Gültigkeit Gutachten nach §§ 106

Hallo Briana,

unsere Sachverhalte sind nahezu deckungsgleich und spielen sich offenbar parallel ab.
Positives Gerichtsgutachten wird vom Beratungsarzt mit abenteuerlichster Begründung torpediert. Selbstverständlich wird hier massiv gegen den § 200 verstoßen, indem der Beratungsarzt unmittelbar Stellung zur MdE nimmt, ohne mich je gesehen zu haben. Mein äußerst erfahrener und vorzüglicher Rechtsanwalt hat dies bislang nicht gerügt, insofern gehe ich davon aus, dass er die Einlassungen des Beratungsarztes für derart abwegig hält, dass sie für sich stehen. Viel Glück in Deiner Angelegenheit. Gruß Rehaschreck
 
Mein äußerst erfahrener und vorzüglicher Rechtsanwalt hat dies bislang nicht gerügt, insofern gehe ich davon aus, dass er die Einlassungen des Beratungsarztes für derart abwegig hält, dass sie für sich stehen.
Eben! So sah ich das auch, als der vielgeliebte Dr. Freytag in meinem MdE-Verfahren seinen Senf zu dem vom Gericht eingeholten Gutachten zum Besten gab: die Richter können doch selbst sehen! Im Urteil hieß es dann:

“Dr. Vogt hat als einziger das Anfallsleiden mit einer eigenständigen MdE bewertet, was im Hinblick auf die Überprüfung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X geboten war und weder von Prof. Janzen noch Dr. Freytag vollzogen wurde“.
(...)
Die von Beklagter unter Hinweis auf die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. Freytag vom 21. Februar 2001 erhobenen Einwände überzeugen demgegenüber nicht. ( . . .)"
 
Unzulässig ist die Erstellung eines sogenannten "Gegengutachtens" durch den Beratungsarzt und dieser Verdacht liegt hier nahe und deshalb Akteneinsicht bei der BG.

Hallo Seenixe,
Hallo Gemeinde,

Stimmt, der "Beratenden Arzt" versucht zunächst das §106 Gutachten zu torpedieren.
Dies geschiet zunächst in einem Schriftwechsel zwischen Beratender Arzt <=> Gutachter via Sozialgericht.
(........... und das zieeeeeeeht sich).
Fachlich verteidigt der Gutachter seine Ausarbeitung und da mische ich mich natürlich nicht ein (...bin kein Arzt).

Danach muss ich exakt und haarklein die Äußerungen des "Beratenden Arztes" unter die Lupe nehmen.
Aspekte wie Seenixe schreibt (...Gegengutachten etc.) oder sonstige Verfehlungen gilt es dabei zu finden.
Das ist mir ganz klar und daran arbeite ich sehr konzentriert.

Ich bedanke mich nochmal bei Euch, meine Fragen sind geklärt.
 
Mein äußerst erfahrener und vorzüglicher Rechtsanwalt hat dies bislang nicht gerügt, insofern gehe ich davon aus, dass er die Einlassungen des Beratungsarztes für derart abwegig hält, dass sie für sich stehen. Viel Glück in Deiner Angelegenheit. Gruß Rehaschreck

Hallo Rehaschreck,

ja sieht so aus, unsere Vorgänge laufen sehr ähnlich ab.
Mein Gutachter hält fachlich sehr gut dagegen, hoffe das bleibt auch so.
Die Einlassungen des Beratenden Arztes sind bei mir auch sehr abenteuerlich :)
Es gibt da einige gute Ansatzpunkte als Munition für die Verhandlung.

Vielen Dank, ich wünsch Dir auch viel Glück und Erfolg in Deiner Sache.
 
Hallo Seenixe,
es gibt aber einer eine Bindungswirkung an das erstinstanzliche Verfahren. Damit ist, soweit ich weiß, das Amtsermittlungsverfahren begrenzt. Weißt du da näheres?
 
Hallo,

in einem Tatsachenverfahren gibt es keine Bindungswirkung. Sonst wäre es kein Tatsachenverfahren. Das LSG darf alles und jeden Fakt erneut untersuchen, begutachten. Es können immer bisher nicht berücksichtigte Umstände und Fakten festgestellt werden und dann zu neuen Sachverhalten und Feststellungen führen. Erst im Revisionsverfahren erfolgen nur noch rechtliche Prüfungen. Deshalb müssen alle Tatsachen vorher benannt sein und nur dann kann eine Revision erfolgreich sein.

Gruß von der Seenixe
 
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