Hallo Oerni,
als ehrenamtlicher Richter kann ich das, was Du schreibst nicht so stehen lassen. Ich bin selbst in der Strafgerichtsbarkeit tätig, habe aber regelmäßig auch mit ehrenamtlichen Richtern aus der Sozialgerichtsbarkeit Kontakt.
Als erstes zur Rolle der ehrenamtlichen Richter:
Ehrenamtliche Richter sind unabhängig und unterliegen denselben rechtlichen Pflichten wie Berufsrichter. Sie entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen und sind nicht an Weisungen gebunden. Ihre Aufgabe ist es, die Perspektive der Praxis in die Rechtsprechung einzubringen – nicht, ‚Hauptamtliche zu decken‘
zur Neutralität und Befangenheit:
„Sollte ein ehrenamtlicher Richter in einer konkreten Sache befangen sein (z. B. wegen Versicherungszugehörigkeit), muss er sich selbst ablehnen oder kann auf Antrag abgelehnt werden (§§ 41 ff. ZPO, § 54 SGG). Das gilt unabhängig davon, ob jemand direkt bei der Beklagten-BG oder einer anderen versichert ist.“
Zur Kritik an der Praxis:
Falls Vorwürfe kommen, dass ehrenamtliche Richter „systemisch parteiisch“ seien:
„Wenn es konkrete Anhaltspunkte für Befangenheit gibt, kann dies im Verfahren geltend gemacht werden. Pauschale Unterstellungen widersprechen jedoch dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz.“
nun noch zum Rechtlicher Hintergrund:
Ehrenamtliche Richter sind keine „Vertreter der BG“, sondern Bürger, die nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) berufen werden. Ihre Unfallversicherung (ob über einen Betrieb oder als Selbstständige) hat keinen Einfluss auf ihre richterliche Tätigkeit, es sei denn, sie wären direkt in den Fall involviert.
Nicht alles an Diskussion zu einem Urteil der Sozialgerichte finden vor der Öffentlichkeit statt. Die Diskussion im Richterzimmer kennzeichnet in vielen Fällen auch das Urteil.
Es ist auch für mich nicht so richtig nachzuvollziehen, warum immer wieder so agierst. Wenn jemand konkrete Befangenheit vermutet, soll er dies formell im Verfahren vorbringen – pauschale Kritik ist kein Argument.
Gruß von der Seenixe