Hallo an Experten der Gerichtsbarkeit (hier ZP an einem LG)
Nachdem mein langjährig für mich zuständiger Richter (R.a.LG) Mitte 2021 in die Strafkammer gewechselt hat und dann ein neuer Richter (Vorher als R.a.AG) nun als R.a.LG für mein Aktenzeichen (Zivilkammer) zuständig wurde, stellt sich mir zunächst die Frage, ob ein Richterwechsel so mal mir nichts dir nichts zur Jahresmitte stattfinden darf.
Wenn ich es richtigs sehe, muß doch der am Jahresanfang festgelegte Geschäftsverteilungsplan, der nach bestimmten Schemata erstellt wird, eingehalten werden.
Der neue Richter war dann aufgrund einer Verfügung durch seine Unterschrift in Erscheinung getreten, wonach ein Verhandlungstermin 4 Monate später terminiert wurde. Es handelte sich bei diesem neuen Richter hat auf der Verfügung auch die Bezeichnung R.a.LG, wobei er vorher am AG im gleichen Gerichtsbezirk gearbeitet hat.
Nun ist nach 3,5 Monaten vor 3 Tagen eine weitere Verfügung zu einer Terminverschiebung der bevorstehenden Verhandlung bei mir eingegangen und eher durch Zufall sehe ich, dass diese Verfügung durch einen weiteren neuen Richter unterschrieben wurde aber nicht mit der Bezeichnung R.a.LG.
Rückfragen beim LG ergaben, dass der neue Richter noch Berufsanfänger sei und nicht am Landgericht angestellt sei, sondern bei einem Amtsgericht in einem anderen Landkreis aber für das LG in diesem Landkreis als Richter auf Probe einige Aktenzeichen übernehmen würde.
So etwas habe ich ja noch nie gehört, dass ein Richter am Amtsgericht im Landkreis A gerade angestellt wurde als R.a. AG und dann gleichzeitig Aktenzeichen übernimmt als Richter auf Probe beim LG in einem ganz anderen Landkreis B.
Das dürfte doch nicht mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richter vereinbar sein, wo doch festgelegt sein muß, dass der Richter eben nicht absichtich für bestimmte ausgewählte Verfahren zuständig gemacht werden.
Da es sich nicht nur um eine Vertretung handelt, sondern der ganz neue junge Richter ja im Hinblick auf die kommende Verhandlung als Spruchkörper agieren würde, frage ich auch nach der Zulässigkeit bzgl. der Vorgehensweise in meinem Falle.
Die Geschäftsverteilungspläne an den beiden Gerichten habe ich noch nicht eingesehen. Da müßte ich ja wohl auch die vorausgehenden Geschäftsverteilungspläne beider Gerichte einsehen, wo die Vertretungen geregelt waren?
Gruß Bobb
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Nachdem mein langjährig für mich zuständiger Richter (R.a.LG) Mitte 2021 in die Strafkammer gewechselt hat und dann ein neuer Richter (Vorher als R.a.AG) nun als R.a.LG für mein Aktenzeichen (Zivilkammer) zuständig wurde, stellt sich mir zunächst die Frage, ob ein Richterwechsel so mal mir nichts dir nichts zur Jahresmitte stattfinden darf.
Wenn ich es richtigs sehe, muß doch der am Jahresanfang festgelegte Geschäftsverteilungsplan, der nach bestimmten Schemata erstellt wird, eingehalten werden.
Der neue Richter war dann aufgrund einer Verfügung durch seine Unterschrift in Erscheinung getreten, wonach ein Verhandlungstermin 4 Monate später terminiert wurde. Es handelte sich bei diesem neuen Richter hat auf der Verfügung auch die Bezeichnung R.a.LG, wobei er vorher am AG im gleichen Gerichtsbezirk gearbeitet hat.
Nun ist nach 3,5 Monaten vor 3 Tagen eine weitere Verfügung zu einer Terminverschiebung der bevorstehenden Verhandlung bei mir eingegangen und eher durch Zufall sehe ich, dass diese Verfügung durch einen weiteren neuen Richter unterschrieben wurde aber nicht mit der Bezeichnung R.a.LG.
Rückfragen beim LG ergaben, dass der neue Richter noch Berufsanfänger sei und nicht am Landgericht angestellt sei, sondern bei einem Amtsgericht in einem anderen Landkreis aber für das LG in diesem Landkreis als Richter auf Probe einige Aktenzeichen übernehmen würde.
So etwas habe ich ja noch nie gehört, dass ein Richter am Amtsgericht im Landkreis A gerade angestellt wurde als R.a. AG und dann gleichzeitig Aktenzeichen übernimmt als Richter auf Probe beim LG in einem ganz anderen Landkreis B.
Das dürfte doch nicht mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richter vereinbar sein, wo doch festgelegt sein muß, dass der Richter eben nicht absichtich für bestimmte ausgewählte Verfahren zuständig gemacht werden.
Da es sich nicht nur um eine Vertretung handelt, sondern der ganz neue junge Richter ja im Hinblick auf die kommende Verhandlung als Spruchkörper agieren würde, frage ich auch nach der Zulässigkeit bzgl. der Vorgehensweise in meinem Falle.
Die Geschäftsverteilungspläne an den beiden Gerichten habe ich noch nicht eingesehen. Da müßte ich ja wohl auch die vorausgehenden Geschäftsverteilungspläne beider Gerichte einsehen, wo die Vertretungen geregelt waren?
Gruß Bobb
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