Hallo lieber Nutzer,
ich bin neu hier und nicht sicher, ob ich für mein Problem das richtige Forum gefunden habe. Falls nicht, bitte ich um entsprechenden Hinweis.
Zu meinem Problem:
Ich bin beim Anheben eines schweren Gegesntandes ausgerutscht. Hierbei platzen 3 Bandscheiben und es wurden Sinterungsfrakturen diagnostiziert. Alles wurde der PUV gemeldet. Nach langem Hin und Her wurde ein Gutachter von der PUV beauftragt, der mich (nach längerer Terminwartezeit) untersuchte. Einige Wochen nach dem Termin erhilet ich die telefonische Mitteilung, dass eine Invalidität von 30% festgestellt wurde. Nachdem die Termine für die Fertigstellung des Gutachtens mehrfach verstrichen, kam das Gutachten letztednlich - mit einer festgestellten Invalidität von 20%. Wie er auf den Wert kam oder eine Quellenangabe seiner genutzten Literatur existierte nicht. Die PUV zahlte lediglich hierauf.
Da mir dies etwas merkwürdig vorkam, insbesondere da die Progression erst ab 25% zu wirken beginnt, habe ich privat ein eigenes Gutachten beauftragen lassen. Dieser Orthopäde kommt wiederum zu einer Invalidität von 30%. Im Unterschied zum ersten Gutachter hat der zweite Gutachter zur Bewertung der Invalidität eine Bewertung nach Schönberger/Mehrtens/Valentin "Arbeitsunfall und Berufskrankheit" S. 536/537 vorgenommen. Aufgrund von Deformierungen der Brustwirbelkörpern und stastisch wirksamer Achsabweichung seien 20% als zu wenig anzusehen.
Hierauf habe ich Klage eingereicht, woraufhin das Gericht einen Gutachter bestellt hat. Dieser (Privatdozent Dr. Rainer Letsch, Berlin) kommt wieder zum Ergebis von 20%. Auch dieser orientiert sich hierbei wie der erste Gutachter an den Bemessungsemfehlungen von Rompe/Erlenkämper "Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane" S. 715. Zu den Bewertungen des von mir beauftragten Gutachters führt er aus, das die Bemessungsempfehlungen die Folgen der Fehlstellungen nach Keilwirbelbildung je nach Grad der Ausprägung mitberücksichtigen und im vorliegenden Fall weitere invaliditätssteigernde Faktoren wie Bandscheibenschäden, Instabilität oder Gefügelockeruing nicht vorliegen.
Hierauf den von mir außergerichtlich beauftragten Gutachter angesprochen sagt dieser, dass er bei seiner Einschätzung bleibt. Grund hierfür sei, dass durch die von allen Gutachtern festgestellte vermehrte posttraumatische thorakale Kyphose eine statische Imbalance bewirkt werde, die von den anderen Gutachtern nicht bewertet wurde. Durch diese Kyphose entstehe eine verschlechterte sagittale Balance mit dementsprechender Überlastung der ventralen Wirbelkörperanteile und vermehrter Zugberlastung der ddorsalen Weichteile. Die Kyphosierung führe zu einer Fehlstellung der benachbarten Segmente sowie zu einer veränderten Statik. Er bemängelt, dass die Methode der Berechnung der Invalidität nach der "Verletzungsarten-Tabelle" (Schönberger/Mertens u.a.) nicht berücksichjtigt wurde.
Mir ist nun nicht klar, welche Methode der Begutachtung nun korrekt bzw. anerkannt ist. Ist eine von beiden versichererfreundlich? Welche Möglichkeiten habe ich nun vor Gericht (Befragung des GA, neuen Gutachter, zweiter Gutachter als Fragensteller?)
Ich fühle mich den Gutachtern so hilflos gegenüber. Der eine behauptet dies, der andere das. Letztendlich habe ich ja aufgrund des zweiten Gutachters Klage eingereicht.
Ich danke euch für eure Hilfe.
Viele Grüße
KHP
ich bin neu hier und nicht sicher, ob ich für mein Problem das richtige Forum gefunden habe. Falls nicht, bitte ich um entsprechenden Hinweis.
Zu meinem Problem:
Ich bin beim Anheben eines schweren Gegesntandes ausgerutscht. Hierbei platzen 3 Bandscheiben und es wurden Sinterungsfrakturen diagnostiziert. Alles wurde der PUV gemeldet. Nach langem Hin und Her wurde ein Gutachter von der PUV beauftragt, der mich (nach längerer Terminwartezeit) untersuchte. Einige Wochen nach dem Termin erhilet ich die telefonische Mitteilung, dass eine Invalidität von 30% festgestellt wurde. Nachdem die Termine für die Fertigstellung des Gutachtens mehrfach verstrichen, kam das Gutachten letztednlich - mit einer festgestellten Invalidität von 20%. Wie er auf den Wert kam oder eine Quellenangabe seiner genutzten Literatur existierte nicht. Die PUV zahlte lediglich hierauf.
Da mir dies etwas merkwürdig vorkam, insbesondere da die Progression erst ab 25% zu wirken beginnt, habe ich privat ein eigenes Gutachten beauftragen lassen. Dieser Orthopäde kommt wiederum zu einer Invalidität von 30%. Im Unterschied zum ersten Gutachter hat der zweite Gutachter zur Bewertung der Invalidität eine Bewertung nach Schönberger/Mehrtens/Valentin "Arbeitsunfall und Berufskrankheit" S. 536/537 vorgenommen. Aufgrund von Deformierungen der Brustwirbelkörpern und stastisch wirksamer Achsabweichung seien 20% als zu wenig anzusehen.
Hierauf habe ich Klage eingereicht, woraufhin das Gericht einen Gutachter bestellt hat. Dieser (Privatdozent Dr. Rainer Letsch, Berlin) kommt wieder zum Ergebis von 20%. Auch dieser orientiert sich hierbei wie der erste Gutachter an den Bemessungsemfehlungen von Rompe/Erlenkämper "Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane" S. 715. Zu den Bewertungen des von mir beauftragten Gutachters führt er aus, das die Bemessungsempfehlungen die Folgen der Fehlstellungen nach Keilwirbelbildung je nach Grad der Ausprägung mitberücksichtigen und im vorliegenden Fall weitere invaliditätssteigernde Faktoren wie Bandscheibenschäden, Instabilität oder Gefügelockeruing nicht vorliegen.
Hierauf den von mir außergerichtlich beauftragten Gutachter angesprochen sagt dieser, dass er bei seiner Einschätzung bleibt. Grund hierfür sei, dass durch die von allen Gutachtern festgestellte vermehrte posttraumatische thorakale Kyphose eine statische Imbalance bewirkt werde, die von den anderen Gutachtern nicht bewertet wurde. Durch diese Kyphose entstehe eine verschlechterte sagittale Balance mit dementsprechender Überlastung der ventralen Wirbelkörperanteile und vermehrter Zugberlastung der ddorsalen Weichteile. Die Kyphosierung führe zu einer Fehlstellung der benachbarten Segmente sowie zu einer veränderten Statik. Er bemängelt, dass die Methode der Berechnung der Invalidität nach der "Verletzungsarten-Tabelle" (Schönberger/Mertens u.a.) nicht berücksichjtigt wurde.
Mir ist nun nicht klar, welche Methode der Begutachtung nun korrekt bzw. anerkannt ist. Ist eine von beiden versichererfreundlich? Welche Möglichkeiten habe ich nun vor Gericht (Befragung des GA, neuen Gutachter, zweiter Gutachter als Fragensteller?)
Ich fühle mich den Gutachtern so hilflos gegenüber. Der eine behauptet dies, der andere das. Letztendlich habe ich ja aufgrund des zweiten Gutachters Klage eingereicht.
Ich danke euch für eure Hilfe.
Viele Grüße
KHP
