"BSG-Krankengeld-Falle" - endlich die Sensation !

Gegen weiteres Unrecht - Spaß darf nicht alles sein!

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http://www.zeit.de/gesellschaft/zei...-strafgesetzbuch?commentstart=137#cid-4665229


Gruß!
Machts Sinn
 
Anwalts-Recht auf Justizkritik an der BSG-Krankengeld-Falle

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Durch die Entscheidung aus Straßburg - EGMR vom 23.04.2015, 29369/10 - zum
Anwalts-Recht auf Justizkritik wiegt inzwischen die anwaltliche Meinungs- / Kritik-
freiheit vs. Würde / Ehre von Gerichten schwerer:

Straßburg schützt anwaltliches Recht auf Justizkritik

Nun dürfen wohl auch Rechtsanwälte BSG-Krankengeld-Falle kritisieren. Ob sie
dies dann auch tun? Im Interesse ihrer Mandanten wäre es längst überfällig:

http://up.picr.de/21650993dp.pdf

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Machts Sinn,

hoffe Du hast meine Mail bekommen :)
Denke es zeigt eher auf das Du richtig liegst, mit Deiner Klarstellung was das Gesetzt aussagt und was erstaunlicher Weise daraus seitens des BSG gemacht wurde.

Mir hilft das sehr, insbesondere auch die letzte Abhandlung im Krankenkassen Forum.


Danke!
 
neues Denken?

Aus dem heutigen Beschluss des Sozialgerichtes Stade, 15.05.2015, S 29 KR 10/15 ER:

Die Kammer vermag die Kritik der Antragstellerin an den gesetzlichen Vorgaben und der diese Vorgaben betonenden Rechtsprechung des BSG nachzuvollziehen. Allerdings betrifft diese Kritik in erster Linie die Anforderungen bei Folgebescheinigungen während laufender, abschnittsweiser Krankengeldgewährung (vgl. Knispel, zur ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit bei abschnittsweiser Krankengeldgewährung in: NZS 2014, Seiten 561 ff.). Demgegenüber geht es im Falle der Antragstellerin um das Sonderproblem der Notwendigkeit, die AU am letzten Tag eines endenden Versicherungsverhältnisses feststellen zu lassen. Für diesen Sonderfall erscheint es der Kammer allerdings eher einsehbar, ein Tätigwerden des Versicherten noch innerhalb der Zeit des bestehenden Versicherungsverhältnisses zu verlangen als in den Fällen der bereits laufenden Krankengeldzahlung. Mit ihrer Wiederaufnahme der Maßnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund war die Antragstellerin in höherem Maße veranlasst, für den Fall eines Scheiterns und des Eintritts erneuter AU vorzusorgen, als es im Rahmen der laufenden Krankengeldgewährung, hier bis zum 9. Januar 2015, der Fall gewesen wäre.
Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg...=esgb&id=177785&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Beginnt die Basis über die neuen Argumente nachzudenken - statt Papageien zu imitieren?

P.S.: Wu, danke!

Gruß!
Machts Sinn

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Der Beweis neuen RA-Denkens ist weg

Der angegebene Link führt nicht mehr zum bisherigen – auszugsweise dargestellten –
Dokument.

Dies dürfte aber weniger an "Datenschutzgründen" als an „lückenlos- oder überschneidend-
Irritationen“ liegen.

Vielleicht wird ja im Hintergrund an der Klärung gearbeitet - wäre prima!
 
Beitrag 115 habe ich wegen eines anwaltlichen Schreibens vorüber gehend entfernt. Ich denke das es mit dem Inhalt wo der Link hin zeigte auch so ist.
Viele Grüße

Micha
 
Danke Micha,

für die Information.

Das könnte dann Grund dafür sein, dass es um die BSG-Krankengeld-Falle
(vorübergehend?) ruhiger wird.

Mit Blick auf die anstehenden Gesetzesänderungen rückt damit wohl auch die
Meinungsfreiheit in den Focus.

Gruß!
Machts Sinn
 
Versorgungsstärkungsgesetz – Änderung des § 46 SGB V

Mit der am 23.07.2015 in Kraft getretenen Rechtsänderung wurde die BSG-
Krankengeld-Falle um einen Tag sowie um Wochenend- und Feiertage entschärft
und in den Stand der Gesetzgeber-Krankengeld-Falle erhoben.

Es erscheint – weiterhin – unverhältnismäßig, Krankengeld-Beziehern aus beliebigen
banal-formalen Gründen einer Lücke in der AU-Bescheinigung trotz ununterbrochener
AU den endgültigen Verlust des Krankengeld-Anspruchs zuzumuten, obwohl eine
Ruhens-Regelung ausreichend wäre.

Dass nur Personen ohne Beschäftigungsverhältnis betroffen sind und Personen mit
einem – ruhenden – Beschäftigungsverhältnis solche Nachteile nicht haben, dürfte
eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung sein.

Mit der Rechtsänderung ist das Krankengeld auf Vorschlag des AOK-Bundesverbandes
und des GKV-Spitzenverbandes beiläufig aus einigen grundsätzlichen Regelungen des
SGB X ausgenommen worden, womit auch Grundsätze des SGB I berührt sind.

Zu all dem gibt es in den Gesetzesmaterialien kein einziges Wort – ein präg-
nantes Beispiel für die Wirklichkeit unseres sozialen Rechtsstaates.

Gruß!
Machts Sinn
 
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