rainer1411
Gesperrtes Mitglied
- Registriert seit
- 17 Mai 2008
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- 161
Guten Morgen zusammen
Unterstellen Sie bitte bei der Beantwortung meiner Frage, dass alle Bedingungen zur Gewährung von ZÜG vorliegen und zwar für den Fall, dass einer vorangegangenen Leistung zur Teilhabe (LTH) eine weitere LTH folgt.
Wie verhält es sich nun aber, wenn der DRVB es für notwendig erachtet, zwischen der ersten LTH und der zweiten LTH eine medizinische Reha-Maßnahme zwischenzuschieben, um die notwendige Rehafähigkeit für die zweite LTA herzustellen bzw. feststellen zu lassen?
Wie werden die beiden Zwischenräume überbrückt?
Wenn ich den Kommentar zum §51 SGB IX richtig verstehe, dann ist für den 2. Zwischenraum ZÜG zu leisten. Nicht jedoch für den 1. Zwischenraum.
Habe ich das richtig verstanden?
Wenn ja, wie ist dann der 1. Zwischenraum zu überbrücken? Mit ALG I/ II?
Zur Zeit erhalte ich noch ALG I, ab 05.08.2008 werde ich jedoch ALG II erhalten. Der Zeitraum nach Beendigung der 1.LTH hat sich soweit ausgedehnt, da der DRVB erst nach Widerspruch und Untätigkeitsklage in Bewegung gekommen ist.
Für die Beantwortung meiner Frage bedanke ich mich im voraus.
MfG
Rainer
Unterstellen Sie bitte bei der Beantwortung meiner Frage, dass alle Bedingungen zur Gewährung von ZÜG vorliegen und zwar für den Fall, dass einer vorangegangenen Leistung zur Teilhabe (LTH) eine weitere LTH folgt.
Wie verhält es sich nun aber, wenn der DRVB es für notwendig erachtet, zwischen der ersten LTH und der zweiten LTH eine medizinische Reha-Maßnahme zwischenzuschieben, um die notwendige Rehafähigkeit für die zweite LTA herzustellen bzw. feststellen zu lassen?
Wie werden die beiden Zwischenräume überbrückt?
Wenn ich den Kommentar zum §51 SGB IX richtig verstehe, dann ist für den 2. Zwischenraum ZÜG zu leisten. Nicht jedoch für den 1. Zwischenraum.
Habe ich das richtig verstanden?
Wenn ja, wie ist dann der 1. Zwischenraum zu überbrücken? Mit ALG I/ II?
Zur Zeit erhalte ich noch ALG I, ab 05.08.2008 werde ich jedoch ALG II erhalten. Der Zeitraum nach Beendigung der 1.LTH hat sich soweit ausgedehnt, da der DRVB erst nach Widerspruch und Untätigkeitsklage in Bewegung gekommen ist.
Für die Beantwortung meiner Frage bedanke ich mich im voraus.
MfG
Rainer