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Befangenheit Richter

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas tamtam
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

tamtam

Mitgliedschaft beendet
Hallo @all,

und es geht doch (wenn auch erst im gefühlten 50. Anlauf)

Ich möchte euch das Weihnachtsgeschenk meines LSG nicht vorenthalten:
 

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hallo tamtam,

der Richter hat sich selber als befangen erklärt - also ohne deinen Antrag?

Gratulation, tolles Weihnachtsgeschenk - leider ist dies wohl ein Ausnahmefall
 
...das kam erst, nach dem ich dem Richter unter Aufzählung seiner bisherigen Verfehlungen den Antrag, sich selbt als befangen zu erklären, mehrmals deutlich nahe legte.

Gleicher Beschluss erging in insgesamt 7 Verfahren.

Leider hat das LSG sich geweigert, den Tatbestand vollständig wieder zu geben und vorallem rechtlich zu bewerten. Insbesondere ging es dabei um die Mißachtung der Amtsermittlungspflicht durch u.a. auch diesen Richter in insgesamt 27 Verfahren, in dem man sich weigerte, Feststellungen über mein Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu machen sowie über die Feststellung bzgl. der Amtspflichtverletzung der BG in Form von unterlassener Hilfeleistung zu machen.

Hierzu gibts nochmal den Antrag auf Tatstandsberichtigung und eine Anhörungesrüge. Da ich durch den Beschluss aber nicht mehr belastet bin, wird die Anhörungsrüge wohl als unzulässig zurückgewiesen werden. Aber... steter Tropfen hölt den Stein.

Gruß
tamtam
 
hallo tamtam,

glückwunsch - du würdest einen guten Rechtsanwalt abgeben -

hast du eine Feststellungsklage erhoben, und beantragt die Amtsermittlungspflichtverletzungen durch die BG durch das Gericht feststellen zu lassen bis zur unterlassenen Hilfeleistung

oder wie verbindest du dies in deinem Klageantrag?

Frage daher, weil dies bei mir auch zu Genüge ist und wohl bei anderen bestimmt auch
 
Hallo Tamtam!

Herzlichen Glückwunsch für diesen Erfolg. Was Deine Anhörungsrüge anbelangt wird es wohl so kommen wie Du annimmst. Ich hatte mal ähnliche Erfahrungen mit dem SG und dem LSG. Ich habe gegen den Richter R. am SG einen Befangenheitsantrag gestellt, über diesen Befangenheitsantrag hat dann das LSG entschieden, und diesen Befangenheitsantrag dann durch Beschluss zurückgewiesen.

Daraufhin habe ich gegen diese Richter Befangenheitsanträge gestellt und dann lange Zeit vom LSG nichts mehr gehört. Dann aber die Nachricht vom LSG erhalten; Dass der Richter am Sozialgericht R. aus Altersgründen ausgeschieden ist, deswegen gehen alle Ablehnungsanträge auch die nachfolgenden Ablehnungsanträge und Anhörungsrügen ins Leere.

Im jetzigen Berufungsverfahren habe ich beim LSG den gleichen Berichterstatter K. gegen den ich schon einen Ablehnungsantrag gestellt hatte und gegen den ich jetzt zwei Ablehnungsgesuche am Laufen habe. Das Gericht verweigert sich aber bis jetzt, mir die datierten und unterzeichneten Stellungnahmen des Berichterstatters K. zu den Ablehnungsgesuchen zu zustellen.

Ich habe das Gericht jetzt wissen lassen, eine Stellungnahme zu den Befangenheitsanträgen gegen den Berichterstatters K. und deren dienstliche Stellungnahmen kann ich so lange nicht abgeben. Bis mir das Gericht die datierten und unterzeichneten Stellungnahmen des Berichterstatters K. zugestellt hat.

Gruß ingi


Gruß ingi
 
Hallo Ingi,

Du machst das aus meiner Sicht völllig richtig, denn auch wenn die Entscheidungen übber die Befangenheitsanträge sofort abgeschmettert und unanfechtbar gemacht werden, kannst Du im Zweifelsfall vor dem BSG noch vorbringen, dass Dir der gesetzliche Richter entzogen wurde, siehe

[FONT=&quot]Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2009, Az.: B 1 KR 68/09 B[/FONT]




[FONT=&quot]Wenn die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des [/FONT][FONT=&quot]Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG[/FONT][FONT=&quot] grundlegend verkannt hat, so ist das Revisionsgericht wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die der Endentscheidung des LSG vorausgegangen sind, nicht gebunden, wenn die zuvor erfolglos abgelehnten Richter an der Endentscheidung des LSG mitgewirkt haben. [/FONT]
[FONT=&quot]in dem Rechtsstreit[/FONT]
[FONT=&quot]Az: B 1 KR 68/09 B[/FONT]
[FONT=&quot]L 1 KR 233/05 (Hessisches LSG)[/FONT]
[FONT=&quot]S 9 KR 278/04 (SG Gießen)[/FONT]
[FONT=&quot].............................................,[/FONT]
[FONT=&quot]Klägerin und Beschwerdeführerin,[/FONT]
[FONT=&quot]Prozessbevollmächtigte: ................................................,[/FONT]
[FONT=&quot]g e g e n[/FONT]
[FONT=&quot]BKK Ost-Hessen,[/FONT]
[FONT=&quot]Schloss 12, 63607 Wächtersbach,[/FONT]
[FONT=&quot]Beklagte und Beschwerdegegnerin.[/FONT]
[FONT=&quot]Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 27. Oktober 2009 durch den Präsidenten Masuch, den Richter Dr. Kretschmer und die Richterin Dr. Brandts sowie die ehrenamtliche Richterin Gabke und den ehrenamtlichen Richter Bungart[/FONT]
[FONT=&quot]beschlossen:[/FONT]
[FONT=&quot]Tenor:[/FONT]
[FONT=&quot]Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Mai 2009 aufgehoben.[/FONT]
[FONT=&quot]Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.[/FONT]
[FONT=&quot]Gründe[/FONT]
[FONT=&quot]I[/FONT]
[FONT=&quot]1[/FONT]
[FONT=&quot]Die klagende, durch ihre Liquidatorin vertretene GmbH iL betrieb eine onkologische Fachklinik in O. (im Folgenden: Fachklinik). Die Fachklinik behandelte vom 2. bis 8.2.2002 den bei der beklagten Krankenkasse versicherten A. (im Folgenden: Versicherter), der an einem Kolonkarzinom mit Metastasen in der Leber litt (Diagnose in einer Zwischenanamnese des Krankenhauses: Verschlechterung der Schmerzzustände). Die Fachklinik verfügte über keine Zulassung zur Behandlung von in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde mangels Masse abgelehnt, ihre Auflösung am 16.6.2003 in das Handelsregister eingetragen. Die GmbH befindet sich seitdem im Stadium der Liquidation.[/FONT]
[FONT=&quot]2[/FONT]
[FONT=&quot]Die Klägerin stellte der Beklagten für die Behandlung des Versicherten vergeblich 1.380,00 Euro in Rechnung. Die beim Amtsgericht erhobene Zahlungsklage hat dieses an das Sozialgericht Gießen (SG) verwiesen. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (SG-Urteil vom 12.10.2005; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] nach [/FONT][FONT=&quot]§ 153 Abs 4 SGG[/FONT][FONT=&quot] vom 8.5.2009). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, die Klägerin habe als Krankenhaus ohne Kassenzulassung keinen - hier allein in Betracht kommenden - Anspruch aus der entsprechenden Anwendung des [/FONT][FONT=&quot]§ 76 Abs 1 Satz 2 SGB V[/FONT][FONT=&quot] in Verbindung mit den Regelungen über die Vergütung stationärer Krankenhausleistungen, weil es sich bei der Behandlung des Versicherten - wie näher dargelegt wird - nicht um eine Notfallbehandlung gehandelt habe. Eine weitere Beweisaufnahme sei nicht geboten gewesen. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch für die ärztliche Tätigkeit zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Notfallbehandlung zu (Beschluss vom 8.5.2009).[/FONT]
[FONT=&quot]3[/FONT]
[FONT=&quot]Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss und beruft sich ua auf Verfahrensfehler.[/FONT]
[FONT=&quot]II[/FONT]
[FONT=&quot]4[/FONT]
[FONT=&quot]1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss vom 8.5.2009 ist zulässig. Die Klägerin hat sie fristgerecht erhoben und den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß [/FONT][FONT=&quot]Art 101 Abs 1 Satz 2 GG[/FONT][FONT=&quot] hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm [/FONT][FONT=&quot]§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG[/FONT][FONT=&quot]).[/FONT]
[FONT=&quot]5[/FONT]
[FONT=&quot]2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der gerügte Verfahrensfehler - ein absoluter Revisionsgrund - liegt vor. Das LSG war bei seinem ohne mündliche Verhandlung am 8.5.2009 ergangenen Beschluss nach [/FONT][FONT=&quot]§ 153 Abs 4 SGG[/FONT][FONT=&quot] nicht vorschriftsmäßig besetzt ([/FONT][FONT=&quot]§ 547 Nr 1 ZPO[/FONT][FONT=&quot] iVm [/FONT][FONT=&quot]§ 202 SGG[/FONT][FONT=&quot]). An diesem urteilsersetzenden Beschluss hat eine Richterin mitgewirkt, die die Klägerin zwar zuvor erfolglos abgelehnt hatte, deren Mitwirkung aber gleichwohl das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt hat. Die Zurückweisung des diese Richterin betreffenden Ablehnungsgesuchs hat Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des [/FONT][FONT=&quot]Art 101 Abs 1 Satz 2 GG[/FONT][FONT=&quot] grundlegend verkannt (vgl hierzu zB BVerfGE 82, 286, 298; Bundesverfassungsgericht [BVerfG] NVwZ 2005, 1304, 1307 f [BVerfG 05.07.2005 - 2 BvR 497/03]; BVerfG, Beschluss vom 26.5.2009 - 1 BvR 1057-1062/09, mwN).[/FONT]
[FONT=&quot]6[/FONT]
[FONT=&quot]a) Zwar ist das Revisionsgericht im Hinblick auf [/FONT][FONT=&quot]§ 557 Abs 2 ZPO[/FONT][FONT=&quot] (iVm [/FONT][FONT=&quot]§ 202 SGG[/FONT][FONT=&quot]) an Entscheidungen gebunden, die der Endentscheidung des LSG vorausgegangen sind, sofern sie unanfechtbar sind. Dies gilt grundsätzlich auch für Entscheidungen der Vorinstanz, die ein Ablehnungsgesuch unter fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen haben ([/FONT][FONT=&quot]§§ 60[/FONT][FONT=&quot], [/FONT][FONT=&quot]177 SGG[/FONT][FONT=&quot]; vgl hierzu entsprechend BVerfGE 31, 145, 164 [BVerfG 09.06.1971 - 2 BvR 225/69]; Bundessozialgericht [BSG] SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN). Das Revisionsgericht ist nur in engen Ausnahmen wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters iS des [/FONT][FONT=&quot]Art 101 Abs 1 Satz 2 GG[/FONT][FONT=&quot] an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die der Endentscheidung des LSG vorausgegangen sind, nicht gebunden, wenn die zuvor erfolglos abgelehnten Richter an der Endentscheidung des LSG mitgewirkt haben. Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs - was hier ausscheidet - auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 mwN), oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs jedenfalls darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des [/FONT][FONT=&quot]Art 101 Abs 1 Satz 2 GG[/FONT][FONT=&quot] grundlegend verkannt hat (vgl BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN). Letzteres liegt hier vor.[/FONT]
[FONT=&quot]7[/FONT]
[FONT=&quot]b) Ein fortwirkender Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters und zugleich eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch ein Gericht ist hier dem LSG im angefochtenen Beschluss unterlaufen. Die abgelehnte Richterin D. hat nämlich vor Ergehen des Beschlusses vom 8.5.2009 als Vorsitzende an dem Beschluss vom 8.4.2009 - L 1 SF 73/09 - mitgewirkt, der das gegen sie gerichtete Befangenheitsgesuch als unzulässig verworfen hat, da das Befangenheitsgesuch "nicht substantiiert begründet" worden sei. Die Ausführungen des LSG im Beschluss vom 8.4.2009 beruhen auf grob fehlerhaften Erwägungen und deuten darauf hin, dass das LSG die Tragweite der Verfassungsgarantie des [/FONT][FONT=&quot]Art 101 Abs 1 Satz 2 GG[/FONT][FONT=&quot] grundlegend verkannt hat. [/FONT][FONT=&quot]Art 101 Abs 1 Satz 2 GG[/FONT][FONT=&quot] lässt nämlich lediglich in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über das Gesuch zu.[/FONT]
[FONT=&quot]8[/FONT]
[FONT=&quot]Art 101 Abs 1 Satz 2 GG[/FONT][FONT=&quot] hat nach der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl BVerfGE 10, 200, 213 f; 21, 139, 145 f; 30, 149, 153; 40, 268, 271; 82, 286, 298; 89, 28, 36). Die verfassungsrechtlich gebotene (vgl BVerfGK 5, 269 ff = NJW 2005, 3410 ff [BVerfG 02.06.2005 - 2 BvR 625/01]) Unparteilichkeit des Gerichts wird ua durch das Recht der Beteiligten gesichert, Gerichtspersonen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen ([/FONT][FONT=&quot]§ 60 Abs 1 SGG[/FONT][FONT=&quot] iVm [/FONT][FONT=&quot]§§ 42 ff ZPO[/FONT][FONT=&quot]). Ein Ablehnungsantrag hat grundsätzlich zur Folge, dass die abgelehnten Richter nur unaufschiebbare Prozesshandlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs vornehmen dürfen ([/FONT][FONT=&quot]§ 60 Abs 1 SGG[/FONT][FONT=&quot], [/FONT][FONT=&quot]§ 47 ZPO[/FONT][FONT=&quot]). Bei dem kollegial besetzten LSG ist über den Ablehnungsantrag grundsätzlich ohne den abgelehnten Richter von dem zuständigen Senat mit dem nach der Geschäftsverteilung berufenen Vertreter zu entscheiden. Dies gilt jedoch nicht, wenn lediglich über die Zulässigkeit des Ablehnungsantrags zu befinden ist (vgl BSG, Beschluss vom 16.2.2001 - B 11 AL 19/01 B -, juris RdNr 6).[/FONT]
[FONT=&quot]9[/FONT]
[FONT=&quot]Diese Vorschriften dienen dem durch [/FONT][FONT=&quot]Art 101 Abs 1 Satz 2 GG[/FONT][FONT=&quot] verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern. Die Zuständigkeitsregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine eigene angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste. Wie im Zivil- und Strafprozess ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anerkannt, dass abweichend von dem aufgezeigten Grundsatz der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet.[/FONT]
[FONT=&quot]10[/FONT]
[FONT=&quot]Hierzu hat das BVerfG entschieden, dass bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des [/FONT][FONT=&quot]Art 101 Abs 1 Satz 2 GG[/FONT][FONT=&quot] nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl BVerfGK 5, 269, 281 f = NJW 2005, 3410, 3412 [BVerfG 02.06.2005 - 2 BvR 625/01]).[/FONT][FONT=&quot] Nach seiner Rechtsprechung ist aber eine enge Auslegung der Voraussetzungen geboten. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Ablehnung ist dann willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Diese Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn betreffenden Befangenheitsantrag sind verfassungsrechtlich durch [/FONT][FONT=&quot]Art 101 Abs 1 Satz 2 GG[/FONT][FONT=&quot] vorgegeben (vgl BVerfG, Beschluss vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 -, juris RdNr 20 ff mwN = NJW 2007, 3771 ff).[/FONT]
[FONT=&quot]11[/FONT]
[FONT=&quot]Das LSG hat diese Voraussetzungen verkannt. Die abgelehnte Richterin hat über das gegen sie gerichtete Befangenheitsgesuch mit zwei anderen Richterinnen entschieden, weil sie es lediglich nicht für "substantiiert begründet" hielt. Damit wird das Selbstentscheidungsrecht auf Fälle der mangelnden Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs ausgedehnt.[/FONT][FONT=&quot] Um einen sonst vorliegenden Verstoß gegen [/FONT][FONT=&quot]Art 101 Abs 1 Satz 2 GG[/FONT][FONT=&quot] zu vermeiden, darf ein derart vereinfachtes Ablehnungsverfahren demgegenüber nicht einmal auf Situationen "offensichtlicher Unbegründetheit" des Ablehnungsgesuchs erstreckt werden (vgl BVerfGK 5, 269 = NJW 2005, 3410, [BVerfG 02.06.2005 - 2 BvR 625/01] juris RdNr 55 mwN).[/FONT]
[FONT=&quot]12[/FONT]
[FONT=&quot]3. Der hier vorliegende absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts ([/FONT][FONT=&quot]§ 547 Nr 1 ZPO[/FONT][FONT=&quot] iVm [/FONT][FONT=&quot]§ 202 SGG[/FONT][FONT=&quot]) führt in einem Revisionsverfahren - nach der entsprechenden Rüge - zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil unwiderlegbar feststeht, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruht. [/FONT][FONT=&quot]§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG[/FONT][FONT=&quot] ist dagegen grundsätzlich nicht anwendbar, wenn ein absoluter Revisionsgrund vorliegt. Deshalb dürfte der Senat die zuzulassende Revision selbst dann nicht zurückweisen, wenn die LSG-Entscheidung sich aus anderen Gründen als richtig darstellen sollte (vgl näher BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 13 mwN).[/FONT]
[FONT=&quot]13[/FONT]
[FONT=&quot]4. Nach [/FONT][FONT=&quot]§ 160a Abs 5 SGG[/FONT][FONT=&quot] kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil (hier entsprechend: den Beschluss nach [/FONT][FONT=&quot]§ 153 Abs 4 SGG[/FONT][FONT=&quot]) aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des [/FONT][FONT=&quot]§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG[/FONT][FONT=&quot] vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Verweisung an einen anderen Senat des LSG gemäß [/FONT][FONT=&quot]§ 563 ZPO[/FONT][FONT=&quot] iVm [/FONT][FONT=&quot]§ 202 SGG[/FONT][FONT=&quot] ist dagegen nicht im Interesse einer unbefangenen Rechtsfindung zur Vermeidung eines - möglichen - Anscheins der Voreingenommenheit geboten.[/FONT]
[FONT=&quot]14[/FONT]
[FONT=&quot]5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.[/FONT]


[FONT=&quot]Ich habe gerade noch eine NZB vor dem BSG mit diesem Vorbringen, und da die das schon seit 4 Monaten prüfen, machte ich mir berechtigte Hoffnungen - denn Ablehnungen bekommt man von dort innerhalb von 5 Wochen.[/FONT]


[FONT=&quot]@Rolandi[/FONT]


[FONT=&quot]Bei allen Verfahren, in denen die Richter die Amtsermittlungspflicht verletzt haben, habe ich Wiederaufnahmeantrag gestellt, d.h., wir werden jetzt alle 17 Verfahren seit 200[FONT=&quot]3[/FONT] erneut durchkauen, und zwar so lange bis sich auch Sozialrichter an Recht und Gesetz halten.[/FONT]


[FONT=&quot]Gruß[/FONT]
[FONT=&quot]tamtam
[/FONT]
 
Hallo Tamtam!

Vielen Dank für Deinen Hinweis. Wenn wir alle unsere gemachten Erfahrungen mit Richtern und Gerichten usw. hier in diesem UO-Forum
austauschen, können wir auch etwas bewegen.

Gruß ingi
 
Hallo Tamtam!

Auf Deinen Hinweis konnte ich gleich einen weiteren Beschluss des BSG finden.

Aus dem Beschluss des BSG vom 09.04.2014 - B 14 AS 363/13 B


Wird ein Beschlusses, mit dem ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden Richters zurückgewiesen wurde, damit begründet, dass allein die Verweigerung der Führung eines Wortprotokolls keinen Grund für die Besorgnis der Befangenheit darstelle, zumal es gesetzlich nicht vorgeschrieben sei und bis zur Ablehnung auch keine Weigerung erfolgt sei, Anträge und sonstige Erklärungen des Klägers zu Protokoll zu nehmen, so wird das Selbstentscheidungsrecht der Sache nach auf einen Fall der mangelnden Begründetheit des Ablehnungsgesuchs ausgedehnt. Der durch die unzulässige Entscheidung in eigener Sache vorliegende Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gem Art 101 Abs 1 S 2 GG wirkt in der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts bei seiner Endentscheidung durch Urteil fort.


Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. März 2013 - L 11 AS 400/11 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.


Bayerisches LSG (Urteil vom 12.09.2013; Aktenzeichen L 11 AS 400/11)
SG Bayreuth (Entscheidung vom 12.04.2011; Aktenzeichen S 15 AS 596/06)



Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 27.3.2013 ist zulässig, denn er hat einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Die Beschwerde ist insoweit auch begründet. Der gerügte Verfahrensfehler liegt vor. Das LSG war bei seinem auf die mündliche Verhandlung vom 27.3.2013 ergangenen Urteil nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 547 Nr 1 Zivilprozessordnung <ZPO> iVm § 202 Satz 1 SGG). Denn an diesem Urteil hat ein Richter mitgewirkt, den der Kläger zuvor in der mündlichen Verhandlung zwar erfolglos abgelehnt hatte, dessen Mitwirkung aber gleichwohl das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt hat. Die Zurückweisung des diesen Richter betreffenden Ablehnungsgesuchs hat Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt (vgl zu den Maßstäben Bundessozialgericht <BSG> Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - juris RdNr 5, unter Hinweis auf BVerfGE 82, 286, 298; Bundesverfassungsgericht <BVerfG> Beschluss vom 5.7.2005 - 2 BvR 497/03 - NVwZ 2005, 1304, 1307 f), weshalb der Senat an die Zurückweisung vorliegend entgegen § 557 Abs 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG nicht gebunden ist (vgl BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5 mwN).
Der vom Kläger abgelehnte Vorsitzende Richter P. hat vor Verkündung des Urteils vom 27.3.2013 als Vorsitzender an dem in das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27.3.2013 aufgenommenen Beschluss - L 11 SF 81/13 AB - mitgewirkt, durch den der gegen ihn gerichtete Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung abgewiesen worden ist, allein die Weigerung der Führung eines Wortprotokolls stelle keinen Grund für die Besorgnis der Befangenheit dar. Das Ablehnungsgesuch sei daher wegen verfahrensfremder Zwecke rechtsmissbräuchlich und die Ablehnung könne durch den Senat in dieser Besetzung erfolgen.
Diese Ausführungen des LSG lassen die Einhaltung der engen Grenzen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn betreffenden Befangenheitsantrag nicht erkennen. Art 101 Abs 1 Satz 2 GG lässt lediglich in dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über das Gesuch zu. Entsprechend ist bei dem kollegial besetzten LSG über ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich ohne den abgelehnten Richter von dem zuständigen Senat mit dem nach der Geschäftsverteilung berufenen Vertreter zu entscheiden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine eigene angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste. Wie im Zivil- und Strafprozess ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anerkannt, dass abweichend von dem aufgezeigten Grundsatz der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nur über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet (vgl dazu im Einzelnen BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 68/09 B - juris RdNr 8 ff mwN).
Vorliegend hat der abgelehnte Vorsitzende Richter das gegen ihn gerichtete Befangenheitsgesuch mit anderen Richtern zwar abgewiesen, weil er es wegen verfahrensfremder Zwecke für rechtsmissbräuchlich hielt. Aus der Begründung des Beschlusses vom 27.3.2013 ergibt sich indes zugleich, dass dieser Entscheidung eine Bewertung des Verhaltens des Vorsitzenden dahin zugrunde liegt, allein die Weigerung der Führung eines Wortprotokolls stelle keinen Grund für die Besorgnis der Befangenheit dar, zumal ein solches Wortprotokoll gesetzlich nicht vorgeschrieben sei und bis zur Ablehnung auch keine Weigerung erfolgt sei, Anträge und sonstige wesentliche Erklärungen des Klägers zu Protokoll zu nehmen. Damit wird das Selbstentscheidungsrecht der Sache nach auf einen Fall der mangelnden Begründetheit eines Ablehnungsgesuchs ausgedehnt. Denn dieses ist tragend mit dem Argument abgewiesen worden, der vom Kläger geltend gemachte Grund für die Besorgnis der Befangenheit liege nicht vor. Hierüber konnte der abgelehnte Richter nicht entscheiden, ohne zugleich seine eigene Verhandlungsführung zu bewerten. Der den Ablehnungsantrag abweisende Beschluss geht damit in seiner Begründung zwar nicht auf den Gegenstand des Verfahrens ein, befasst sich aber mit der konkreten Verhandlungssituation und enthält insoweit eine Würdigung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters. Es liegt deshalb eine unzulässige Entscheidung in eigener Sache vor und der hierin liegende Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters wirkte in der Besetzung des LSG bei seiner Endentscheidung fort.
Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG) führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 160a Abs 5 SGG). Die Verweisung an einen anderen Senat des LSG (§ 563 Abs 1 Satz 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG) ist nicht geboten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

Gruß
 
Hallo zusammen,

mit der Zurückweisung an das LSG durch das BSG dürfen dann die
Richter "(Kollegen)" sich wieder neue Ausreden für eine Zurückweisung eurer berechtigten Forderungen ausdenken.
Langfristig wird das Ganze nur zu einem Erfolg führen, wenn Ihr bereit seit öffentlich in eurem Namen Ross und Reiter zu nennen.
Nur der offene Kampf kann diese Herren stoppen und zusammen sind wir stark.
Solange jeder für sich kämpft wird man uns immer wieder in einer Schleife zwischen BSG und LSG parken, bis auch der letzte jeden Mut verloren hat.
Solange Ihr noch stark seit versteckt euch nicht hinter Pseudonymen und sucht die Öffentlichkeit denn Ihr seit auf dem richtigen Weg.
Ich habe meine Öffentlichkeit gefunden im AK-Gewerkschafter und habe Mitstreiter gefunden die Gesichter haben und mich in meinem Kampf unterstützen. In der Causa Momber werden alle juristischen Winkelzüge veröffentlicht und das Juckt all jene die dem System der Beugung unserer Rechte dienlich sind.
Wir würden uns über neue Mitglieder im www.ak-gewerkschafter.de/
freuen.
Meldet euch.

LG Dirk
 
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