Die Kammer vermag die Kritik der Antragstellerin an den gesetzlichen Vorgaben und der diese Vorgaben betonenden Rechtsprechung des BSG nachzuvollziehen. Allerdings betrifft diese Kritik in erster Linie die Anforderungen bei Folgebescheinigungen während laufender, abschnittsweiser Krankengeldgewährung (vgl. Knispel, zur ärztlichen Feststellung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit bei abschnittsweiser Krankengeldgewährung in: NZS 2014, Seiten 561 ff.). Demgegenüber geht es im Falle der Antragstellerin um das Sonderproblem der Notwendigkeit, die AU am letzten Tag eines endenden Versicherungsverhältnisses feststellen zu lassen. Für diesen Sonderfall erscheint es der Kammer allerdings eher einsehbar, ein Tätigwerden des Versicherten noch innerhalb der Zeit des bestehenden Versicherungsverhältnisses zu verlangen als in den Fällen der bereits laufenden Krankengeldzahlung. Mit ihrer Wiederaufnahme der Maßnahme der Deutschen Rentenversicherung Bund war die Antragstellerin in höherem Maße veranlasst, für den Fall eines Scheiterns und des Eintritts erneuter AU vorzusorgen, als es im Rahmen der laufenden Krankengeldgewährung, hier bis zum 9. Januar 2015, der Fall gewesen wäre.