Hallo Sekundant,
erst mal Danke, für die Antwort.
Es geht um das Verwertungsverbots von Gutachten und auf hierauf gestützte weiterer Beweismittel (BSG, Urteil vom 05.02.2008 a.a.O.).
Den § 200 Abs. 2 SGB VII gilt auch für von den Unfallversicherungsträgern im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholte Gutachten.
Ein solches Beweisverwertungsverbot gilt auch bei einer Verletzung der im Widerspruchsrecht des § 200 Abs. 2 Halbs. 2 SGB VII i.V.m. § 76 Abs. 2 SGB X zum Ausdruck kommenden Konkretisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Denn dieses Widerspruchsrecht gibt - so schon die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 13/2204 S 118) - dem Betroffenen die Möglichkeit, einer Übermittlung seiner Daten an einen Gutachter zu widersprechen, und beinhaltet damit die zentrale Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für den Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen und zu entscheiden (BVerfGE 65, 1).
Ausgenommen sind lediglich prüfärztliche Stellungnahmen von dem Organisationsbereich des Versicherungsträgers zuzurechnenden Ärzten, das heißt von solchen Ärzten, die beim Versicherungsträger angestellt sind oder denen gegenüber der Versicherungsträger weisungsbefugt ist. Dies ist bei Prof. Dr. H der eine Internistische Privat-Praxis führt und somit nicht im Organisationsbereich der Beklagten beschäftigt ist der Fall. Auch trifft dies bei Frau Dr. W zu. Sie ist mit Ihren über 70 Jahren Rentnerin aber nicht mehr als praktizierende Ärztin tätig und kann somit auch nicht im Organisationsbereich der Beklagten beschäftigt sein.
Sollte der Sachverhalt ein anderer sein, wäre von der beklagten darzulegen, in welchen Vertragsverhältnis Herr Prof. Dr. H und Frau Dr. W zur Beklagten Berufsgenossenschaft stehen.
Dazu benötige ich die Vorlage der Verträge vor Gericht
Wie sonst, kann ich und das Gericht die Aussagen der Berufsgenossenschaft überprüfen.
Gruß Fuchs