• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Als Begutachteter das Gutachten als Erster erhalten,geht das?

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas Kenzo
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

Kenzo

Wegen Mehrfachmitgliedschaft geperrte Mitglieder
Guten Morgen,

demnächst steht meine ärztliche Untersuchung zwecks Begutachtung, im Auftrag des Versorgungsamtes an.

Das Gutachten möchte ich gerne als Erster in Händen halten, auch bevor der Auftraggeber es erhält.

Ich möchte das erstrangige Überprüfungsrecht haben, um entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang das Gutachten an den Auftraggeber weitergereicht wird.

Die Zustimmung zur angedachten Vorgehensweise würde ich mir dann, bereits im Vorfeld der Untersuchung, vom Gutachter und vom Versorgungsamt bestätigen lassen.

Ich mag keine Überraschungen am Untersuchungstag.

Könnt ihr mir mitteilen, ob ich mit dieser Vorgehensweise auf der rechtlich sicheren Seite bin? Es geht mir bei der Klärung dieser Frage weniger darum, zu erfahren, ob Arzt und Amt "mitspielen" werden, sondern ob sie rechtlich gesehen "mitspielen" müssten.

Besonders dankbar wäre ich, wenn ihr mir vielleicht sogar die Rechtsquelle mitteilen könntet, damit ich meinen Antrag gerichtsfest formulieren kann.

Die gerichtsfeste Argumentation scheint mir in diesem Fall besonders wichtig, da ich in erster Linie davon ausgehe, dass meine angedachte Vorgehensweise nicht auf Gegenliebe stößt. Außerdem muss ich auch damit rechnen, dass zumindest der Gutachter in rechtlicher Sicht überfordert sein dürfte, wenn er mein Schreiben liest.

Danke.
 
Gutachtenprüfung

Hallo Kenzo,

nach Deinem Text zu urteilen wurde das Gutachten von der Gegenseite in Auftrag gegeben (in dem Fall das Versorgungsamt). Damit hat erst einmal der Auftraggeber das Recht, das Gutachten zu prüfen. Ich halte es eher für unwahrscheinlich, dass sich der Gutachter darauf einlässt, Dir das Gutachten zuerst zukommen zu lassen. Wenn Du es tatsächlich schaffst den Mitarbeiter des Versorgungsamtes dazu zu überzeugen, dann ist es durchaus möglich. Bin gespannt, ob Dir das gelingt.

Gruss der RekoBär:)
 
Hallo zusammen,

kennt vielleicht jemand die offizielle Stelle, die für die Beantwortung meiner Ausgangsfrage zuständig wäre?

Könnte es vielleicht der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sein?
 
Hallo Kenzo,

jetzt mal im Ernst, ohne mit irgendwelchen Bestimmungen argumentieren zu wollen: Was versprichst Du Dir davon?
Du verlangst eine Leistung, die nur bei Erfüllung der Voraussetzungen zu gewähren ist. Das hat das VA zu prüfen, was es anhand der ärztlichen Feststellungen (bei entsprechender Schweigepflichtentbindung) und hier nun durch ein durch das VA beauftragtes GA macht.

Der Auftraggeber ist also das VA, da wird sich der GA hüten, das Ergebnis seines Auftrags auf einen anderen als dem ihm vorgegebenen Weg zu bringen. Dies hat auch nichts mit dem DS-Beauftragten zu tun, solange die Daten berechtigt erhoben und weitergegeben wurden (Stichwort: Schweigepflichtentbindung).

Was ich auch nicht verstehe: warum sollte der Gutachter in rechtlicher Sicht überfordert sein? Was hat er mit der rechtlichen Seite zu tun?

So wie Du das formulierst, hört es sich - Entschuldigung - auch wenn es nicht so sein sollte nach Schummeln an. Die Ergebnisse liegen doch eh schon vor, oder hat sich etwas zu Deinen Gunsten geändert, das der GA nicht weitergeben soll?

Du hast Deine gesundheitlichen Beschwerden vorgebracht, die werden bewertet und wenn ausreichend bekommst Du die angesterebte Leistung. Warte das Ergebnis ab, weiter kannst Du nichts machen; nur in Widerspruch gehen, wenn das Ergebnis nach Deiner Meinung nicht richtig ist.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Kenzo,

ich habe bereits schon mehere GA Termine hinter mir.

Ich kann Sekundant nur beipflichten. Das Auftraggeber (VA) hat das Recht der ersten Einsicht. Danach hast du ein Recht auf Einsicht. Natürlich muß der Datenschutz des Betroffenen gewahrt bleiben; letzendlich hast du auch deine Einwilligung zur Schweigepflichtsentbindung gegeben. Ohne die geht bei den Ärzten gar nichts.
Wenn du diesem gesamten Ablauf nicht traust, dann kannst du auch nichtts weiter fordern. Das Recht was du verlangst, musst du auch der Gegenseite einräumen.

Viel Erfolg.

Gruß
Wolfgang
 
Hallo Kenzo!
Das Versorgungsamt ist Auftraggeber und bezahlt das Gutachten. Damit gehört das Gutachten zuerst einmal dem Amt. Wenn der Arzt im Gutachten angekreuzt hat, daß keine Bedenken gegen Akteneinsicht bestehen, darfst du das Gutachten einsehen.


Patientenrecht:
Dürfen Patienten ihre Krankenakte einsehen?
test 11/2000


Das Recht auf Einsicht ist eingeschränkt. Grundsätzlich muss der Arzt nur Einblick in objektive Aufzeichnungen ermöglichen also körperliche Befunde, Röntgenbilder oder Berichte über Behandlungsmaßnahmen. Subjektive Bewertungen und persönliche Eindrücke, die in der Akte dokumentiert sind, darf der Arzt Patienten vorenthalten. Auch bei psychischen Erkrankungen gelten Einschränkungen: Ist ein Arzt etwa der Meinung, die Mitteilung einer psychiatrischen Diagnose könne dem Patienten gesundheitlich erheblich schaden, muss er ihm die Unterlagen nicht zeigen.

Das eingeschränkte Einsichtsrecht gilt auch für medizinische Gutachten, etwa zur Feststellung eines Behinderungsgrads durch das Versorgungsamt. Fühlt sich ein Patient durch ein Gutachten ungerecht beurteilt, kann er bei der Behörde Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und klagen. In einem solchen Verfahren hat er das Recht, die kompletten medizinischen Aufzeichnungen einzusehen, inklusive bewertender Arztberichte.

www.test.de/themen/gesundheit-kosme...ienten-ihre-Krankenakte-einsehen-19136-19136/

Gruß Thimonreiten
 
Hallo,

vor einigen Jahren hatte ich keine Vorsicht walten lassen und nur durch einen Zufall habe ich entdeckt, dass ein entscheidender Hinweis im Gutachten einen Tippfehler enthielt. Ich war plötzlich 20 Kilo schwerer als ich tatsächlich wog.
Bis ich diesen Fehler bemerkte und in den Akten abändern lassen konnte, war soviel Zeit vergangen, dass mittlerweile nicht mehr revidierbare berufliche Nachteile dadurch entstanden waren.

So etwas möchte ich für die Zukunft ausschließen. Es geht mir also nicht darum, dass nur gewünschte Gutachteninhalte in meine Akten gelangen, sondern es geht mir darum faktisch falsche Inhalte zu verhindern.

In einem anderen Gutachten war ich plötzlich Diabetiker. Der Hintergrund:

Es war der Diabetesbefund eines anderen Patienten versehentlich in meine Akte geflutscht. Und wieder hatte ich einen ähnlichen Zirkus am Hals, bis das Gutachten endlich richtig gestellt war.

Wenn man vorab noch eine pauschalierte Entbindungserklärung abgegeben hat und nicht weiss, wer die falschen Gutachten zwischenzeitlich noch erhalten hat, dann ist der Virus nicht mehr beherrschbar.

Es gibt also durch aus plausible Gründe für meine angedachte Vorgehensweise, oder wie seht ihr das?
 
Kenzo,

das mag zwar alles ärgerlich sein, aber sicher kein Grund für Deine Forderung.

Fehler kommen vor. U.a. dafür hast Du ja Gelegenheit, Einsicht zu nehmen und ggf. Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Es wird Dir also Dein Recht unvermindert zugestanden.

Darüber hinaus liegt es aber auch an Dir, die Feststellungen und Entscheidungsgründe auf Richtigkeit zu prüfen. Aber das musstest Du ja schon erfahren. Und um so einfacher ist es schliesslich, bei offensichtlichen Fehlern zu reklamieren und eine Richtigstellung zu erreichen.

Deine Bedenken zur Verbreitung: wer sollte ohne Deine Zustimmung das GA sonst noch erhalten? Es kann nicht grundsätzlich für alle Gelegenheiten davon ausgegangen werden, dass eine unberechtigte Weitergabe erfolgt (sicher haben wir hier auch andere Erfahrungen insbesondere was BG's betrifft); es wird zumindest kein Argument für das vorgebrachte Anliegen sein.

Auch wenn man gerne alles kontrollieren möchte, hin und wieder ist man auf das korrekte Arbeiten anderer angewiesen und muss sich darauf erst einmal verlassen.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Kenzo,

da das VA dieses Gutachten in Auftrag gegeben und auch bezahlt hat, hast Du keinerlei Recht, dass Gutachten als erster zu erhalten!

Du kannst das Versorgungsamt bitten, mit dem Hinweis, dass in frühreren Gutachten Fehler aufgetaucht sind, Dir das Gutachten in Kopie für Deine Unterlagen zu übersenden um es dementsprechend zu Untersuchen.

VG pswolf
 
Hallo,

soweit ich informiert bin kannst du der Aushändigung des Gutachtens und dem Ergebnis auch an den Auftraggeber wiedersprechen, denn ein Ärzlich anvertrautes Geheimis weiter zu geben oder auszuplaudern benögtigt jeder Arzt, Gutachter etc. deine Zustimmung. Aber damit erhälst du das GA nicht als erster, dass ist klar. Ein Schlechtachten könnte somit verhindert werden. Aber! du kommst höchstwarscheinlich nicht deiner Mitwirkungspflicht nach und dann gibt´s Prob´s.

LG Papakind
 
Hallo Kenzo,

die gute alte Schweigepflichtsentbindungserklärung ist die Art ein Verfahren zu lenken. Wenn du den med. SV nicht vorher vor der Begutachtung von der Schweigepflicht entbindest, sondern erst danach, wenn Du den Inhalt des erstellten Gutachten kennst, geht die Sache in Ordnung.

Es kann Dich niemand zwingen, dass Du generell schon vor der Begutachtung den med. SV von der Schweigepflicht entbindest. Das gibt das med. Selbstbestimmungsrecht her. Alles andere, der Auftraggeber und so, ist verfahrensrechtlich nebensächlich. Du hälst ja das Verfahren ein und kommst deinen Mitwirkungspflichten nach. Wenn Du den Inhalt des Gutachtens kennst, und der med. SV sich an die Fakten gehalten hat, entbindest Du ihn danach von der Schweigepflicht. Wo liegt also hier das Problem?

Gruss
kbi1989
 
Hallo Kenzo, hallo kbi1989,

in dieser Konstellation überholt das Ergebnis den Auftrag.

Wenn Du den Inhalt des Gutachtens kennst, und der med. SV sich an die Fakten gehalten hat, entbindest Du ihn danach von der Schweigepflicht. Wo liegt also hier das Problem?

Ich sehe das Problem schlichtweg darin, dass das VA keinen GA beauftragen wird, wenn ihm gegenüber keine Schweigepflichtentbindung erfolgt und sie dann die Ungewissheit hat, dieses nicht verwenden zu können bzw. es überhaupt erst zu erhalten. Ich würde vermuten, dass in dem Fall eine Entscheidung nach Aktenlage erfolgt.

Ausserdem wird auch der zeitliche Ablauf einge gewichtige Rolle spielen, wie das Beispiel bei mir zeigt.
Ich musste ebenfalls klagen (ohne RA, VdK konnte mich nicht vertreten) und wurde 30 min. vorher in einem separaten Raum von einem Arzt begutachtet. Dieser gab dann seine Stellungnahme zu Beginn des Prozesses ab - Nachfrage der Richterin an den Vertreter des VA, ob er dazu Stellung nehmen will und: gewonnen.

Also bliebe zumindest bei dieser Variante kein grosser Korrekturzeitraum. Aber warum auch, die Tatsachen in gesundheitlicher Hinsicht lagen ja vorher schon auf dem Tisch.


Gruss

Sekundant
 
Back
Top