Pensionierung wg. Dienstunfähigkeit - Unterschiede in Pensionshöhe?

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas Zahn
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

Zahn

Mitglied
Hallo an alle,

Es geht um die beiden möglichen Konstellationen, die zur Zurruhesetzung eines Beamten führen können.

Fall A: ein Beamter stellt wegen Erkrankung selbst einen Antrag auf Prüfung der Dienstfähigkeit

Fall B: die Zuruhesetzung des Beamten wird wegen langer Krankheit von der Personalstelle eingeleitet

Angenommen, in jedem der beiden Fälle käme es schließlich zur Zuruhesetzung des Beamten. Wäre die Höhe des Ruhegehaltes des Beamten in beiden Fällen gleich hoch?

Gruß
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Zahn,

meines Wissens ja. Es zählen die geleisteten Dienstjahre und ob Voll/Teilzeit und die daraus ermittelte Prozentzahl auf Ansprüche aus der Beamtenversorgung.

Die Personalstelle entscheidet nicht von alleine - ob von dir aus, oder von deren Wunsch aus - musst ein ärztlicher Bescheid über die Dienstunfähigkeit erstellt werden - z.B. Amtsarzt. Der muss auch einschätzen, laut meines Anwaltes, ob eine Besserung binnen sechs weiteren Monaten zu erwarten ist, ob eine Reha eine Verbesserung möglich macht. Ist das negiert, dann kannst du von Amtswegen in den Ruhestand versetzt werden. So wie ich es kenne gibt es eine fünf Jahres Frist - zur Ruhesetzung aus gesundheitlichen Gründen. In dieser Zeit kann man selber den Antrag auf Wiederaufnahme des Dienstes stellen oder wird am Ende dieser Zeit erneut zu einem Arzt geschickt, der den aktuellen Gesundheitszustand beurteilt. Danach kann die zur Ruhesetzung als endgültig erfolgen. Das Ruhegehalt ändert sich deswegen nicht mehr. Außer bei Rentenerhöhungen, die auf Beamte übertragen werden.

Bei der vorzeitigen Zurruhesetzung ist zu beachten, dass noch ein Abschlag vorgenommen wird. Für jeden Monat vor Erreichung des "normalen" Dienstalters wird 0,3% abgezogen. Für jedes Jahr vor der Altersgrenze also 3,6% höchstens jedoch 10,8%.

Anders ist es bei der Zurruhesetzung wegen einem Dienstunfall, da werden die Abschläge nicht gemacht und es kommt noch ein Zuschlag wegen Dienstunfall hinzu. Dazu muss der Dienstunfall jedoch schwerwiegend gewesen sein und mindestens ein Grad von 25 vom Dienstunfall alleine nachgewiesen sein.

Genaueres kannst du ganz einfach mit einem Formlosen Antrag an die Amt für Besoldung und Versorgung stellen und zwar eine Auskunft über die bisher erreichten Ansprüche beim Ruhegehalt.

Dort kannst du auch überprüfen, ob die alle relevanten Zeiten richtig gezählt haben. Bei mir war z.B. die falsche Besoldungsgruppe drin und noch ein paar kleinere Fehler.

Die Nachweise habe ich dann sofort nachgereicht und eine Korrektur bekommen. Das half mir bei der Entscheidung, ob ich gegen die Aberkennung der Fürsorge nach meinem Dienstunfall vor Gericht gehen soll.

LG Teddy
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Zahn,

bist Du organisiert?

Ja, dann würde ich mich auch mal durch Deine Gewerkschaft - deren Juristen - beraten und aufklären lassen.

Viele Grüße,

Kasandra
 
Hallo @Zahn

Da wir nicht alle Details kennen, könnten fehlerhafte Auskünfte erfolgen.
Deswegen rate ich (wie schon im anderen Thread) dazu, juristische Beratung einzuholen.

Wenn ein Antrag gestellt wird, ist der Weg, rechtlich etwas anzufechten, verunmöglicht.
Wenn z.B. noch nicht endgültig geklärt ist, ob die Zurruhesetzung / die Dienstunfähigkeit auf die Folgen eines Dienstunfalls zurückgehen, könnte der Antragsruhestand finanziell erhebliche Nachteile bedeuten.
Auch wenn noch kein GdB von mind. 50 vorliegt und der Antrag erst nach Antragruhestand einen GdB 50 oder höher bescheinigt, könnten die Abschläge auf die Pension nicht im Nachhinein verändert werden.
Diese Unwägbarkeiten können wir nicht miteinbeziehen, da uns die Infos nicht alle vorliegen.

Nach einem Dienstunfall kommt es häufiger vor, dass die Zurruhesetzung erst wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit erfolgt und danach festgestellt wird, dass die Zurruhesetzung aufgrund der Dienstunfallfolgen ausgesprochen wurde.
Dieser Unterschied ist finanziell in den meisten Fällen ganz erheblich!
Wenn ein Antrag auf Zurruhesetzung gestellt wurde, habe ich Zweifel, dass der Dienstunfall als Ursache überhaupt geprüft wird.

Ich würde den Antrag nicht stellen. Wenn der Personalrat einbezogen wird und der Gleichstellungsbeauftragte und ggf. die Schwerbehindertenvertretung, dann zieht sich der Beginn der Zurruhesetzung vermutlich etwas länger hin als bei einem Antragsruhestand. Das hat finanzielle Auswirkungen.

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Zahn,

zu deiner Eingangsfrage, das macht keinen Unterschied. Nur wichtig ist ob Dienstunfall Ja/Nein, regelaltergrenze oder aufgrund von Dienstunfähigkeit die NICHT auf einem Dienstunfall beruht.

Wenn du wissen willst wie hoch deine Pension ist, kannst du es dir Online bei der Pensionsstelle selbst ausrechnen lassen das dauert nur ein paar Minuten.

Hier der Link Schritt 1 – Anmeldung - Versorgungsauskunft online - berlin.de

Wenn du die richtigen Sachen eingibst, also Dienstzeiten, ob Dienstunfall usw. ist er fast auf den Cent genau gewesen bei mir.

VG
Reese
 
hallo,

auch wenn ich hier nicht tief einsteigen kann, aber so einfach scheint mir der umgang mit den gegebenheiten bei DU dann doch nicht:

zu deiner Eingangsfrage, das macht keinen Unterschied

zwischen den beiden angesprochenen möglichkeiten



ist doch schon ein gewaltiger unterschied. prüfung DU (wohl mit positiven erfolg gemeint) hat doch ganz andere fogen als eine DU wegen (implizit) irgendeiner anderen "langen" krankheit. kommt in dem einen fall ein pozentualer aufschlag in frage und ein unfallausgleich in frage (dazu kann @HWS-Schaden mehr sagen), ist im zweiten fall "nur" mit einem prozentualen abschlag infolge vorzeitiger pensionierung zu erwarten.

ganz zu schweigen von der möglichkeit eines ggf. qualifizierten DU.


gruss

Sekundant
 
Hallo @Sekundant ,

Wenn ich die Frage richtig verstanden habe dann wollte Zahn wissen ob es einen Unterschied macht ob man selbst die Prüfung der DU beantragt oder wenn es die Personalstelle irgendwann von Amts wegen prüft.

Und da macht es überhaupt keinen Unterschied, ob man selbst darauf drängt oder die Behörde.

Auf den Unterschied bei der Höhe der Pension/Unfallruhegehalt/erhöhtes Unfallruhegehalt habe ich hingewiesen, dass war aber nicht die eigentliche Frage und dafür fehlen auch fast alle Informationen um das beurteilen zu können.

@Zahn Vielleicht kannst du nochmal genauer schreiben wie du es meinst.

VG
Reese
 
PS: die Wartezeit in Berlin auf einen Termin beim Amtsarzt dauert regulär mehrere Jahre. Wenn man nicht warten will weil einen dieser Zustand nervt gibt es einige die selbst auf einen Termin drängen damit sie endlich abschließen können. Daher würde ich diese Frage auch so verstehen.
 
hallo @Reese

das mag richtig sein, dass dann kein unterschied besteht, wenn man vom ergebnis einer vorz. pensionierung ausgeht. aber ein unterschied liegt darin, in welcher richtung dann argumentiert und letzlich entschieden wird. sieht die zuständige stelle ein dienstunfähigkeit wegen eines DU, dann würde sie wohl dementsprechend selbst aktiv werden (müssen) und auf dieser basis eine zurruhesetzung beantragen. das macht sie ja offensichtlich nicht, also bliebe der grund der überlangen krankheitsdauer. der wiederum hat finanziell ein anderes ergebnis als es eine pensionierung unter anerkennung und ursächlich des dienstunfalls wäre.

hier ist auch mit den innerbehördlichen stolpersteinen und AG-freundlichen wahrnehmungen der behörde zu rechnen.


gruss

Sekundant
 
Hallo

Wenn ein Ruhestandsantrag gestellt wird, wird es sehr schwierig werden, weitere Ansprüche (z.B. Reduzierung der Abschläge oder - finanziell weitaus gravierender - wegen der Folgen eines Dienstunfalls) durchzusetzen.
Dazu kommt, dass die Prüfung ohne Antrag voraussichtlich mehr Zeit in Anspruch nimmt und sich dies pensionserhöhend auswirkt.
Für mich sind das triftige Gründe gegen einen Ruhestandsantrag.

LG
 
Hallo es geht hier ja bei der Frage nicht um einen Ruhestandsantrag sondern um die Prüfung der Dienstfähigkeit.

Ich persönlich fand den schwebezustand unausstehlich und wollte lieber eine schnelles Ende mit endgültigen Urteil als noch nen paar Jahre Ansprüche zu sammeln. Ich kann beide Varianten verstehen und es hat beides vor und Nachteile.

VG
Reese
 
Hallo Reese

Es geht um die beiden möglichen Konstellationen, die zur Zurruhesetzung eines Beamten führen können.

Fall A: ein Beamter stellt wegen Erkrankung selbst einen Antrag auf Prüfung der Dienstfähigkeit

Fall B: die Zuruhesetzung des Beamten wird wegen langer Krankheit von der Personalstelle eingeleitet

Angenommen, in jedem der beiden Fälle käme es schließlich zur Zuruhesetzung des Beamten. Wäre die Höhe des Ruhegehaltes des Beamten in beiden Fällen gleich hoch?

Hallo es geht hier ja bei der Frage nicht um einen Ruhestandsantrag sondern um die Prüfung der Dienstfähigkeit.
Doch: In diesem Thread wurde die Frage nach einem Ruhestandsantrag gestellt, s.o.

In einem anderen Thread wurde zitiert (unklar weiterhin, ob aus amtsärztl. Stellungnahme oder Bescheid), dass die Dienstfähigkeit keine >50% beträgt.

LG
 
Back
Top