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BK-2113, die Richterin am SG folgt den Begründungen der BGHM

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas Karl54
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

Karl54

Erfahrenes Mitglied
Hallo,

habe jetzt einige Dokumente bekommen vom SG, in meinen Klageverfahren zur Anerkennung einer BK.
Hier will die Richterin, den Ausführungen der BG mitgehen und sieht kein Erfolg der Klage auf Anerkennung der BK-2113
Die BG versucht mit allen Mitteln, die Klage abzuwenden.

Der TAD hat festgestellt in seinem Ermittlungen, das ich die arbeitstechnische Voraussetzung erfüllt habe. Die BG stellt fest das ich die medizinische Voraussetzung nicht erfüllt habe. Weil wohl die erste Untersuchung erst 3 Jahre nach Ende meiner belastenden Tätigkeit(11/2015 krankheitsbedingt) erfolgt ist. Auch das ich Rechtshänder bin, kann es nicht sein das ich links mehr betroffen bin als rechts.
Es gab genug Messungen bei dem Neurologen und er hat festgestellt das bei mir ein Beidseitiges Karpaltunnelsyndrom vorliegt und links mehr ist als rechts.
Laut BG -Schreiben,
Zitat: " .... Ein weiteres Indiz spricht gegen den Ursachenzusammenhang, der Kläger ist Rechtshänder. Auf beiden Seiten besteht ein Karpaltunnelsyndrom, wobei links stärker betroffen ist als rechts. Da der Kläger Rechtshänder ist, wäre zu erwarten gewesen, dass die rechts Seite viel stärker betroffen ist als links. Das ist tatsächlich nicht so, den links ist stärker betroffen als rechts. "

Ja gut, ist ja auch richtig, das ich Rechtshänder bin, aber wenn ich täglich mit handgehaltende Vibrationserzeugende Maschinen, sprich Winkelschleifer, ob Groß oder Klein, oder Druckluftnadler gearbeitet habe und damit die Schweißnähte abgeschliffen habe. Musste ich starken Kraftaufwand betreiben um beim abschleifen der Nähte den Winkelschleifer festzuhalten. Auch am vorderen Griffstück traten da mehr Vibrationen bzw. Vibrationsbelastungen auf als hinten am Griffstück/Totmanschalter. Oder das arbeiten mit dem Druckluftnadler beim reinigen der Schweißnähte, musste man diesen auch mit beiden Händen festhalten. Dadurch entstanden auch Vibrationsbelastungen auf beiden Händen.
Wo ich noch in Arbeit stand, da musste ich öfters mal eine Pause einlegen, wenn ich die Schweißnähte ca. 700 mm lang mit dem großen Winkelschleifer abschleifen. Da sind mir die Hände bzw. die Finger eingeschlafen, ansonsten hätte ich den Winkelschleifer nicht halten können. Wenn einen öfters dabei dei Hände einschlafen, geht man ja nicht gleich zum Arzt. Man schüttelt die Hände aus und macht eine Pause, dann geht es weiter.
Zu dieser Zeit wurden keine Mitarbeiter der Produktionshalle zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen geschickt.
Das ein Karpaltunnelsyndrom schleichend beginnt und sich verschlimmert, ist ja bewiesen. Und es kann auch erst nach Beendigung der belastenden Tätigkeit zum Vorschein kommen.

Nun die arbeitstechnische Voraussetzung habe ich erfüllt, aus sich der BG sind die medizinischen Vorrausetzungen nicht erfüllt, was ich nicht glaube. Dafür gibt es genug Messungen und Untersuchungen von dem Neurologen.

Gibt es da irgendwo Rechner bzw. Berechnungsbeispiele, wie man die Belastung bzw. die Vibration am vorderen Handstück am Winkelschleifer berechnen kann? Die Vibrationswerte kann man ja aus den Datenblätter der jeweiligen Maschinen herauslesen bzw. entnehmen.

Was meint Ihr, wie soll ich nun noch argumentieren gegenüber der BG bzw. dem Sozialgericht? Habt Ihr da eine Idee?

Gruß Karl
 
Hallo,

ich war heute bei meiner RA um mit ihr alle Sachen durchzugehen, was die Richterin vom SG uns geschickt hat. Da jetzt die Verhandlungen vorm SG anlaufen, nach vielen Jahren.

Nun hat die RA große bedenken, das wir mit der Anerkennung der BK-2113 nicht durchkommen, weil die Richterin schon jetzt gesagt hat, das es keine Chance gibt, die BK anzuerkennen. Und schlug vor, die Klage zurückzuziehen.
Sie meinte im Schreiben, das ich die arbeitstechnischen Voraussetzungen zwar erfüllt habe, aber die medizinischen Voraussetzungen nicht. Da die Spanne zu groß ist, von dem Ende der nicht mehr belastenden Tätigkeit, sprich 11/2015 bis zur ersten Diagnose des CTS 03/2019 zu groß ist. Und da wohl laut wissenschaftlichen Begründung das vorgegeben ist. Und da klammert sich nun die Richterin daran.
Laut Richterin, hätte ich schon während der noch belastenden Arbeit zu Arzt gehen müssen, wo ich die ersten Symptome bzw. Erscheinungen hatte. Oder das bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung gegenüber der Betriebsärztin geäußert hätte.
Sie meinte weiterhin, wenn ich ca. 1 Jahr nach dem Ausscheiden 11/2015 zum Arzt gegangen wäre, dann wäre es noch im Limit.

Kann jetzt nur noch darlegen, das ich nie zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen der Firma geschickt wurde. Dazu habe ich auch eine schriftliche Bestätigung der ehem. Betriebsärztin, das es von mir keine Krankenakte gibt.
In der jetzigen Firma, wo ich noch angestellt bin, werden mir keine Unterlagen zur Verfügung gestellt, wo Beinhaltet sind, wer zu welchen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen geschickt werden.

Kann nur noch Darstellen, welche Belastungen ich hatte, an Hand von Vibrationswerte, von den handgehaltenden vibrationserzeugenden Maschinen, die ich benutzt habe. Auch das ich als Rechtshänder, mehr Belastungen auf der linken Hand hatte, am Griffstück vom Winkelschleifer usw. Das ich dazu große Kraft brauchte, beim Abschleifen der Nähte, den Winkelschleifer festzuhalten. Immerhin musste ich Schweißnähte, bis zu 800 mm länge und einer Breite von 15 mm und einer Nahtüberhöhung von 5 mm, mit dem Winkelschleifer Ø 230 mm, einzuebnen.

Nun was soll ich da jetzt noch machen? Gebt mir mal ein Tipp.

Gruß Karl
 
Hallo,

noch einige Bemerkungen zu dem was ich schon geschrieben habe.
Folgender Auszug vom Schreiben der Richterin vom SG zu diesem Fall:

Zitat:
" ..... Die BG bzw. TAD hat unbestritten ermittelt, dass die letzte schädigende Tätigkeit im Sinne der BK11/2015 war. Erstmals liegt ein elektrophysiologischer Befund im Vollbweis ab 10/2019 vor. Ein Ursachenzusammenhang wird nachherrschender medizinischer Wissenschaft verneint, wenn zwischen Aufgabe der schädigenden Tätigkeit und dem 1. gesicherten elektrophysiologischer Befund mehr als 3. Jahre liegen. Vgl. LSG Hamburg L 2 U 10/21 vom 19.03.2023, zum zeitlichen Zusammenhang im allgemeinen Hess. LSG vom 11.06.2024 L 3 U 146/21, Seite 7 der wissenschaft. Begründung zur BK 2113.
Ein weiterer Indiz spricht gegen den Ursachenzusammenhang, der Kläger ist Rechtshänder. Auf beiden Seiten besteht ein Karpaltunnelsyndrom, wobei links stärker betroffen ist als rechts. Da der Kläger Rechtshänder ist, wäre zu erwarten gewesen, dass die rechte Seite viel stärker betroffen ist als links. Das ist tatsächlich aber nicht so, denn links ist stärker betroffen als rechts.

Die Klage hat jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg, sie sollte zurückgenommen werden.

Die angegriffenen Bescheide sind rechtsmäßig, die Ausführungen des Beratungsarzt Dr. Wittig sind überzeugend. "

Ein Auszug aus der wissenschaftliche Begründung für BK-2113:




Wissenschaftliche Begründung für die Berufskrankheit

„Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durchrepetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen“

[Bek.des BMAS vom 1.5.2009 – IVa4-45226-2 GMBl. 30.6.2009, 573-581]

2.1.6 Zeitlicher Verlauf

Zum zeitlichen Verlauf bis zum Auftreten eines CTS liegen in der Literatur unterschiedliche Angaben vor, ganz überwiegend reichen aber z. T. kurze Expositionszeiten aus (MASEAR et al. 1986, BARNHART et al. 1991). So fanden GORSCHE et al. 1999 innerhalb eines Jahres 11% Neuerkrankte unter ursprünglich CTS-Gesunden eines Schlachtbetriebs. In der taiwanesischen Fischindustrie war nach CHIANG et al. 1993 das CTS-Risiko dann am höchsten, wenn die Exposition weniger als zwölf Monate betragen hatte. Ein Kausalzusammenhang ist plausibel, wenn der Erkrankungsbeginn in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Exposition steht.


Bisher habe ich nichts gescheites im Internet gefunden, wo stehen soll, das nach Aufgabe der belastenden Tätigkeit bis zur Erstdiagnose eine geraume Zeit steht. Es gibt keine genaue Zeitspanne. Weiß auch nicht woher die Richterin das hat.
Habe nur von einem Arzt erfahren, das ein KTS auch sich weiterentwickelt, wenn man keine Belastung mehr hat.

Ist doch vollkommen klar, das ich als Rechtshänder links mehr Belastung hatte, weil ich da die größere Belastung bzw. die Einwirkung hatte. Wenn man mit dem großen Winkelschleifer die Nähte abschleift, dann hat man am vorderen Griffstück größere Vibrationseinwirkung als hinten am Griffstück, wo der " Todmanschalter " ist. Auch das man größere Kraft benötigt, um den Winkelschleifer festzuhalten. Auch bei dem Druckluftnadler entstanden Vibrationen, beim säubern der Schweißnähte, auf beiden Händen.
Diese Beschwerden hatte ich schon während meiner noch beruflichen Tätigkeit. Stand seit 1982 (Beginn der Lehre) unter Vibrationsbelastung. Hatte von 1982 - 11/2015 mit handgehaltenden vibrationserzeugenden Maschinen und Geräten zu tun bzw. habe damit gearbeitet.

Nun muss ich bloß Literatur finden, wo steht, das es keine Zeitspanne gibt zwischen das erste Auftreten der Beschwerden und der Erstdiagnose durch Messungen beim Neurologen. Oder auch das es keine Zeitspanne gibt nach Aufgabe der belastenden Tätigkeit(11/2015) bis zur Erstdiagnose vom Neurologen(10/2019).

Wer kann mir da helfen? Gibt es dazu Literatur etc. ?

Gruß Karl
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

nun bräuchte ich mal bitte Eure Hilfe.

Zu diesem ganzen muss ich eine Stellungnahme schreiben, damit ich beim SG genug vortragen kann, das ich die BK-2113 durchbekomme. Die Richterin will das Ding wirklich ablehnen.
Da muss ich wenigstens gegenhalten und die Überzeugen, das diese Sache von meinem Beruf kommt.

Folgende Fragen habe ich dazu, vielleicht kann mir hier das einer beantworten.

Folgende Fragen:
1. Kann sich ein CTS weiterentwickeln bzw. fortschreiten, nach Beendigung der belastenden Tätigkeit?
2. Gibt es überhaupt Zeiträume das erste Auftreten der Beschwerden und der Erstdiagnose?
3. Wo kann ich vielleicht Nachlesen, wo so was steht, in welcher Literatur etc.?
4. Gibt es eine Zeitspanne zwischen den ersten Beschwerden und der Erstdiagnose, nach Beendigung der arbeitsbelastenden
Tätigkeit?

Brauche jetzt jede Hilfe und Tipps etc.

Gruß Karl
 
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