigung zu dem vorliegenden Strafantrag gegen die Beschuldigten wohl unbestreitbar.
Sachverhaltsdarstellung:
[...]
An der Stelle muss ich mit einer weiteren Veröffentlichung abbrechen. Die Beschuldigten sollen ja schliesslich nicht erfahren können, worauf sich der Strafantrag letztlich stützt. Ich bitte um Verständnis.
Wen es interessiert was es mit Frau Lautenschläger auf sich hat, der lese und staune, was solche Menschen für eine Vorgeschichte haben können:
http://www.dkv.com/unternehmen-dkv-kurzbiografie-silke-lautenschlaeger.html
Schöne Grüße an Alle,
Forensic Scout (Joachim)