Ein RICHTER blickt zurück

Status
Es sind keine weiteren Antworten möglich.
Hallo Seenixe,

Ehrenamtliche Richter sind keine „Vertreter der BG“, sondern Bürger, die nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) berufen werden. Ihre Unfallversicherung (ob über einen Betrieb oder als Selbstständige) hat keinen Einfluss auf ihre richterliche Tätigkeit, es sei denn, sie wären direkt in den Fall involviert.
genau darin besteht ein Problem.
Sind diese Ehrenamtlichen Richter tatsächlich "NEUTRAL" !

Aber ansonsten pflichte ich Deinen Ausführungen bei.
 
Hallo @oerni! Ich finde auch, dass deine Suggestivfragen deplatziert sind.

Ehrenamtliche Richter sind genauso wie Berufsrichter selbstverständlich neutral. Da sie den Kläger nicht kennen (sonst: befangen), gibt es auch keinerlei Grund, parteiisch zu sein.

Das Problem liegt woanders, denn meiner Erfahrung nach unterschätzen viele Betroffene die Macht einer mündlichen Verhandlung. Sie gehen davon aus, dass das Verfahren ja bereits im vorherigen Schriftverkehr geklärt wurde und sitzen dann recht still in der Verhandlung.

Da die ehrenamtlichen Richter aber ihre Meinung (fast) ausschließlich aufgrund der mündlichen Verhandlung fassen, kann es natürlich sein, dass dann zugunsten der/des Beklagten entschieden wird. Weil die Behörde sich da schlicht besser verkauft und über deutlich mehr Erfahrung verfügt.

Übrigens missverstehst du, @oerni , das Wort „neutral“. Es bedeutet nicht „zugunsten des Klägers“, sondern unparteiisch.

Da die Behörden sich aber grundsätzlich ganz gut artikulieren und oft auch gute Argumente haben, bedeutet ein neutrales Urteil dann eben: zugunsten der Behörde.

LG Gudrun
 
Zuletzt bearbeitet:
Da die ehrenamtlichen Richter aber ihre Meinung (fast) ausschließlich aufgrund der mündlichen Verhandlung fassen
Genau darin liegt ein "Problem" - die ehrenamtlichen Richter haben selten Zeit sich im Vorfeld schon die Akte anzusehen.
Würden diese bereits vorher intensiv sich mit dem Fall befassen, könnte das Geschehen im Gerichtssaal anders ausgehen.

sitzen dann recht still in der Verhandlung.
Könntest damit Recht haben - wenn ich bei Gericht sprechen darf, mache ich das selbstverständlich.
Wie vor Tagen beim LSG München - gab eine ausführliche Diskussion - obwohl schon vorher das Ergebnis des Verfahrens feststand.
Auf dem Flut begegnete mir der Vorsitzende des 3`ten Senat Dr. Willi Kainz - den ich dann mit Namen grüßte.
Er zurück - kennen wir uns, natürlich mein Name ist ...
 
Hallo @oerni. Nein, du liegst mit der Problembeschreibung leider falsch. Die ehrenamtlichen Richter sollen bewusst möglichst wenig über die Aktenlage wissen. Hintergrund ist der, dass sie sich ein neutrales Bild aus der Sicht eines normalen, durchschnittlichen Bürgers verschaffen sollen.

Würden die ehrenamtlichen Richter die Akten durcharbeiten, könnten sie dadurch beeinflusst werden. Man denke nur an behördliche Schreiben, die eben meist fachlich sachkundiger wirken als die Stellungnahmen der Betroffenen.

LG Gudrun
 
Hallo,
leider stimmen die Sachverhalte so leider nicht.
Schöffen sollen die Akten vor der Verhandlung grundsätzlich nicht lesen, weil das deutsche Strafprozessrecht auf den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit beruht: Das Gericht soll sich seinen Eindruck ausschließlich aus dem, was in der Hauptverhandlung vorgetragen und verhandelt wird, bilden, nicht aus vorherigen schriftlichen Ermittlungsergebnissen. Nur im Rahmen der Hauptverhandlung – etwa beim Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO – ist es ausnahmsweise vorgesehen, dass Schöffen bestimmte Aktenbestandteile zur Kenntnis nehmen.
Die Hauptgründe für das Verbot der vorherigen Aktenkenntnis liegen in der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit: Das Verfahren ist so angelegt, dass die Beweise unmittelbar in der Verhandlung erhoben werden. Schöffen sollen sich ihr Urteil allein aus dem Eindruck der Hauptverhandlung bilden, nicht aus (voreilig gesammelten) Aktennotizen oder Ermittlungsergebnissen, die außerhalb dieser Verhandlung entstanden sind.

In der Sozialgerichtsbarkeit gelten für ehrenamtliche Richterinnen und Richter – anders als in der Strafgerichtsbarkeit – grundlegend andere Regeln zur Akteneinsicht: Sie haben ausdrücklich ein Recht auf Einsicht in die Akten vor der Sitzung.

Details zur Akteneinsicht in der Sozialgerichtsbarkeit
Gesetzliche Grundlage: Nach § 70 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) haben ehrenamtliche Richterinnen und Richter das Recht auf Akteneinsicht vor der Sitzung. Das bedeutet, sie dürfen die Akte (wie die schriftlichen Parteivorbringen, Gutachten, Bescheide usw.) vor der mündlichen Verhandlung oder Hauptsitzung einsehen, soweit dies zur Vorbereitung erforderlich ist.

Verfahrensweise: Die Wahrnehmung dieses Rechts sollte in Abstimmung mit dem Vorsitzenden erfolgen, d. h., die Einsichtnahme findet in der Regel im Gericht statt und ist nicht mit einem vollständigen Aktenversand nach Hause gleichzusetzen. Ziel ist, dass die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter informiert und vorbereitet in die Sitzung gehen können.

Funktion und Bedeutung: In der Sozialgerichtsbarkeit ist die Akteneinsicht sinnvoll, weil dort komplexe, oft schriftlich vorbereitete Verwaltungs- und Verfahrensakten eine große Rolle spielen. Die mündliche Verhandlung dient vor allem der Erörterung und Klärung offener Punkte. Hier ist es wichtig, dass alle Richterinnen und Richter inhaltlich auf dem gleichen Stand sind.

Die zur Klarstellung und um Mißverständnissen vorzubeugen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo @seenixe. Lieb, dass du das versuchst zu korrigieren. Leider ist das aber nicht richtig. Du solltest nicht ChatGPT glauben, denn allein der Verweis auf 70 Abs. 1 SGG geht fehl, denn diesen gibt es gar nicht. Der Paragraf regelt nur die Verfahrensbeteiligten. Und zu denen zählt nicht das Gericht. :)

In der Praxis ist es so, dass es nicht umsonst in der zweiten Instanz einen „Berichterstatter“ gibt. In der ersten ist dies der Berufsrichter, der die ehrenamtlichen unterrichtet. Eine Akteneinsicht durch die ehrenamtlichen Richter findet in der Praxis nicht statt, auch wenn diese sicherlich möglich wäre und nicht verweigert werden dürfte.
LG Gudrun

PS: Es stimmt aber natürlich, dass ich die unterschiedlichen Verfahren durcheinandergebracht habe. Nur im Strafverfahren ist eine vorherige Akteneinsicht durch die ehrenamtlichen Richter im Regelfall ausgeschlossen. Sorry.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich schließe das Thema wegen Off Topic würde mich freuen wenn jemand ein zum Thema passendes Topic eröffnet.
 
Status
Es sind keine weiteren Antworten möglich.
Back
Top