Auslegung § 73 / 8 SGG

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas oerni
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Hallo oerni

Meinst du § 73 Absatz 2 Satz 8? § 73 SGG - Einzelnorm

(…) Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur​
1. …​
2. …​
…​
8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,​

LG
 
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Hallo HWS,

genau diesen zu Punkt 8 suche ich Informationen.
Es gibt den VDK der ja bekanntlich auch Rechtsberatung durchführt, es gibt auch andere Vereine / Vereinigungen die zwar keine Rechtsberatung durchführen dürfen, aber Mitglieder haben, welche durch angeeignetes Fachwissen, auch mal von Mitgliedern angesprochen werden, zum Gericht als Beistand mitzugehen.

Hier ist die Frage unter welcher Voraussetzung kann der Punkt 8 angewendet werden.
z.b. Du und ich haben inzwischen viel Fachwissen angeeignet, dürften wir wenn wir in einem Verein tätig wären, mitgehen.

Schwierige Frage und sehr schwer zu beantworten.
 
Hallo oerni

Im Zitat habe ich ein paar Stellen fettgedruckt dargestellt. Meinst du die „Gewähr“?

Du + ich sind als erstes ja schon mal keine Vereinigung und haben keine Satzung und keine Mitglieder.
(„Gewähr“ dürfen wir auch nicht geben, wir geben Erfahrungen weiter und diskutieren Möglichkeiten und versuchen, Gesetze zu finden und zu verstehen. Ich bin Laie, kein Jurist.)

Und was du im letzten Beitrag schreibst: „Beistand“ - das ist etwas anderes, nicht vermischen! Ein Beistand / eine Begleitperson vertritt nicht die Person, die begleitet wird.

In dem § SGG geht es nicht darum, wer wen begleiten darf. Es geht darum, wer vor dem SG und vor dem LSG den Rechtsstreit führen darf. Das darf entweder die betroffene Person selber oder die in § 73 bestimmten Vertreter.

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Oerni,

ja, auch ich verstehe Dein Problem. Vor JAhren habe ich einen Freund begleitet und auch auf Grund meiner Kenntnisse Hilfe und "Beistand" geleistet, aber als die Sache vor das SG ging war schluss. Alle Schriftsätze danach mußten über einen Anwalt gehen. Da wir keine Juristen sind, werden wir nicht akzeptiert. Damals habe ich dann mir dem Gedanken gespielt nebenberuflich Rentenberater zu werden. Dazu gibt es eine anerkannte Ausbildung und Du kannst dann im Sozialrecht auch als Beistand fungieren. Kosten in Höhe von 7500 Euro. Als zusätzlicher Beruf für mich etwas zu spät. ;-)

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

dies verstehe ich nicht:
Alle Schriftsätze danach mußten über einen Anwalt gehen.
Der Freund hätte sich theoretisch selber vertreten können, es besteht ja kein Vertretungszwang oder Anwaltspflicht bei SG und LSG. Aber das meintest du wahrscheinlich auch nicht, oder? Wenn man das selber nicht kann, nützt einem diese Freiheit auch nichts. Und § 73 zwingt dann zu einem Vertreter, der die Vorgaben erfüllt.

Die Vorgaben beim BSG sind dann wieder anders und es wird ein „Volljurist“ (mit zwei Staatsexamen) gefordert.

LG
 
Hallo,

ja, natürlich hätte sich der Freund selbst vertreten können, aber sowohl dem Gericht, als auch uns war klar, dass dies nicht funktioniert hätte (Es ging um einen Unfall in einer Reha-Einrichtung nach Schlaganfall) Es war uns klar, ist aber nicht im Gesetz festgelegt. Natürlich hätte er sich selber vertreten können.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Ihr Zwei,

Danke erstmal für Eure Antworten.
Du + ich sind als erstes ja schon mal keine Vereinigung und haben keine Satzung und keine Mitglieder.
Damit hatte ich nicht in dem genannten Sinn gemeint.
Ich bin Mitglied eines Vereines der anderen Menschen hilft und da wird schon mal diskutiert wie weit die Hilfe gehen darf.
d.h. auch bei Gericht neben dem Kläger sitzen und Informationen zukommen lassen, Beistand leisten z.b. beim Sachverständigen
.. Grund meiner Kenntnisse Hilfe und "Beistand" geleistet,
Genau das ist der Knackpunkt - mit dem angeeignete Wissen könnte wir ohne zögern Schriftsätze aufsetzen und über den jeweiligen
Freund, Vereinskollegen, Kläger/in an das SG / LSG senden.
Denn wer den Schriftsatz aufsetzt wird nicht gefragt.
Schwierige Verfahren sind sowieso bei einem Anwalt besser aufgehoben, den kann man aber zuarbeiten.

Zu dem Thema hatte ich das bayr. Justiz- und Sozialministerium angefragt - die sind damit total überfordert!!
(Buchbinder Wanninger lässt grüßen)

In meinen eigenen Verfahren zuletzt beim LSG habe ich schließlich auch ohne Anwalt gearbeitet - wer kennt sich tatsächlich noch
mit dem SGB VII (gesetzliche UV) aus.
 
Hi Oerni,

ich hab mich mal vor gut 30 Jahren mit ähnlichem Thema befasst, als einige CDU-Magistrate unserer Selbsthilfegruppe (gemeinnütziger Verein) das "Handwerk legen" wollten. Das Papier, das ich damals für ein Wochenendseminar von Sozialarbeitern geschrieben habe, hat jemand aufgehoben und im Internet hochgeladen:


Es gab da auch (problemlos) Fälle der Vertretung und Begleitung in Verfahren vor dem Sozialgericht (Frankfurt). Mir sind nur die CDU-Beamten von Sozialämtern in Erinnerung, die sich an uns gestört haben und uns (allerdings vergeblich) auszutricksen suchten. Vielleicht findest Du das ein oder andere auch heute noch brauchbare Argument in jenem Papier.

LG

KoratCat
 
Hallo KoratCat,

wirklich interessant was Du da schreibst.
So ungefähr ist es bei Uns auch.
Im Verein gibt es zwar Rechtsanwälte, die aber total mit Arbeit eingedeckt sind.

Mal sehen wie das weiter geht.
 
Hallo Oerni,

Wenn die Anwälte die Leitung übernehmen, dann kann ich mir sehr gut vorstellen, dass die "Begleitung" durch nicht juristischen ausgebildete Personen unter Aufsicht möglich ist. DIe Anwälte müßten die Anleitung übernehmen und Ihr dann die Zuarbeiten.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

ja das ist eine Möglichkeit, aber nur dann wenn der jeweilige RA das Vereinsmitglied auch mandatiert.
Von daher muss vermutlich vom Amtsgericht (eingetragener Verein) oder/und FA die Angelegenheit abklären.
 
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