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Durch Beschluß des Landessozialgerichts für das Saarland, Aktenzeichen: L 1 AR 10/07, wurde auf Antrag des Klägers wegen Besorgnis der Befangenheit, Herr Thomas Kühn-Sehn, in einem Rechtsstreit gegen die Deutsche Angestellten Krankenbkasse, dieser für begründet erklärt.
In dem Rechtsstreit geht es um die Zahlung von Krankengeld nach einem Verkehrsunfall, wobei der Unfallgegner schuldhaft einen Verkehrsunfall im Jahr 2004 verursacht hat und die gegnerische Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. Der Kläger wurde auf Beschluß des Richters Kühn- Sehn zu Heinrich Riotte, Gutachter, geschickt, der ermöglichte, daß die Begutachtung richterlicherseits "belauscht" werden kann.
Im weiteren Verlauf der Sache erging bis heute keine Zahlung des
zustehenden Krankengeldes. Im übrigen hatte der Kläger in Erfahrung gebracht, daß der Gutachter bereits dafür bei Juristen bekannt ist, daß er schon seit mehreren Jahren negative Gutachten abliefert.
In dem Rechtsstreit geht es um die Zahlung von Krankengeld nach einem Verkehrsunfall, wobei der Unfallgegner schuldhaft einen Verkehrsunfall im Jahr 2004 verursacht hat und die gegnerische Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. Der Kläger wurde auf Beschluß des Richters Kühn- Sehn zu Heinrich Riotte, Gutachter, geschickt, der ermöglichte, daß die Begutachtung richterlicherseits "belauscht" werden kann.
Im weiteren Verlauf der Sache erging bis heute keine Zahlung des
zustehenden Krankengeldes. Im übrigen hatte der Kläger in Erfahrung gebracht, daß der Gutachter bereits dafür bei Juristen bekannt ist, daß er schon seit mehreren Jahren negative Gutachten abliefert.