Hallo Eva,
vielleicht Hilft Dir die Antwort des Deutschen Bundestages weiter, Zitat:“ Nicht in Betracht kommen nach dieser Sichtweise für die Betroffenen Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt unüblich sind, also insbesondere auf die besonderen Bedürfnisse einzelner Versicherter zugeschnitten sind. Ob ein Arbeitsplatz im konkreten Fall vorhanden ist, bemisst sich danach, ob Rentenversicherung oder Bundesagentur für Arbeit innerhalb eines Jahres dem Versicherten einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten können.“
Allerdings weiß ich aus eigener leidvoller Erfahrung, das sich die Institutionen und Gerichte nicht daran halten.
Gruß
Fuchs
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1273 16. Wahlperiode 24. 04. 2006 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. April 2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Heinrich L. Kolb, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 16/1189 –
Entwicklung und Bestand von arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten
Vorbemerkung der Fragesteller
Für den Bereich der Erwerbsminderungsrenten in der gesetzlichen Rentenver- sicherung wurden vom Sachverständigenrat im Gutachten zur gesamtwirt- schaftlichen Entwicklung 2005/2006 so genannte Erwerbsminderungsrenten wegen der Arbeitsmarktlage als versicherungsfremde Leistungen der Renten- versicherung ausgewiesen.
Unter arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten wird verstanden, dass Personen, die medizinisch nur teilerwerbsgemindert sind, Renten wegen voller Erwerbsminderung erhalten, weil sie keine auf dem Arbeitsmarkt übliche Beschäftigung finden konnten. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente orien- tiert sich danach nicht an dem medizinisch festgestellten Grad der Erwerbsmin- derung, sondern mit der „konkreten Betrachtungsweise“ daran, ob für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten des Betroffenen auf dem Arbeits- markt übliche Arbeitsplätze vorhanden sind.
Nicht in Betracht kommen nach dieser Sichtweise für die Betroffenen Tätig- keiten, die auf dem Arbeitsmarkt unüblich sind, also insbesondere auf die be- sonderen Bedürfnisse einzelner Versicherter zugeschnitten sind. Ob ein Ar- beitsplatz im konkreten Fall vorhanden ist, bemisst sich danach, ob Rentenver- sicherung oder Bundesagentur für Arbeit innerhalb eines Jahres dem Versicher- ten einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten können.
Das Bundessozialgericht, das diese so genannte „konkrete Betrachtungsweise“ mit Entscheidungen des Großen Senats aus dem Jahre 1969 (11. Dezember 1969 – G S 2/68) und 1976 (10. Dezember 1976 – G S 2/75) eingeführt hat, spricht in ständiger Rechtsprechung solche arbeitsmarktbedingten Erwerbs- minderungsrenten zu. Hinsichtlich des Umfangs der Zahlungen der Rentenver- sicherung für solche Renten sind bisher einige Fragen offen geblieben.Drucksache 16/1273 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode