@ Sekundant
, wird Bezug genommen darauf, das der GA des Gerichts auf Antrag in erster Instanz nicht geladen wurde. Ist damit der Antrag der eigenen Partei gemeint? Und, ich dachte, man muß einen Antrag in erster Instanz stellen, damit der gerichtliche GA mündlich angehört wird? Also, kann man darauf verzichten um in zweiter Instanz dies noch mit zu beantragen?
Sorry für dieses Gedankenwirrwar, Gerichtsurteile sind kompliziert für mich.
Danke von Helios
Bei den eingestellten Urteilen von dir, danke dafürzu d)
möglichst revisionsgrunde schaffen (zB fehlendes rechtl. gehör)
Sorry für dieses Gedankenwirrwar, Gerichtsurteile sind kompliziert für mich.
Danke von Helios
