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Anwaltshaftung

bab

Nutzer
Registriert seit
20 Sep. 2012
Beiträge
3
Hallo ich bin neu hier,

Wir haben Klage wegen Anwaltshaftung aus einem Vorrangegangenen Arzthaftungsprozess erhoben, ob wohl aus dem vormaliegen Prozess zu sehen ist das der Anwalt Misst gebaut hatte in dem er es Unterlassen hatte sämtliche Folgeschäden Haushaltsführungsrente, Schadensersatz, Verdienstausfall usw. mit einzuklagen ( Feststellungsantrag ). Selbst als ein Vergleich geschlossen wurde hielt der Anwalt es nicht für nötig die Folgeschäden noch mit einzubinden die für einen Vergleich in Arzthaftungssachen sehr wichtig sind. Nun nehmen wir den Anwalt in Haftung, in der Klage wird peniebel auf die Fehler des EX Anwalts hin gewiesen, es gab mehere Schriftwechsel mit der Gegenseite, nun liegt die Akte dem Richter vor. Wir mussten noch eine Stellungnahme zu einem Schriftsatz der Gegenseite abgeben, bevor diese dem Richter vorlag bekamen wir einen Brief von dem Richter wo er uns rät die Klage zurückzunehmen. Auch unsere Beweisangebote werden von ihm Ignoriert, wir haben einen Antrag den Richter wegen Besorgnis der Befangeheit abzulehnen gestellt, was nicht klappte, nun sofortige Beschwerde eingelegt. In wie weit ist der Richter hier Befangen/ Unparteisch? Wir befürchten das dieser Richter bereits sein Urteil gefällt hat und nun nicht mehr Opjektiv Urteilen wird. Hoffe das hier jemand ist der mir weiter helfen kann. MfG bab
 
Hallo Leute bin neu hier

Kann mir einer sagen in wie weit ein Anwaltsfehler vorliegt wenn der Rechtsanwalt keinen Feststellungsantrag in einer Klage wegen Arzthaftung stellt, und es dann auch noch Unterlässt sämtliche Folgeschäden Verdienstausfall-Schadensersatz-Haushaltsführungsrente usw. für Vergangenheit Gegenwart und Zukunft in einem Gerichtlichen Vergleichsvorschlag mit einbindet?

Wie befangen ist ein Richter der noch bevor alle Stellungnahmen vom Kläger vorliegen und die Beweisanträge Ignoriert, sich aber voll und ganz in die Schriftsätze der Gegenpartei vertieft. Plötzlich ohne abzuwarten die Kläger zu einer Klagerücknahme rät, bevor die Klagende Partei ihre letzte Stellungnahme vor der Mündlichen Verhandlung abgeben hat.
Wer kann mir hier etwas dazu sagen? Hoffe hier ist einer
LG bab
 
Hallo ich bin neu hier,

Wir haben Klage wegen Anwaltshaftung aus einem Vorrangegangenen Arzthaftungsprozess erhoben, ob wohl aus dem vormaliegen Prozess zu sehen ist das der Anwalt Misst gebaut hatte in dem er es Unterlassen hatte sämtliche Folgeschäden Haushaltsführungsrente, Schadensersatz, Verdienstausfall usw. mit einzuklagen ( Feststellungsantrag ). Selbst als ein Vergleich geschlossen wurde hielt der Anwalt es nicht für nötig die Folgeschäden noch mit einzubinden die für einen Vergleich in Arzthaftungssachen sehr wichtig sind.

Hallo bab,
das Problem bei der Anwaltshaftung ist dass man dem betroffenen Anwalt nicht nur Nachweisen muss, dass er etwas notwendiges unterlassen oder eine Frist versäumt hat, sondern auch dass dadurch ein Schaden entstanden ist.
Das klingt im ersten Moment vlt. noch sinnvoll bringt aber erhebliche Probleme und Nachteile für den Betroffenen:

Erstens muss jegliche Möglichkeit dahin sein die Forderungen geltend zu machen, sonst müste man das noch tun...
...nur das das meist je später um so schwieriger wird die durchzusetzen :(

Und zweitens der Nachweis dass ein Schaden entstanden ist, also dass man die Forderungen hätte auch beweisen und durchsetzen können!

Wie schätzt denn dein Anwalt die Lage ein?

P.S. Zu dem Thema Richter und Befangenheit kann ich nichts sagen.

VG DH
 
Hallo bab,
habe meine Anwort versehentlich unter deine fast gleiche Anfrage zum Thema Befangenheit eines Richters eingestellt!

VG DH
 
Ablehnung eines Richters

Hallo bab,

erst einmal herzlich willkommen hier im Forum.

Ich habe durch meine Arbeit als technischer Gutachter schon öfter erlebt, dass der Richter sein Urteil bereits gefällt hat, obwohl die Beweisaufnahme noch garnicht abgeschlossen war, leider kein Einzelfall.

Mit welcher Begründung wurde denn Euer Befangenheitsantrag abgelehnt? Und vor allem, wer hat den Antrag abeglehnt. Euer Richter kann dies nicht gemacht haben, da dies nicht in seiner Entscheidungsbefugnis liegt.

Ein Richter, der Beweise vorsätzlich ignoriert, begibt sich in den Bereich des Straftatbestandes der Rechtsbeugung.

Ich gehe mal davon aus, dass Ihr wegen dem Anwaltshaftungsprozess durch einen anderen Anwalt vertreten seid. Dieser sollte dem Richter durch die Blume zu verstehen geben, dass Ihr Strafanzeige stellen werdet, falls der Richter weiterhin Beweise unterdrückt. Abgesehen davon wäre das ein astreiner Berufungsgrund.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Hallo bab,

in der Sache stellt sich erst mal die Frage, welches Ergebnis der Arzthaftungsprozess brachte.

Davon ausgehend wird dann zu beurteilen sein, ob es sich aufdrängte, die von Dir genannten Positionen geltend zu machen. Der Nachweis wird sich schon erbringen lassen, denn ein Haushaltsführungsschaden, Schadensersatz (welcher überhaupt?) und gerade ein Verdienstausfall lassen sich durch entsprechende Belege und Aussagen nachweisen.

Wie sah denn der Vergleich aus, welche vorgebrachten Positionen und welcher Schaden wurden denn anerkannt und von wem?

Ich frage mich auch, was den Richter dazu veranlasst hat, bevor er die (wohl von ihm selbst) geforderte Stellungnahme zu einem Schriftsatz der Gegenseite
hatte, in einem weiteren Brief zur Rücknahme der Klage rät.

Aber das ergibt sich sicher aus dem Ergebnis des Arzthaftungsprozesses.


Gruss

Sekundant
 
Hallo bab,

in der Sache stellt sich erst mal die Frage, welches Ergebnis der Arzthaftungsprozess brachte.

Davon ausgehend wird dann zu beurteilen sein, ob es sich aufdrängte, die von Dir genannten Positionen geltend zu machen. Der Nachweis wird sich schon erbringen lassen, denn ein Haushaltsführungsschaden, Schadensersatz (welcher überhaupt?) und gerade ein Verdienstausfall lassen sich durch entsprechende Belege und Aussagen nachweisen.

Wie sah denn der Vergleich aus, welche vorgebrachten Positionen und welcher Schaden wurden denn anerkannt und von wem?

Ich frage mich auch, was den Richter dazu veranlasst hat, bevor er die (wohl von ihm selbst) geforderte Stellungnahme zu einem Schriftsatz der Gegenseite
hatte, in einem weiteren Brief zur Rücknahme der Klage rät.

Aber das ergibt sich sicher aus dem Ergebnis des Arzthaftungsprozesses.


Gruss

Sekundant
Hallo Sekudant
Also der Arzthaftungsprozess war zu gunsten für mich, es wurde ein grober Behandlungsfehler Gutachterlich bestätigt. Das hatte der Anwalt verkannt und nur auf Schmerzensgeld geklagt, daher auch nichts im Vergleich von den Folgeschäden. Wollte nur erfahren ob es ein Anwaltsfehler ist wenn der Anwalt in Arzthaftungssachen den sogenannten Fesstellungsantrag für Folgeschäden nicht mit in die Klage stellt.

Das mit dem Richter meinte ich so: ist der Richter als Befangen anzusehen wenn die Parteien mit zweierlei Maß misst? Also den einen mehr Rechtliches Gehöhr schenkt als den anderen, den einen interessieren die Stellungnahmen mehr als den anderen und Beweisanträge der einen Partei kein Interesse schenkt und Ignoriert und dann bevor ihm alles von der einen Seite vorliegt um eine Entscheidung zutereffen bereits in einer anfangsphase bereits die eine Partei zur Klagerücknahme rät. Dies ging aus seiner Stellungnahme zur Ablehnung wegen, Besorgnis der Befangenheit, herraus.
Gruß bab
 
Wenn ein Ablehnungsgesuch nicht hilft ...

was leider meistens der Fall ist, da ja die anderen Richter, welche darüber zu entscheiden haben definitiv dessen "Kollegen" sind, trotz angeblicher "Unabhängigkeit", gibt es je nach Fall noch eine nette Möglichkeit. Bei mir hat es wunderbar funktioniert. Man lege in einem Schreiben an den/diePräsidentin/Präsidenten des fraglichen Gerichts welchem der Abzulehnende angehört, dar, dass man der Auffassung sei, der Richter sei dienstunfähig und müsse seines Amtes enthoben werden. Wenn die Begründung plausibel ist, wird sich der Richter einer entsprechenden Prüfung unterziehen müssen (er wird zum Gutachter geschickt). Stellt dieser fest, dass der Richter tatsächlich dienstunfähig ist, wird dieser des Amtes enthoben (frühzeitig pensioniert). Zudem wird der betreffende Richter im Zuge des laufenden Verfahrens keine Handlungen mehr vornehmen, jedoch im Gegensatz zum Ablauf bei einem offenen Ablehnungsantrag gegen den Richter, wird das Verfahren nicht gehemmt, d. h. ein anderer Richter übernimmt bis zum Abschluss der Feststellung einer ggf. vorliegenden Dienstunfähigkeit dessen Tätigkeit im laufenden Verfahren.

Bei mir hats funktioniert.

Viele Grüße
 
Hallo nochmal,

ich gehe mal davon aus, dass mit der Versicherung des Anwalts auch schon verhandelt wurde. Welche Argumente kommen denn von dieser Seite?

Und was sagt Dein Anwalt, zB ob die Vorgehensweise im Rahmen des zulässigen liegt oder nicht?


Gruss

Sekundant
 
Anwalt war befangen gegen die kontante Prozesspartei!

Hallo Bab,

da wir ja nicht den gesamten Schriftverkehr zur Kenntnis nehmen können, so bleiben zwei Möglichkeiten. Entweder "DieHard" hat recht, es könnte ein fehlendes Nachweisglied sein, in dem gesamten Fehlernachweis. Denn man muss wohl bei Anwaltshaftung wie bei Gutachterhaftung immer den letzten Prozess so abrollen, wie er wohl verlaufen wäre, wenn es kein falsches Anwaltsverhalten oder Gutachterverhalten gegeben hätte - -> wie hätte dann das Urteil für den Kläger ausgesehen.

Wenn das alles so substanziiert, also mit Nachweisen und logischen Folgerungen, an denen kaum zu zweifeln ist, weil die nachgewiesenen Fehler passen/kompatibel, dann könnte es tatsächlich ein Gehörsversagen sein.
GG §103, soviel ich in Erinnerung habe.

Dann steht Dir der nächste Rechtsweg auf der Rechtsweg-Strada offen. Aber auch da muss präzise Dargelegt werden, nicht nur Vorwürfe erheben.

Ob nun der Richter befangen ist oder nicht, ich würde es auskämpfen und auf den jetzigen Anwalt achten, dass er keine Fehler macht. Er muss jeden seiner Vorwürfe ausführlich begründen und Beweise zufügen oder Beweisanträge stellen, dabei kannst Du kontrollieren. Wenn die guten Karten bei Dir liegen, lass Dich nicht beirren von Justitias Sandkasten-Kriegsspielen. Denk daran, die konstante Prozesspartei zieht die Fäden, das könnte auch schon bei dem ersten Prozess so gewesen sein, wozu sonst ein Vergleich? Oder aus welchem Grund sonst hat der Anwalt die Beklagtenseite mit zusätzlichen zukünftigen Kosten verschont? Er hat dafür gesorgt, dass die Kosten für die konstante Prozesspartei so gering wie möglich nötig ausfallen.:(

So ist es doch so, dass der Anwalt befangen war, der konstanten Prozesspartei das abzuringen, was seinem Mandant zustand.:cool: --> Pflichtverletzung, Schaden vom Mandanten abzuwenden!

Gruß Ariel
 
Hallo bab,

da Du für diese spezielle Frage schlecht die ganzen Details hier nennen kannst, die aber sicher wichtig sind für eine sinnvolle Antwort, folgenden Hinweis:

schau Dir mal ein paar Anwaltsangebote im Netz an, was dort über Anwaltshaftung geschrieben wird, wie

http://anwaltshaftung-online.com
http://www.anwaltshaftung-aktuell.de

oder lass Dir von einer direkten Beratung für einen kleinen Betrag eine Anwaltsmeinung geben:

http://www.anwalt.de/rechtsberatung/anwaltshaftung.php

Die Frage kannst Du auch mal bei juristischen Foren gestellt werden (aber nicht als konkrete Rechtsberatung, eher als imaginäre Frage stellen)


http://www.juraforum.de/fuer-anwaelte/anwaltshaftung
http://www.jurawelt.com
http://www.jurathek.de


Gruss

Sekundant
 
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