HWS-Schaden
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Hallo Joachim,
Einwände gegen das Gutachten (GA) sollten bei der BG schriftlich erfolgen.
Einen Anspruch auf ein neues GA hast du nicht.
Wenn das GA zu einem ablehnenden Bescheid führt, kannst du Widerspruch einlegen und in der Begründung nochmals die Einwände darlegen. Wenn die BG durch den Widerspruch ihre Entscheidung nicht ändert, ist der nächste Schritt die fristgerechte Klageeinreichung. Bei Gericht müssen dann deine Einwände gegen das GA geprüft werden, oft wird dann von Gericht ein neues GA beauftragt.
Oder bist du schon im Klageverfahren?
VG
Einwände gegen das Gutachten (GA) sollten bei der BG schriftlich erfolgen.
Einen Anspruch auf ein neues GA hast du nicht.
Wenn das GA zu einem ablehnenden Bescheid führt, kannst du Widerspruch einlegen und in der Begründung nochmals die Einwände darlegen. Wenn die BG durch den Widerspruch ihre Entscheidung nicht ändert, ist der nächste Schritt die fristgerechte Klageeinreichung. Bei Gericht müssen dann deine Einwände gegen das GA geprüft werden, oft wird dann von Gericht ein neues GA beauftragt.
Oder bist du schon im Klageverfahren?
VG
