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Antrag auf Einsicht in Beratungsarztverträge der BG

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas Fuchs
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

Fuchs

Erfahrenes Mitglied
Hallo brauchte mal euren Rat.

Wie kann ich das Sozialgericht dazu bringen , die Berufsgenossenschaft bzw. ihre Beratungsärzte aufzufordern ihre Beratungsarztverträge vorzulegen, damit ich sehe ob eine rechtlich qualifizierte Bindung zu den UV-Träger besteht.

Wie müsste ich das Formulieren. Geht um ein Gutachten bzw. eine Stellungnahme von angeblichen Beratungsärzten bezüglich § 200 II SGB VII.
Bedanke mich im Voraus
Fuchs
 
hallo,

wie man es richtig formuliert, weiß ich nicht. Es ist auf jeden Fall eine gute Idee.

Denke und sehe es so:
Die BG wird auch den Antrag umgehen und Gericht sendet es dir zur Kenntnisnahme zurück und das wars.
Dazwischen ist halbes Jahr vergangen.

und das wohl egal wie gut du es formulierst.Leider

Warum ist der Richter nicht dahinter ist wohl zu klären.
 
Hallo Fuchs,

einen Vertrag zwischen zwei (fremden) Parteien offen zu legen, wird vielleicht nicht ganz, aber doch fast unmöglich sein. Hast Du denn objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher vorliegt, der Arzt deswegen falsch geurteilt hat oder beeinflusst ist?

Mein Hinweis unter dem Thema So begegnen wir dem GutachterUNwesen! ist zwar zu spät, aber vielleicht hilft Dir der Text des Schreibens, das ich unter http://opferhilfe.lima-city.de/gutachterwesen/neutralitaetserfordernisdessachverstaendigen/index.php eingestellt habe, für Deine Zwecke weiter.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,
erst mal Danke, für die Antwort.

Es geht um das Verwertungsverbots von Gutachten und auf hierauf gestützte weiterer Beweismittel (BSG, Urteil vom 05.02.2008 a.a.O.).



Den § 200 Abs. 2 SGB VII gilt auch für von den Unfallversicherungsträgern im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholte Gutachten.

Ein solches Beweisverwertungsverbot gilt auch bei einer Verletzung der im Widerspruchsrecht des § 200 Abs. 2 Halbs. 2 SGB VII i.V.m. § 76 Abs. 2 SGB X zum Ausdruck kommenden Konkretisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Denn dieses Widerspruchsrecht gibt - so schon die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 13/2204 S 118) - dem Betroffenen die Möglichkeit, einer Übermittlung seiner Daten an einen Gutachter zu widersprechen, und beinhaltet damit die zentrale Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für den Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen und zu entscheiden (BVerfGE 65, 1).


Ausgenommen sind lediglich prüfärztliche Stellungnahmen von dem Organisationsbereich des Versicherungsträgers zuzurechnenden Ärzten, das heißt von solchen Ärzten, die beim Versicherungsträger angestellt sind oder denen gegenüber der Versicherungsträger weisungsbefugt ist. Dies ist bei Prof. Dr. H der eine Internistische Privat-Praxis führt und somit nicht im Organisationsbereich der Beklagten beschäftigt ist der Fall. Auch trifft dies bei Frau Dr. W zu. Sie ist mit Ihren über 70 Jahren Rentnerin aber nicht mehr als praktizierende Ärztin tätig und kann somit auch nicht im Organisationsbereich der Beklagten beschäftigt sein.

Sollte der Sachverhalt ein anderer sein, wäre von der beklagten darzulegen, in welchen Vertragsverhältnis Herr Prof. Dr. H und Frau Dr. W zur Beklagten Berufsgenossenschaft stehen.

Dazu benötige ich die Vorlage der Verträge vor Gericht

Wie sonst, kann ich und das Gericht die Aussagen der Berufsgenossenschaft überprüfen.

Gruß Fuchs
 
Hallo,

dazu fällt mir jetzt auch nur ein, den erhobenen Daten in der Art zu widersprechen, dass sie falsch sind, und auf die damit verbundene Sperrung hinzuweisen. Die fehlerhaften Daten müssten dann aber damit begründet werden, dass ihre Fehlerhaftigkeit mit der vertraglichen Bindung zwischen Arzt und BG liegt. Das wiederum kann nur mit Offenlegung des Vertrages widerlegt werden.

Du hast ja oben schon recht gut zitiert und argumentiert, die Umstände und vorgebrachten Tatsachen kennst Du auch selbst. Vielleicht kannst Du damit eine entsprechende Begründung schreiben.


Gruss

Sekundant
 
Hallo,
ja, dies hatte ich schon dem Sozialgericht mitgeteilt und gehofft, dass der Richter sich die Verträge vorlegen lässt, um den Sachverhalt aufzuklären.

Nur bei meiner letzten Akteneinsicht bei Gericht, habe ich festge
stellt das der Richter diesbezüglich nichts unternommen hat.
Deshalb wollte ich noch einmal etwas mehr Druck aufbauen, damit er die Verträge sich vorlegen lässt.

Ich kann mir natürlich denken, wieso es das Gericht nicht machen möchte, nur hat das wenig mit einem fairen Gerichtsverfahren zu tun!

Gruß
Fuchs
 
Hallo Fuchs,

ich weiß nicht, ob ich die Diskussion mißverstanden habe, aber meine Erfahrung ist, dass die Beratungsärzte nicht angestellt, sondern freiberuflich für die BG tätig sind.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Berufsrecht Ich gehe davon aus, dass ein praktizierender Arzt sich gar nicht bei der BG - weisungsbefugt - anstellen lassen darf!

Schreibe mir ggf. eine PN, habe hier gerade auch was am laufen. (Muß mal nach den Unterlagen bzw. Antwortschreiben schauen).

Gruß Shammy
 
BERATERVERTÄGE der doc

Hallo ,
das Thema hatten wir schon -wie vieles hier ,
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=21288&page=2
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=14939
der datenschutzbeauftragte sagt - zurecht - das ein doc nicht gleichzeitig einen Beratervertrag mit der Bg abschließen darf und zeitgleich gutachterlich tätig ist .
SOWEIT DIE THEORIE
Nur die Bg und der doc werden die Verträge nie offenlegen ,
sollte dem doch so sein , so stellt sie hier rein .-
die Winden und Schleimen sich in allen Richtungen heraus .

............................

Tschau

Tscharlie
 
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