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Gesucht wird: Folgeentscheidung des LSG nach BSG-Urteil B 2 U 4/04 R
vielen Dank für deine Mühe, ist es aber leider auch nicht. Habe jetzt mal bei Gericht angefragt und das Folgeurteil angefordert. Werde es beizeiten hier einstellen.
1. Das Ende des Verletztengeldanspruchs nach § 46 Abs. 3 S. 2 SGB VII ist durch Verwatungsakt festzustellen, weil es eine Prüfung im Sinne einer Prognoseentscheidung erfodert, die nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann. 2. DieWiderspruchsstellen der Unfallversicherungsträgersindfunktionell und sachlich nicht zuständig, an Stelle der Ausgangsbehörden derTräger die erforderliche Prognoseentscheidung zu treffen.
§ 46 Abs. 3S. 2 SGB VII, § 42 SGB X Urteildes LSG Berlin-Brandenburgvom 11.04.2013–L 3 U 269/11– BestätigungdesUrteilsdesSG Potsdamvom06.10.2011–S 12 U 50/11– Streitig war das Ende eines Verletztengeldanspruchs.
Der beklagte UV-Träger hatte die Krankenkasse der Klägerin mit Schreiben vom 08.03.2010 aufgefordert, an diesebis zum 29.11.2010 Krankengeld auszuzahlen. Die Klägerin, die eine Kopie des Schreibens nachrichtlicherhalten hatte, legte dagegen Widerspruch ein(Rn 2). Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen; die Festlegung des Beendigungszeitpunkts gemäß § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VII sei zu Recht erfolgt(Rn 6) . Das LSG ist dieser Auffassung nicht gefolgt (Rn 19). Die (formalen) Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII lägen nicht vor. Ausgangspunkt sei dabei(Rn 20), dass nach der Recht-sprechung des BSG das Ende des Verletztengeldanspruchsnach § 46 Abs. 3 S.2 SGB VII durch Verwaltungsaktfestzustellensei, weil es eine nicht durch das Gericht ersetzbare Prü-fung im Sinne einer Prognoseentscheidung erfordere (Hinweis auf Urteil des BSG vom 13.09.2005 –B 2 U 4/04 R –, HVBG- Info 003/2006, S. 270 ff.).
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