Hemmung der Verjährung

Zusatzfrage

Hallo und Sorry für die nachstehende Zusatzfrage, die wenig mit der Originalfragestellung zu tun hat.

Ich bin durch diesen Thread aber etwas irritiert, da es bei Unfallfolgen so zeitkritische Fristen zu geben scheint und wäre froh, wenn jemand ergänzend meine Frage klar stellen könnte.

Klar ist, dass, wenn die gegnerische Versicherung die Leistung ablehnt oder bei laufender Regulierung irgendwann einmal die Endgültigkeit (Schlusszahlung) ausdrücklich erklärt, hier irgendwelche Fristen zu laufen beginnen bzw. die Verjährung droht.

Was mich in den bisherigen Beiträgen irritiert, ist, dass es scheint, dass die Verjährungsfrist immer bereits ab dem Unfallzeitpunkt zu laufen beginnt und nicht erst z.B. mit der (erstmaligen) Leistungsverweigerung.

Beispiel:
Unfall durch Fremdverschulden sei im Dez. 2010 gewesen.
Gegnerische Versicherung ersetzt anstandslos alle laufenden Kosten ab dem Unfalltag. Die Genesung/Heilungsprozess ziehe sich bis 2014 und länger hin. Der endgültige Schaden/Beeinträchtigung lässt sich auch 2014 noch nicht final festlegen. Die 3 Jahre plus Unfalljahr als Basis der Verjährung wären hier bereits 31.12.2013 abgelaufen.
Zum 1.1. 2014 könnte, so wie ich die bisherigen Beiträge verstehe, die Versicherung plötzlich alle weiteren Zahlungen mit Blick auf die eingetretene Verjährung einstellen.
Habe ich etwas falsch verstanden oder ist dies trotz laufenden Behandlungsprozess und laufendem Kosten-/Auslagenersatz so ?

Dies würde dann doch bedeuten, dass man innerhalb von 3 Jahren immer entweder die Erklärung der Versicherung braucht, dass diese auf die Einrede der Verjährung verzichtet oder man (Feststellungs-)Klage für einen Schaden erheben müsste, dessen Höhe sich zum Klagezeitpunkt gar nicht beziffern lässt, mit dem Risiko zuviel zu fordern (à anteilige Prozesskostenübernahme) oder zuwenig zu fordern (à Nachforderung ggf. schwierig).

Danke, wenn ich hier eine Erläuterung bekomme, um keine Fristen leichtfertig zu versäumen.

Mope
 
Hallo MoPe,

da gehst Du aber wirklich sachlich ein paar Schritte zurück. Übrigens gibt es darüber bereits an anderer Stelle Erklärungen; da hast Du nur nicht sorgfältig gesucht.

Was mich in den bisherigen Beiträgen irritiert, ist, dass es scheint, dass die Verjährungsfrist immer bereits ab dem Unfallzeitpunkt zu laufen beginnt und nicht erst z.B. mit der (erstmaligen) Leistungsverweigerung.

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Dies würde dann doch bedeuten, dass man innerhalb von 3 Jahren immer entweder die Erklärung der Versicherung braucht, dass diese auf die Einrede der Verjährung verzichtet oder man (Feststellungs-)Klage für einen Schaden erheben müsste, dessen Höhe sich zum Klagezeitpunkt gar nicht beziffern lässt, mit dem Risiko zuviel zu fordern (à anteilige Prozesskostenübernahme) oder zuwenig zu fordern (à Nachforderung ggf. schwierig).

Zum ersten Satz solltest Du die vorstehenden Beiträge nochmal genau lesen!
Zum zweiten Satz: Du bist ja entweder während der Zeit in laufender Verhandlung mit dem Gegner (Versicherung) oder Du suchst hier doch nochmal nach den Stichpunkten "Feststellungsklage", da hat kürzlich double999 einen halben Aufsatz dazu geschrieben.


Da ich mit meiner Frage auch noch nicht weiter gekommen bin, werde ich nächste Woche gleich nochmal versuchen die Sache anzugehen. Bei meinen Recherchen bin ich auch noch über ein ganz neues Pilotprojekt einer Uni gestolpert, von dem ich mir (immer noch gutgläubig) eine gute Möglichkeit verspreche. Dazu brauche ich aber einen RA, der bereit ist, an einer sich anschliessenden Evaluation teilzunehmen.

Über das Projekt werde ich dann berichten, wenn es sich als brauchbar erwiesen hat.


Gruss

Sekundant
 
Hallo Mope,

wenn die Verjährung durch Verhandlungen gehemmt ist, kommt diese Zeit drauf.

Z. B. Schaden 2010, Verhandlungen bis 28.02.11:

So würde ich rechnen:


Verjährung: 31.12.10 - 31.12.13 + 31 Tage Jan. + 28 Tage Feb.

Innerhalb der Frist muss auf Feststellung geklagt werden.
 
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