"BSG-Krankengeld-Falle" - endlich die Sensation !

keine Legitimation

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Wer nicht schlüssig erklären kann, warum die BSG-Krankengeld-Falle BSG-Krankengeld-Falle
heißt, hat keine Legitimation, für die Allgemeinheit in den Medien oder zur Entscheidung über
Krankengeld-Streitigkeiten in Urteilen darüber zu schreiben - auch nicht unter Vermeidung
des Fachbegriffs BSG-Krankengeld-Falle.

Dies gilt entsprechend für den Gesetzgeber und seine Absicht, die BSG-Krankengeld-Falle
zur Volksvertreter-Krankengeld-Falle umzukonstruieren.

Gruß!
Machts Sinn
 
zum vorletzten Beitrag ergänzend:

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Die angesprochene Nichtanwendungsregelung ist längst überfällig – aber besser spät als nie!
Und besser als jetzt könnte der Zeitpunkt nicht sein. Das BSG hat mit seinem „Gewaltakt und
mit fünf BSG-Krankengeld-Fallen-Opfern“ vom 16.12.2014 einerseits deutlich gemacht, dass es
auf den Gesetzeswortlaut ebenso „pfeift“ wie auf vom Gesetzgeber „ungewollte Härten“. Damit
ist die Krankengeld-Rechtsprechung des 1. BSG-Senates endgültig gescheitert. Zudem ist sie seit
31.12.2014 beendet. Nachdem in diesem Jahrtausend bisher ausschließlich der Präsidenten-
Senat des BSG für Krankengeld zuständig war, hat er damit seit 01.01.2015 nichts mehr zu tun. Die
erwähnte Nichtanwendungsregelung wäre somit auch ein Signal für die künftige Rechtsprechung
des 3. Senates des BSG und gleichzeitig Hilfestellung für die Sozialgerichts-Basis, die nun zwangs-
läufig verunsichert ist und Orientierung braucht.

Gruß!
Machts Sinn
 
Was ist aus der Sensation der Sozialgerichte Trier, Mainz und Speyer geworden?

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Gruß!
Machts Sinn
 
trotzt wiederholter Nachfrage gibt es keine Antwort …

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... aber inzwischen den Jahresbericht 2014 mit dieser Überraschung:

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Seiten 13/14:
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/me...9e30,11111111-1111-1111-1111-111111111111.pdf

Die Hoffnung reduziert sich damit auf die seit 01.01.2015 veränderte
Zuständigkeit (3. Senat) und darauf, dass die Nichtzulassungsbeschwerde
viel, viel besser ist als der Durchschnitt, die Entscheidung darüber zu den
5,7 % Erfolgreichen gehört.

Gruß!
Machts Sinn
 
BSG-Krankengeld-Fallen-Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.11.2014, L 5 KR 149/13

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Das LSG RP hat dieses „Wende“-Urteil des Sozialgerichtes Trier vom 24.03.2015, S 5 KR 77-12,
aufgehoben:

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={577DBCF0-1394-4E7E-86A4-6AB51999CB70}

Leider ist bisher nicht nachvollziehbar, welche „rechtlichen“ Gründe gegen die „neuen Argumente“
ins Feld geführt wurden, so dass sich die Befürchtung aufdrängt:

vielleicht sind es gar keine „rechtlichen“ Argumente, vielleicht ist es nur eine "basta-Entscheidung" –
so wie die 5 Entscheidungen des BSG-Präsidenten-Senates vom 16.12.2014. Tendenzen in die mehr
"kollegiale" Richtung haben auch schon andere Gerichte erkennen lassen, nicht nur mit der Gesetzes-
lücken-Entscheidung des SG Koblenz und die Ignoranz-Entscheidung des LSG NRW.

Irgendwann werden wir mehr Klarheit bekommen, denn immerhin ist beim BSG eine Nichtzulassungs-
beschwerde erhoben worden - B 3 KR 16/15 B. Die Hoffnung stützt sich auf die seit 01.01.2015 vom
1. Senat zum 3. Senat verschobene Zuständigkeit und darauf, dass die Nichtzulassungsbeschwerde
hoffentlich viel, viel besser ist als der Durchschnitt, also die Entscheidung darüber bald zu den
5,7 % Erfolgreichen gehört.

Gruß!
Machts Sinn
 
Manipulation durch Entscheidungs-Veröffentlichungs-Praktiken des LSG Rheinland-Pfalz?

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Inzwischen hat sich herausgestellt, dass es vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zum
Krankengeld weitere Rechtsprechung gibt, die seitdem „unter der Decke“ gehalten wird:


Beschluss vom 01.10.2014, L 5 KR 192/14 B ER

Urteil vom 02.10.2014, L 5 KR 30/14



Ist dies nun feige oder Manipulation oder "feige Manipulation"? Und was könnte ein Gericht
veranlassen, sich mit manchen Entscheidungen wichtig zu machen und andere zu verbergen?


Gruß!
Machts Sinn
 
BSG-Präsidenten-Senat: am 16.12.2014 leeres Stroh (leeren Strandhafer) gedroschen

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Die „Leere“-Beschreibung stammt zwar aus „Fischer im Recht“ (und er hat am 26.03.2015 versprochen: "Selbstverständlich macht auch die Justiz und machen die Justizangehörigen Fehler. Darum ging des aber hier so wenig wie um die Fehler "der Ärzte" oder "der Verwaltung" oder "der Krankenkassen". Wir kommen darauf zurück. TF"), trifft aber auch auf die 5 BSG-Krankengeld-Fallen-Urteile vom 16.12.2014 zu, wie inzwischen auch anderweitig bemerkt wurde:

Beschluss des Sozialgerichtes Speyer vom 03.03.2015, S 19 KR 10/15 ER - unter II., 2.:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={07A09B9D-43D2-432D-84B2-444B5FB1C12C}

Die schönsten Entscheidungs-Sätze:


Sofern das BSG in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertritt, … vermag die Kammer dem weiterhin nicht zu folgen. Auch die zuletzt noch am 16.12.2014 gefällten Urteile des 1. Senats des BSG, die zu den sehr fundiert begründeten Urteilen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2014 ergangen sind, bieten keine nachvollziehbare Begründung für die vom 1. Senat des BSG vertretene Auffassung.

Letztlich lässt der 1. Senat des BSG Ausnahmen von der bislang als „wortgetreu“ bezeichneten „Auslegung“ des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V und des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu ( … ), ohne kenntlich zu machen, welchen Anknüpfungspunkt er im Normtext für das behauptete Erfordernis der weiteren „den Krankengeldanspruch erhaltenden“ Feststellung oder Meldung sieht.

Zuletzt hat der 1. Senat des BSG, der nach dem Geschäftsverteilungsplan seit dem 01.01.2015 nicht mehr für das Krankengeldrecht zuständig ist, in mehreren Urteilen vom 16.12.2014 seine bisherige Rechtsauffassung noch einmal bekräftigt ( … ). In diesen Entscheidungen hatte er sich mit der Auffassung des 16. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen auseinanderzusetzen, welcher dem BSG mit mehreren Entscheidungen entgegengetreten war ( … ). Die nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründe vermögen jedoch weiterhin nicht zu überzeugen.

Der 1. Senat wiederholt zunächst das … Erfordernis der eigenständigen Prüfung jedes Bewilligungsabschnitts. Warum hieraus aber folgen soll ( … ), dass für die Aufrechterhaltung des Anspruchs eine erneute ärztliche Feststellung vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts erforderlich sei, wird trotz der hiergegen mittlerweile zahlreich erhobenen Einwände ( … ) weiterhin nicht begründet.

Sofern der 1. Senat ausführt, es sei nicht Sache der KK, den Versicherten (…) auf die „besondere gesetzliche Regelung“ und „deren im Regelfall gravierende Folgen“ hinzuweisen; KKn seien nicht gehalten, Hinweise auf den „gesetzlich geregelten Zeitpunkt“ einer ggf erneut erforderlichen AU-Feststellung zu geben ( … ), ist dies durchaus als unlauter zu bezeichnen. Es handelt sich erkennbar um den Versuch, eine gesetzliche Regelung zu suggerieren, ohne dass kenntlich gemacht wird, auf welche konkrete Norm hier Bezug genommen werden soll. Eine solche gesetzliche Regelung über einen Zeitpunkt für die erneut erforderliche AU-Feststellung mit im Regelfall gravierenden Folgen gibt es im SGB V nicht.

Sofern der 1. Senat hier auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V abstellen sollte, ergeben sich die „gravierenden Folgen“ derzeit lediglich aus der dort vorgenommenen, den Wortlaut überschreitenden „erweiternden Auslegung“ der Norm. Eine rechtswissenschaftlich zulässige Methode, mit der das Vorgehen und die Ergebnisse des 1. Senats begründet werden könnten, lässt sich nicht ausmachen. Der Senat selbst legt nicht offen, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welches im Gesetzestext enthaltenen Elementes eine Auslegung oder eine Analogie angenommen wird. Mangels konkreterer Ausführungen in den Entscheidungsgründen ist zu vermuten, dass er den im Normtext enthaltenen Begriff „entsteht“ in dem Sinne „erweiternd auslegt“, dass hierunter auch die Bedeutung „besteht fort“ oder „entfällt nicht“ zu verstehen sei. Aus diesem Normverständnis leitet sich dann offenbar die Annahme ab, dass der „Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt“ nicht nur ein Tag sei, sondern dass es immer wieder „Tage“ gebe, die auf „erneut erforderliche“ oder „nachfolgende“ ärztliche Feststellungen folgten.

Zunächst verbietet sich eine Auslegung zu Lasten der Versicherten schon im Hinblick auf die Auslegungsregel des § 2 Abs. 2 SGB I. Dieser bestimmt, dass die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten sind; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Ein soziales Recht in diesem Sinne normiert § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB I, der u.a. festlegt, dass derjenige, der in der Sozialversicherung versichert ist, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit hat. Unter der Auslegung eines Normtextes kann zulässigerweise aber ohnehin nur eine Interpretation verstanden werden, die sich innerhalb des Rahmens der Bedeutungsmöglichkeiten (hier des Begriffes „entstehen“) bewegt. Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig ( … ). Eine „erweiternde“ Auslegung ist demgegenüber die erklärte Überschreitung der Wortlautgrenze. Eine solche Rechtsanwendung kennzeichnet in Abgrenzung zur Auslegung eine (nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige) Analogiebildung.

Ohne dass der 1. Senat dies ausdrücklich kenntlich macht, bildet er tatsächlich zu dem in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V geregelten Fall des „Entstehens“ des Anspruchs eine Analogie für den Fall des „Fortbestehens“. Denn in den Begriff des Entstehens kann erkennbar die Bedeutung „Fortbestehen“ nicht im Wege einer Auslegung „hineingedeutet“ werden, da ersterer Begriff immer auf einen Anfang/Beginn bezogen ist. Für eine analoge Anwendung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V auf eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit fehlt es aber nicht nur an einer planwidrigen Regelungslücke, sondern eine solche Analogie zu Lasten der Versicherten verbietet sich auch in Ansehung des § 31 SGB I. Denn in § 31 SGB I ist normiert, dass Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.

Ohne auf die hierzu geäußerte Kritik einzugehen, fügt der 1. Senat des BSG gleichwohl weiterhin den gesetzlich normierten Anspruchsvoraussetzungen über den Wortlaut des Gesetzes hinaus weitere Voraussetzungen (hier: erneute „fristgemäße“ ärztliche Feststellung im Falle des Fortbestehens) hinzu. Durch eine solche Rechtsanwendung wird der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld aber entgegen § 31 SGB I ohne Anhalt im Gesetz nur im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der selbst aufgestellten Kriterien verkürzt. Das Bedürfnis nach Überprüfung bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld vermag aber weder eine Analogiebildung zu Lasten der Versicherten noch eine "Rechtsfortbildung contra legem" zu rechtfertigen ( … ).

Zu Recht hat das BSG in seinem Urteil vom 10.05.2012 ( … ) selbst darauf hingewiesen, dass nicht ein richterrechtlich entwickelter Pflichtenkanon, sondern die gesetzlich geregelten Anforderungen für den Inhalt und die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs maßgeblich sind.

Die immer wieder gleichsam formelhaft angeführte Bezugnahme auf Sinn und Zweck und Regelungszusammenhang vermag eine Begründung für die Verkürzung des gesetzlich eingeräumten Krankengeldanspruchs nicht zu ersetzen. Denn – ohne dass der 1. Senat angibt, was genau seiner Ansicht nach Sinn und Zweck der Vorschriften zum Krankengeld ausmacht -, kann ausgeschlossen werden, dass deren Sinn und Zweck darin bestehen, Krankengeldzahlungen an erkrankte Versicherte so frühzeitig wie möglich zu unterbinden.

Die Behauptung, die Funktion des Krankengeldes sei ein „regelhaft kürzere Zeiten“ überbrückender Ersatz für krankheitsbedingt entfallenden Lohn oder sonstiges Erwerbseinkommen ( … ), ist mit der insofern recht klaren Regelung des § 48 SGB V nicht zu vereinbaren. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V lautet: „Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren …“. Sinn und Zweck der Regelung dürften darin bestehen, Versicherten einen Anspruch auf Krankengeld zu gewähren, solange sie arbeitsunfähig erkrankt sind („ohne zeitliche Begrenzung“, aber „längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren“).

Letztlich behauptet der 1. Senat anlässlich der Revisionsentscheidungen über die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2014 ( … ), die Auffassung des LSG, die ärztliche AU-Feststellung habe nur für die Entstehung des Krg-Anspruchs Bedeutung, würde vom Gesetzeswortlaut des § 46 SGB V nicht getragen. … Dem muss ausdrücklich widersprochen werden. Nimmt man den Wortlaut der benannten Norm zur Hand, zeigt sich, dass dieser zunächst nichts anderes regelt, als den vom LSG Nordrhein-Westfalen zu Grunde gelegten Rechtssatz. § 46 Satz 1 SGB V lautet: … Dieser Wortlaut trägt daher ( … ) nicht nur die Auffassung, die ärztliche AU-Feststellung habe für die Entstehung des Krg-Anspruchs Bedeutung, er entspricht ihr im Wesentlichen sogar wörtlich. Dass die Feststellung „nur“ für die Entstehung Bedeutung habe, steht zwar nicht ausdrücklich im Text. Zu behaupten, der Wortlaut „trage“ diese Auffassung nicht, liegt jedoch neben der Sache. Denn jedenfalls regelt die Norm zunächst einmal nichts weiteres, sondern „nur“ die Entstehung.

Daher ist auch der Befund unrichtig, dem SGB V lasse sich ein Rechtssatz nicht entnehmen, dass der Inhalt ärztlicher AU-Feststellung (nur) für die Anspruchsentstehung, nicht aber für Fortbestehen oder Beendigung eines Krg-Anspruchs bedeutsam sei, ein solcher sei ihm fremd. § 46 Satz 1 SGB V enthält eben diesen Rechtssatz für die Anspruchsentstehung. Wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Tatbestandsvoraussetzung für eine bestimmte Rechtsfolge schafft, muss er nicht hinzufügen, für welche denkbaren Rechtsfolgen diese Tatbestandsvoraussetzung nicht gelten soll.

Vielmehr lässt sich eine Regelung, die die Auffassung des 1. Senats zu tragen vermag, im SGB V nicht ausmachen. Die Behauptung, im Gesetz seien den Versicherten zumutbare „Informationsverteilungslasten“ verankert, wird mit konkreten Normen nicht belegt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der 1. Senat im Verlauf der beiden bislang veröffentlichten Entscheidungen von dem (nicht mitgeteilten) „Wortlaut“ des § 46 SGB V ( … ) auf eine „erforderliche ergänzende Auslegung des Gesetzes in diesem Sinne“ ( … ) und letztlich dann auf die „aufgezeigten allgemeinen Grundsätze“ und die „jahrzehntelang bestehende, wertungskonsistente, in sich stimmige höchstrichterliche Rechtsprechung“ ( … ) überleitet.

Die Behauptung, dass im SGB V nicht alle Beendigungstatbestände für den Krankengeldanspruch geregelt seien und dies in der Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten der Beendigung seinen Sachgrund habe, entbehrt jeder Grundlage. Der 1. Senat des BSG unterstellt damit, dass es außerhalb des Gesetzes Rechtsgrundlagen für die Beendigung des Krankengeldanspruchs gibt. Diese Annahme verstößt jedoch sowohl gegen § 31 SGB I, nach dem Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt, als auch gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG.

Der Gesetzgeber hat Beendigungstatbestände für den Krankengeldbezug in den §§ 48 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 3 S. 1 SGB V geregelt und im Übrigen angeordnet, dass Krankengeld - selbstverständlich solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 44 SGB V vorliegen - ohne zeitliche Begrenzung gewährt wird (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB V). Dass keine weiteren Beendigungstatbestände geregelt sind, bedeutet, dass es keine weiteren gibt. Wäre der Argumentationsansatz des 1. Senats des BSG zutreffend, könnten Verwaltungen und Gerichte bei allen Sozialleistungen nach eigenem Gutdünken Beendigungstatbestände hinzufügen.

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo MachtsSinn,

habe ich dir eigentlich für deine unermüdlichen Recherchen und fundierten Beiträge zu diesem leidigen Thema gedankt? Ich glaube nicht, was ich hiermit nachhole!

Bitte bleib weiter dran und halte uns weiter auf dem Laufenden!

Dickes DANKE

Gruß
Joker
 
Hallo Machts Sinn,

auch ich möchte Dir Danken, für Deinen unermüdlichen Kampf. Deine Texte begleiten mich, auf meinem Weg zum Recht.

Sie machen mir Mut,
Sie geben mir Kraft,
Sie stehen mir bei,
Sie zeigen mir Gefahren auf,
Sie schützen mich,
Sie geben mir biss,
Sie unterstützen mich,
Sie schaffen Verbindung,
Sie führten mich hier her,
So konnte ich von Buchfreundin vieles lernen, auch bei ihr möchte ich mich bedanken.

Letztendlich lerne ich auch durch dieses Forum. Auch wenn wir manchmal unterschiedlicher Meinung sind, so profitieren m.E. alle davon.

Danke Machts Sinn, für Deine großartige Arbeit! Danke das es Dich gibt!
 
SG Speyer: beispielhaft

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Der Beschluss des Sozialgerichtes Speyer vom 03.03.2015, S 19 KR 10/15 ER, http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={07A09B9D-43D2-432D-84B2-444B5FB1C12C}, ist ein prima Beispiel dafür, dass das Krankengeld-Recht und die Sozial-Rechtsprechung dazu noch nicht ausnahmslos dem rechtsfreien Raum zugeordnet sind. Die Begründung ist über mehrere Seiten geeignet, ignoranten Papageien-„Recht“sprechern aller Ebenen als Orientierung – in diesem Fall sogar als Kopier-Vorlage – zu dienen.

Veranlassung, sich mit den Argumenten auseinanderzusetzen und dabei gewonnene Erkenntnisse bei weiteren Entscheidungen zu berücksichtigen haben nach aktuellen Erkenntnissen – außer dem BSG-Präsidenten- und 3. Senat – insbesondere:

die 29. Kammer des Sozialgerichts Stade, s. Gerichtsbescheid vom 12.03.2015, S 29 KR 7/14, https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg...=esgb&id=176268&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und Forenbeiträge ab 13.03.2015 Krankengeld: Sozialgericht Stade hat es besonders eilig: S 29 KR 7/14, 12.03.2015

der 5. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts, s. Urteil vom 24.02.2015, L 5 KR 282/11, https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg...=esgb&id=176266&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und Forenbeiträge ab 13.03.2015 Krankengeld-Unrechts-Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts: L 5 KR 282/11 vom 24.02.2015 ...

der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, s. Urteil vom 20.11.2014, L 5 KR 149/13, unveröffentlicht und Forenbeiträge ab 28.03.2015 BSG-Krankengeld-Fallen-Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2014, L 5 KR 149/13

der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, s. Urteil vom 21.10.2014, L 11 KR 1242/14, https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg...gb&id=173324&s0=BSG&s1=&s2=&words=&sensitive= bzw. die 23. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart, s. Urteil vom 27.02.2014, S 23 KR 1298/11 und Forenbeiträge ab 14.01.2015 Geballte Intelligenz: Urteil des LSG BW vom 21.10.2014, L 11 KR 1242/14

die 5. Kammer des Sozialgerichts Detmold, s. Urteil vom 15.10.2014, S 5 KR 518/12, https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg...=esgb&id=175287&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und Forenbeiträge ab 05.02.2015 "BSG-Krankengeld-Fallen"-Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 15.10.2014, S 5 KR 518/12

der 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, s. Urteil vom 29.09.2014, L 9 KR 389/12, https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg...=esgb&id=175613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und Forenbeiträge ab 26.02.2015 Urteil des LSG BRB vom 29.09.2014, L 9 KR 389/12 – der Gipfel der Ignoranz!

die 13. Kammer des Sozialgerichts Koblenz, s. Urteil vom 16.09.2014, S 13 KR 580/12, http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={E792905A-8950-41FD-B75C-85110B428307} und Forenbeiträge ab 06.11.2014 Krankengeld und Rechtsbeugung -Strafanzeige - Urteil des SG Koblenz v.16.09.14 S13 KR 580/12 Begleitthread bzw. ab 03.11.2014 Weitere Krankengeld-Strafanzeige wegen Rechtsbeugung: Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16.09.2014, S 13 KR 580/12

der 5. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, s. Urteil vom 21.08.2014, L 5 KR 79/13 - Urteil http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/L_5_KR_79.13.htm und Forenbeiträge ab 24.11.2014 Eklat im LSG NRW Essen – Ist statt beliebiger Abwandlung totale Ignoranz die "Nummer 1" der Krankengeld-Rechtsbeugung?

der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts, s. Beschluss vom 17.06.2014, L 6 KR 1091/13 B, https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg...=esgb&id=171791&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= und Forumsbeiträge ab 24.08.2014 Auszeichnung „Blinde Justitia“ für LSG Thüringen (Beschluss vom 17.06.2014, L 6 KR 1091/13 B)

Steht die Krankengeld-„Recht“-Sprechung unter dem Druck des Bundessozialgerichtes bzw. des Deutschen Sozialrechtsverbands e. V. Wieder / Wider die Krankengeld-Willkür an deutschen Sozialgerichten – Deutscher Sozialrechtsverband e. V., des Deutschen Sozialgerichtstages e. V. Wieder / Wider die Krankengeld-Willkür an deutschen Sozialgerichten – Deutscher Sozialgerichtstag e. V., des Sozialrichterratschlages 30. Sozialrichterratschlag vom 16. bis 18. Mai 2014 in Berlin bzw. von wem sonst? Oder folgt sie „nur dem Vorbild“ des BSG-Präsidenten-Senates?

Der soziale Rechtsstaat und die Versicherten freuen sich über die Rebellion!

Gruß!
Machts Sinn
 
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