Hallo an alle,
Es geht um die beiden möglichen Konstellationen, die zur Zurruhesetzung eines Beamten führen können.
Fall A: ein Beamter stellt wegen Erkrankung selbst einen Antrag auf Prüfung der Dienstfähigkeit
Fall B: die Zuruhesetzung des Beamten wird wegen langer Krankheit von der Personalstelle eingeleitet
Angenommen, in jedem der beiden Fälle käme es schließlich zur Zuruhesetzung des Beamten. Wäre die Höhe des Ruhegehaltes des Beamten in beiden Fällen gleich hoch?
Gruß
Es geht um die beiden möglichen Konstellationen, die zur Zurruhesetzung eines Beamten führen können.
Fall A: ein Beamter stellt wegen Erkrankung selbst einen Antrag auf Prüfung der Dienstfähigkeit
Fall B: die Zuruhesetzung des Beamten wird wegen langer Krankheit von der Personalstelle eingeleitet
Angenommen, in jedem der beiden Fälle käme es schließlich zur Zuruhesetzung des Beamten. Wäre die Höhe des Ruhegehaltes des Beamten in beiden Fällen gleich hoch?
Gruß
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