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Zweiklassenmedizin ist politisch gewollt.

Siegfried21

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
10 Sep. 2006
Beiträge
2,565
Ort
BW
Zweiklassenmedizin ist politisch gewollt.

In Deutschland gibt es wie wir wahrscheinlich alle Wissen, eine Zweiklassenmedizin. Der Skandal ist jedoch, dass dies politisch gewollt ist und durch die rot-grüne Regierung mit Beteiligung des “Prof. Karl Lauterbach“, damaliger Berater der Gesundheitsministerin, gesetzlich festgeschrieben wurde.

Unten steht, dass gesetzlich Versicherte nur Anspruch auf Leistungen hat, die ausreichend, wirtschaftlich, zweckmäßig, sind ohne das Maß des Notwendigen zu übersteigen.

Dies hat auch zur Folge, dass wenn z. B. Unfallopfer beim Orthopäden einen Termin vereinbaren, nachweislich länger warten müssen bis Sie einen bekommen. (Wochen)

Zugleich (so ging es mir und anderen Unfallopfer) 1- mal im Vierteljahr willkommen sind und beim einem event. 2- Besuch recht schnell abgefertigt werden.

Dann werden auch immer mehr “Igelleistungen“ Angeboten bzw. schon im Wartezimmer einem aufgedrückt, weil das Behandlungsangebot mit Spritzen, KG, Ultraschall, doch eng begrenzt ist.

Dagegen kommen z. B. Privatversicherte in den Genuss von Chirotherapie, Osteopathie, spezielle Schmerztherapie, PST, Magnetfeldtherapie und noch vieles mehr.

Dies zieht sich durch alle Fachrichtungen und dabei sollte man aber auch wissen, dass ein Arzt ungef. max. 50€ im Quartal für einen gesetzlich Vers. abrechen kann und was kostet ein Handwerker die Stunde?

Grüße

Siegfried21



SGB V § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltenden Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
 
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