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Anwaltshaftung

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas tamtam
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

tamtam

Mitgliedschaft beendet
Hallo @all,

bei mir kommt es gerade etwas geballt:

Wer hat schon einen Anwaltshaftungsprozess geführt, wenn ja, wurde auch dann auch gleich die Haftpflicht des Anwalts mitverklagt und auf welcher Gesetzesgrundlage?

Mir hat heute ein Richter am LG geschrieben, dass ich ein "handgreifliches Unverständnis dazu zeige, dass ein Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Anwalts aus Rechtsgründen nicht gegeben seien kann". Die Sache hat er übrigens erst seit 13 Tagen auf dem Tisch.

Mist -der Hirnschaden ist einfach zu groß...
 
Hallo tamtam,

normaler Weise haftet die Haftpflicht des Ra dafür, insofern kannst Du durchaus als Beklagten zu 2 auch die Haftpflichtversicherung mit verklagen. Da verstehe ich den Richter nicht. Im Fall eines Verkehrsunfalles wird ja auch der Unfallgegner und gleichzeitig seine Haftpflicht mit verklagt.

Wenn also der Anwalt rechtskräftig auf Schadenersatz verurteilt wird, muss die Haftpflichtversicherung dafür einstehen. Dazu hat er sie ja.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Hallo Rekobär,

so sehe ich das auch, insbesondere wenn die Haftpflicht die Regulierung strikt ablehnt...

Aber die Chupze des Richters, mich als geistig minderbemittelt hinzustellen, hat mich schon mächtig beeindruckt. Mit dem werde ich auch noch viel Spaß haben.

Gruß
tamtam
 
Vorsicht....

Hallo tamtam,

normaler Weise haftet die Haftpflicht des Ra dafür, insofern kannst Du durchaus als Beklagten zu 2 auch die Haftpflichtversicherung mit verklagen. Da verstehe ich den Richter nicht. Im Fall eines Verkehrsunfalles wird ja auch der Unfallgegner und gleichzeitig seine Haftpflicht mit verklagt.

Wenn also der Anwalt rechtskräftig auf Schadenersatz verurteilt wird, muss die Haftpflichtversicherung dafür einstehen. Dazu hat er sie ja.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)

...es ist zu unterscheiden zwischen solchen Haftpflichtversicherungen, gegen die ein Direktanspruch besteht (wichtigstes Beispiel: Kfz-Haftpflichtversicherung) und solchen, die zwar Pflichthaftpflichtversicherungen sind, aber im Fall eines Haftpflichtfalls nicht passivlegitimiert, sprich: nicht direkt verklagbar sind (Beispiel im Regelfall: Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten).

Soll ein Rechtsanwalt Schadensersatz leisten, muss er (und nicht auch seine Haftpflichtversicherung) allein verklagt werden; der Anwalt hat dann gegen den Versicherer einen Freistellungs- bzw. Zahlungsanspruch.

Den Prozess gegen die Versicherung verliert man in diesem Beispiel also schon ohne dass der Sachverhalt näher aufgearbeitet werden muss.

Daher auch hier der dringende Hinweis: Nie ohne Anwalt vor Gericht.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Florian Schlenker
 
Daher auch hier der dringende Hinweis: Nie ohne Anwalt vor Gericht.


Ist schon richtig! Wenn er aber zum LG geklagt hat, dann ist er entweder schlecht anwaltlich vertreten, oder gar nicht vertreten, wodurch er dann ein Problem mit 78 zpo bekäme.....

Nur der Vollständigkeit halber ergänzen möchte ich noch, dass natürlich bis zur letzten redaktionellen Änderung des VVG in jedem vorherigen Entwurf die gravierende Änderung des 115 VVG vorgesehen war, auch einen Direktanspruch gegen den Berufshaftpflichtversicherer zu schaffen. Aus welchen Gründen auch immer - (Lobbyarbeit?) - wurde das dann wieder gestrichen....

Nach geltendem Recht ist ein Direktanspruch gegen den Berufshaftpflichtversicherer nur dann möglich, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden ist, oder ein Insolvenzverwalter bestimmt worden ist oder wenn der VN unbekannten Aufenthaltes ist.

Alles vorgenannte gilt im Übrigen auch für die private Haftpflichtversicherung eines an einem Unfall beteiligten Fußgängers oder Radfahrers. Wenn diese den Unfall verursacht haben, dann kann man - weils einfacher ist - munter mit dem jeweiligen PHV korrespondieren, aber wenn es zum Gericht geht sollte man den Versicherer lieber nicht verklagen, sondern ausschliesslich den Schädiger....

Gruß,
Double999
 
Verursachungsprinzip

Hallo tamtam,

Wer hat schon einen Anwaltshaftungsprozess geführt, wenn ja, wurde auch dann auch gleich die Haftpflicht des Anwalts mitverklagt und auf welcher Gesetzesgrundlage?

Ich denke, es gilt bei Haftungsprozessen das Verursachungsprinzip.
Die Haftpflichtversicherung eines Verursachers von Schaden ist ja nicht der Verursacher des Schadens, sondern das ist sein Versicherungs-Vertragspartner.


Mist -der Hirnschaden ist einfach zu groß...
Kenn ich gut, aber das bringt keine mildernden Umstände, nur Spott, Hohn und Beleidigungen.

Gruß Ariel
 
Hallo Ariel,

ja, Spott und Hohn fange ich mir im Moment zur Genüge von meinem OLG ein.

Aber es gibr vom OLG Köln (15.06.2001 - 19 U 91/00) ein Urteil, das die Feststellungsklage gegen den Haftpflichtversicherer für zulässig hält, wenn der Versicherer seine Einstandpflicht vorprozessual abgelehnt hat und der Rechtsanwalt nichts dagegen tut, wie es bei mir der Fall ist:

http://www.jusmeum.de/rechtsprechun...a93c01c5213090e62596e32d1d0f22db6be1f4127da5a

Jetzt habe ich mein OLG doch mal ganz freundlich gefragt, ob mir bei Ablehnung meines Antrages der Weg zum BGH wegen Divergenz offen steht.

Oh, man... mit meinem Hirnschaden würde ich als Richter gar nicht weiter auffallen:D vielleicht krieg ich ja noch ´ne Umschulung.

Gruß
tamtam
 
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