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Beim Schmerzensgeld sind ggf. erhebliche Vorschädigungen zu berücksichtigen!

Siegfried21

Erfahrenes Mitglied
Hallo,

OLG Celle Beschluss vom 01.02.2011 – 14 W 47/10
Denn nach gefestigter Rechtsprechung müssen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine bestehende erhebliche Vorschädigung und die auf ihr beruhenden Risiken (hier: der Herzinfarkt aus dem Jahre 2002 mit darauf beruhenden mehrjährigen Angstgefühlen, wobei auch die beim streitgegenständlichen Unfall aufgetretenen Angstgefühle nach dem hausärztlichen Attest vom 9. Februar 2009 wiederum
hierin ihren Ursprung hatten) Berücksichtigung finden. sie mindern das zuzuerkennende Schmerzensgeld (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 11. November 1997 VI ZR 376/96, NJW 1998, 810, jurisRdnr. 26. OLG Schleswig, NJW RR 2004, 238, juris Rdnr. 6).

Quelle:
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5541


Grüße

Siegfried21
 
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