Danke für eure Diskussion und Beiträge!
Ich versuche das "aufzurollen". Und bitte lest auch meinen nächsten Beitrag auf den ich zur Vorbereitung vor dem LG eingehe, gesondert.
Das ist ein Zitat aus dem anderen Threat, den ich hier einführe.
"Hallo Beutlers ,
der Anwalt hat geschrieben: " in dem Rechtsstreit ....
nehmen wir Bezug auf die gerichtliche Verfügung vom ...
Die Klägerin weist darauf hin, dass ihre Beschwerden auf angiologischem Fachgebiet durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. ...
nicht beantwortet werden können, da Hr. Dr. .... Orthopäde und kein Angiologe ist.
Im Namen der Klägerin beantragen wir daher, die Einholung eines angiologischen Ergänzungsgutachtens.
So, das war alles was ich abschreiben konnte dazu.
Viele Grüße
Helios"
Hier habe ich gefunden:
OLG Nürnberg – Az.: 8 U 1139/21 – Urteil vom 19.08.2021
"Das bisherige Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es dessen Beweisantrag übergangen hat."
Frage, hat der Anwalt überhaupt mit dem Schreiben einen "richtigen" Beweisantrag gestellt? Auf den ich mich stützen kann?
Oder muß dies nachgeholt werden im Schriftsatz an das Gericht?
Ich versuche das "aufzurollen". Und bitte lest auch meinen nächsten Beitrag auf den ich zur Vorbereitung vor dem LG eingehe, gesondert.
Das ist ein Zitat aus dem anderen Threat, den ich hier einführe.
"Hallo Beutlers ,
der Anwalt hat geschrieben: " in dem Rechtsstreit ....
nehmen wir Bezug auf die gerichtliche Verfügung vom ...
Die Klägerin weist darauf hin, dass ihre Beschwerden auf angiologischem Fachgebiet durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. ...
nicht beantwortet werden können, da Hr. Dr. .... Orthopäde und kein Angiologe ist.
Im Namen der Klägerin beantragen wir daher, die Einholung eines angiologischen Ergänzungsgutachtens.
So, das war alles was ich abschreiben konnte dazu.
Viele Grüße
Helios"
Hier habe ich gefunden:
OLG Nürnberg – Az.: 8 U 1139/21 – Urteil vom 19.08.2021
"Das bisherige Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es dessen Beweisantrag übergangen hat."
Frage, hat der Anwalt überhaupt mit dem Schreiben einen "richtigen" Beweisantrag gestellt? Auf den ich mich stützen kann?
Oder muß dies nachgeholt werden im Schriftsatz an das Gericht?
