Verdienstausfallschaden und Pensionshöhe/-abzug

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas J. B.
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J. B.

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Hallo , vlt. kennt sich jemand bei Folgendem aus, hat Kenntnisse, links oder sogar eigene Erfahrungen:
Zur Situation:
einerseits steht bei mir das Anrecht auf Erstattung des Verdienstausfallschaden durch den Schädiger wg dauerhaften Ausscheidens aus Beruf ( Beamter) wg der durch ihn verursachten Dienstunfähigkeit per Gerichtsbeschluss fest/ andererseits kann man die wegen vorzeitiger Pensionierung ( genau wegen dieser Dienstunfähigkeit) erhaltene Pensionshöhe als Beamter zumindest in Niedersachsen nicht einfach unbegrenzt aufstocken.nur bis zu einer bestimmten Höhe.
Was passiert dann, da das direkte Aufstocken durch den Verdienstausfallschaden über diese Grenze geht.
Aber das Geld des Verdienstausfallschaden steht mir ja zu und Im Ergebnis muss man ja lt BGH so dastehen , als hätte man den finanziellen Schaden nicht gehabt.

Frage: Wie. läuft dieses Procedere ab, in welchen genauen Schritten?
Und wie und von wem wird wann was berechnet ( ??Bruttomethode, modif Nettomethode? Inkl Abzug steuerlicher Vorteile des Geschädigten, ...) etc.
Bei meinem RA und meiner Recherche im Netz kam ich zu dieser speziellen Frage nicht weiter, könnt ihr weiterhelfen?

Vielen Dank schön mal vorab.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo @J. B.

Ich habe die Ausgangslage und die Frage nicht verstanden, nur, dass du durch das schädigende Ereignis im Vorruhestand bist und die Schuldfrage geklärt ist.

Was meinst du mit Aufstocken?
Hast du eine Tätigkeit mit Zuverdienst? Oder betrachtest du den Ausgleich des Verdienstausfalls als sei er wie ein Zuverdienst?

Ob die Bezügestelle dir etwas abziehen kann/muss [falls das die Frage ist], werden die Sachbearbeiter beantworten können, ich würde dort nachfragen und auch die Rechtsgrundlage erfragen. Diese müsste sich m.E. in deinem Landesbeamtenversorgungsgesetz finden lassen.

LG
 
Hallo J.B.

ich kenne es so:
wenn man aufgrund eines Dienstunfalls in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist, folgt ein Ausgleich in zwei Stufen. Zur Berechnung der Pension wird man erst Mal von der bis zum Dienstunfall erreichten Stufe der Beamtenbesoldung hoch in die Endstufe dieser Gruppe gruppiert - d.h. es wird fiktiv ermittelt, dass man die Endstufe erreicht hätte mit der nicht mehr möglichen restlichen Dienstzeit. Die Absenkung aufgrund vorzeitiger zur Ruhesetzung fällt hier nicht an.

Als zweites wird die bis zum Dienstunfall erreichten Pensionsansprüche samt Ausbildung - Teilzeit - und Endstufe usw berechnet, wie wenn man Regelalter aus anderen Gründen ausscheiden würde. Diese Pensionshöhe wird aus Dienstunfallgründen dann um weitere 20% angehoben. (dbb: Ist ein Beamter infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden, erhöht sich der bis dahin erdiente Ruhegehaltssatz um 20 Prozent)
Sie darf aber eine Grenze von 71,75 % des letzten Bruttoentgeltes nicht überschreiten.

Bei mir wurde fehlerhaft der Dienstunfall als Grund der zur Ruhesetzung weg gelassen: die Berechnung sah dann so aus: nach 25 Dienstjahren hatte ich mit 48,8% Pensionsansprüche erarbeitet (mit Vollzeit-Teilzeit-Kinderzeiten etc.) Vorzeitig in den Ruhestand Abzüge von 7,2 auf 41,6%. Dagegen hatte ich Widerspruch eingelegt und daraufhin wurden mir Ansprüche in Höhe von 48,8% + 20% auf 68.8% zugestanden.

In früheren Zeiten hat man bereits mit einer Dienstzeit von 10 Jahren eine geringe aber stabile Mindestpension bei Dienstunfähigkeit von mdst 35% erhalten. Damals erreichte man mit absolvierten 35 Dienstjahren schon 75%. Das wurde nach und nach abgesenkt - heute landet man mit 35 Dienstjahren auf nur 62% und die Höchststufe, die inzwischen auf 71,75% erniedrigt wurde erreicht man jetzt erst nach 40 Dienstjahren. Für die Zukunft ist geplant das weiter abzusenken und dass man noch weitere fünf Jahre also 45 Dienstjahren diese 71,75% vom letzten Brutto erreicht.

Dies ist der rechtliche Ausgleich für Verdienstausfall ab Versetzung in den Ruhestand aus Dienstunfallgründen. Dabei muss aber die Schädigung durch den Dienstunfall eine Minderung der Dienstfähigkeit von mdst Grad 30 betragen.

Man kann diese Absicherung nach Dienstunfall im Beamtenrecht nicht mit dem im Angestelltenrecht vermischen. Das ist das besondere eben im Beamtenrecht. Man stellt seine Arbeitskraft der Verwaltung, der Stadt, dem Land, dem Staat zur Verfügung, man ist nur eine Nummer und kann z.B. im Schuldienst ohne Weiteres an andere Schulen abgeordnet, versetzt werden, dort wo jemand gebraucht wird, ohne dass man großen Einfluss darauf hat. Man bewirbt sich z.B. beim Land und wird dann irgendwo hingesetzt, darf zwar Wünsche äußern, aber bekommt ein Einstellungsangebot, das man akzeptieren kann oder aber in die freie Wirtschaft muss. Im Beamtenrecht muss man sich privat versichern, was ganz schön ins Geld geht und hat nur einen Anteil an Beihilfe. Man muss jegliche Medikamente, Arztrechnungen, Krankenhausaufenthalte finanziell in Vorleistung gehen und nur hoffen, dass nach Antrag auf Kostenübernahme die Abwicklung nicht noch wochenlang hinzieht.

In der gesetzlichen Krankenversicherung wurde schon 2013 die Praxisgebühr von 10€ pro Quartal abgeschafft, oder auch der Eigenanteil bei Krankenhausaufenthalt von 10€ pro Tag bis zu 28 Aufenthaltstagen - das wurde im Beamtenrecht in der Beihilfe als einmalige Zahlung pro Jahr von über 100 Euro immer noch beibehalten.

Dafür ist man beamtenrechtlich bei Krankheit und Unfall und Pension anders abgesichert. Auch mit der folgenden Sache hat man dann nichts zu tun: dem Regress gegenüber dem Unfallgegner. In wie weit das Landesamt für Besoldung und Versorgung sich die durch den Unfall entstandenen Ausfallgelder vom Unfallgegner geschweige dessen Versicherung wieder holt, ist mir nicht bekannt.

Manchmal hilft man mit Beispielen - vielleicht hat es dir geholfen, wenn nicht dann anderen Interessierten

LG Teddy
 
Hallo

@Teddy Liegt der Zurruhesetzung von J.B. ein Dienstunfall zugrunde?

Dies hast du mir vor einigen Jahren auch geschrieben:
… ab Versetzung in den Ruhestand aus Dienstunfallgründen. Dabei muss aber die Schädigung durch den Dienstunfall eine Minderung der Dienstfähigkeit von mdst Grad 30 betragen.
Diese Regelung existiert m.W. nicht. Wenn du magst, schick mir das Gesetz dazu.
Die Zurruhesetzung wegen eines Gesundheitsschadens, der infolge eines Dienstunfalls besteht und die Dienstunfähigkeit verursacht, genügt m.W. dafür, dass das Dienstunfallruhegehalt gezahlt wird.

LG
 
Vielen Dank für eure Beiträge!

@HWS-Schaden: danke für deine Rückmeldung. Zu deiner Nachfrage: nein, ich habe keine zusätzliche Tätigkeit mit zusätzlichem Verdienst, sondern meinte mit dem "Aufstocken" meines Pensionsgehaltes den zusätzlichen, vom Schädiger zu erstattenden Betrag des Verdienstausfallschadens.
@Teddy: danke für einen ausführlichen Beitrag. Dazu noch folgende Zusatzinformationen: ich hatte keinen Dienstunfall im klassischen, engeren Sinne, denn bei einem im Dienstzusammenhang geschehenen Unfall muss der Dienstherr ja auch ganz anders eintreten, z.B. Pensionsgehalt ohne die schädlichen Ruhegehalts-Abzüge etc./ ich hatte innerhalb meiner Besoldungsgruppe schon vor dem Schadensereignis die höchste Stufe erreicht.
Meine Unsicherheit und Befürchtung besteht darin, dass ich
einerseits in den Merkblättern des Besoldungs- und Versorgungsamtes lese, dass jegliche Zusatzeinnahmen anzeigepflichtig sind und die Pension bei zusätzlichen Einnahmen nur bis zu einer definierten Grenze aufgefüllt werden darf (die zusätzlichen Einnahmen also nicht automatisch in vollständiger Höhe bleiben) und - meine Unsicherheit- insofern müsste man ja einerseits auch die vom Schädiger zu erstattenden Schadensbeträge wg. des Verdienstausfallschadens einordnen oder nicht?,
andererseits halte ich als Laie aber die Gültigkeit des BGH-Urteils für das letztlich übergeordnete Prinzip , wonach der Geschädigte unterm Strich finanziell so dastehen muss, als hätte es das Schadensereignis nicht gegeben. Ist diese Einschätzung richtig, gibt es dazu konkrete Erfahrungen? Und wenn das so wäre: würde mich interessieren, wie das im Einzelnen abläuft. Nach welchem Prinzip wird in so einem Fall für Beamte die Berechnung für den zu erstattenden Differenzbetrag des Schädigers vorgenommen - nach der Brutto-Methode oder der sog. modif. Nettomethode? und zum Procedere: zuerst würde man/ein RA ja an die Versicherung des Schädigers mit den entsprechenden Unterlagen zur Berechnung/ Erstattung herantreten,...., ich befürchte dann ein hin und her mit dem Amt für Besoldung u Versorgung, etc...
Danke für Hinweise!
 
Hallo @J. B.

Wie bereits geschrieben, würde ich das mit der Bezügestelle klären und dort die Rechtsgrundlagen erfragen.

Wenn die Schuldfrage geklärt ist, will und kann evtl. auch dein Dienstherr Ansprüche gegen den Unfallverursacher geltend machen.


LG
 
Hallo HWS-Schaden, danke für deinen Beitrag.
Weißt du evtl Näheres, ob ich als Beamter meine Ansprüche an den Dienstherrn abtreten muss? Ich las von einer solchen, aber inzwischen außer Kraft getretenen Rechtsgrundlage, deren Nachfolgebestimmung ich aber auf die Schnelle nicht ermitteln kann. Ich würde das ungern tun, da ich gegen den Schädiger auch weitere Posten wie den Haushaltsführungsschaden geltend machen möchte und das alles am liebsten von einem RA im einem Paket ggfs auch mit prozessualen Mitteln konsequent und zügig verfolgen lassen würde. Aber dazu wollte ich mich zu dem ganzen Procedere des Geltendmachung des Verdienstausfallschadens in den groben Strukturen zunächst neutral vorinformieren, ehe ich an einzelne Institutionen vlt voreilig und ungünstig herantrete und um außerdem einschätzen zu können, ob der bisherige RA dazu geeignet ist ( einige Reaktionen von ihm lassen mich daran momentan etwas zweifeln ..)
 
danke HWS-Schaden für dein Bemühen und: auch an dieser Stelle nochmals dir alles Gute für das Neue Jahr.
 
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