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Zwei Fragen zum Reha-Antrag

Koulchen

Nutzer
Registriert seit
16 Dez. 2008
Beiträge
11
Hallo Forenmitglieder,

kann mir jemand die folgenden Fragen beantworten?

Mein Mann hat für seinen Antrag auf eine medizinische Reha jetzt die Antragsteile erhalten, die er von der Krankenkasse benötigt. Was bedeutet im AUD-Beleg in der Rubrik "Diagnosen" die Abkürzung "EA"? Hier steht bei ihm immer "kein Anspruch" für die Zeit seit 2004, d.h. seit er selbständig ist. Vorher, im Mai 2003, ist einmal "EA: UV-Träger" angegeben - das wird dann wohl der Unfallversicherungsträger sein. Aber "EA"?

Vor den jeweiligen Diagnosen steht immer "Unf:". Wenn ich das nicht völlig falsch interpretiere, dürfte das doch "Unfall" heißen, oder? Dann stimmt allerdings die aktuellste Diagnose nicht. Mein Mann hatte keinen Unfall am 01.09.08, dessentwegen er vom 02. bis 09.09. im Krankenhaus gelegen hätte. Die OP war vorher geplant, und das ganze ist wegen Abnutzung des rechten Knies bzw. der Berufskrankheit Gonarthrose erfolgt. (Aber seit 2004 ist mein Mann nicht mehr bei der BauBG versichert.)

Sollten wir hier irgendetwas unternehmen, oder ist dieses Kürzel "Unf" unkritisch zu sehen? Die Krankenkasse hatte vor längerer Zeit einen Unfallfragebogen geschickt, in dem mein Mann angegeben hatte, daß es sich NICHT um einen Unfall handelt.

Soviel zu diesem Thema. Andere Frage: Wenn ein Selbständiger, der freiwillig krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld und pflichtversichert in der GRV ist, während einer medizinischen (ziemlich direkt im Anschluß daran voraussichtlich auch noch einer beruflichen) Reha Übergangsgeld erhält - auf welcher Basis wird das dann berechnet?

Ich habe dazu im Forum der Deutschen Rentenversicherung gefragt, aber nur eine Antwort bekommen, bei der ich mir nicht hundertprozentig sicher bin: Der Forenteilnehmer dort sagt, daß die Basis das den gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen zugrundegelegte Einkommen ist (§ 21 Abs. 2 SGB VI). Klingt sinnvoll, zumal da von "Arbeitseinkommen" die Rede ist.

Andererseits habe ich mich gefragt, ob nicht auch Abs. 3 desselben Paragraphen bei meinem Mann relevant sein könnte. Dieser besagt, daß Menschen, die zuletzt vor Inanspruchnahme der Leistung Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung bezahlt hat, gemäß § 49 SGB IX behandelt werden. Darin steht: "Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen [...]" Das einzige, was mich an diesem Paragraphen stört, ist das Wort "Arbeitsentgelt", was auf eine abhängige Beschäftigung schließen läßt.

Kann mir jemand aus erster Hand sagen, wie das gehandhabt wird? Wenn nämlich tatsächlich die Rentenversicherungsbeiträge relevant sein sollten, wäre es sicher ganz sinnvoll, unseren schon länger laufenden Widerspruch gegen die ziemlich hohen Pflichtbeiträge nur noch auf ganz kleiner Flamme zu kochen und zumindest für die 2008er Beitragsmonate den Widerspruch zurückzunehmen.

Schon mal allerbesten Dank im voraus für Eure Antworten!

Viele Grüße
Koulchen
 
AW: Zwei Fragen zum Rehaantrag

Hallo Koulchen,

die von Ihnen im Rentenbloog gestellten Fragen zur Beantragung einer
medizinischen Reha durch die Krankenasse, inder ihr Mann als Selb-
ständiger dennoch pflichtversichert ist, und die Berechnung des dann
durch die GRV zu zahlenden Übergangsgeldes - inder auch die Exper-
ten des Rentenversicherungsforums - in der Auslegung der einschlägi-
gen Paragraphen des SGB VI und des SGB IX unterschiedlicher Meinung
sind, überfordert nach meiner Einschätzung hier einige User(innen) des
Forums für UO und BK. Ihnen die gestellten Fragen, auch nur annähernd
mit der von Ihnen erwarteten Qualität beantworten zu können.

Da insgesamt der geschilderte Fall ihres Mannes sehr komplex zu sehen
ist, da einerseits Pflichtbeiträge aus nichtselbständiger Tätigkeit und
andererseits freiw. Beiträge als Selbständiger, im Versicherungsverlauf
ihren Niederschlag gefunden haben und teilweise auch Einkünftenach-
weise der Steuererklärungen der betrieblichen Tätigkeit ihres Mannes
in der Berechnung der Beiträge zur Krankenkasse als auch der Renten-
versicherung eine wesentliche Rolle spielen, die auch zur Berechnung
des Übergangsgeldes herangezogen werde können, sehe ich in diesem
Forum kaum eine Möglichkeit - es sei denn, dass sich ein BG-Sachbe-
arbeiter auf dieses Thema explizit einläßt - und Ihnen eine erschöpfen-
de Auskunft zu ihrer Frage geben kann. Die hier überwiegende Mehrzahl
von User(innen) einschließlich mir, können Ihnen sehr wahrscheinlich
zu der gestellten Frage, der einschlägigen Interpretation des § 21 Abs.
2 SGB VI oder des § 47 keine erschöpfende Auskunft geben, die mit dem
hohen Niveau des Rentenversicherungsforums mithalten könnte.

Deshalb wäre es vielleicht sinnvoller, wenn Sie sich mit den beiden Fra-
gen direkt an die jeweilige Sachbearbeitung der Leistungsträger wenden
würden.

Gruss
bki1989
 
Trotzdem vielen Dank an Sie, kbi1989!

Ich habe übrigens vorhin gerade festgestellt, daß klar im Vorteil ist, wer lesen kann: Im Formular G510 der Deutschen Rentenversicherung steht drin, daß es tatsächlich um die im Jahr vor der Reha gezahlten Rentenversicherungsbeiträge geht. Zwar ist dort nicht der Spezialfall der rentenversicherungspflichtigen Selbständigen genannt, aber die Regelung ergibt sich aus dem Absatz für alle Selbständigen.

Ist schon ein verflixt schwieriges Thema, weil irgendwie immer alles mit allem zusammenhängt und ein Fehler an einer kritischen Stelle eine ganze Lawine an Problemen hinter sich herzieht. Aber in diesem Forum habe ich schon eine ganze Menge wirklich guter Informationen gefunden, und wir sind froh, daß es solche Foren gibt!

Viele Grüße und allen hier gesegnete (und möglichst schmerzfreie) Weihnachten wünscht
Koulchen
 
Was meint EA: kein Anspruch

Auszug aus forum frage:
Hallo Forenmitglieder,

kann mir jemand die folgenden Fragen beantworten?

Mein Mann hat für seinen Antrag auf eine medizinische Reha jetzt die Antragsteile erhalten, die er von der Krankenkasse benötigt. Was bedeutet im AUD-Beleg in der Rubrik "Diagnosen" die Abkürzung "EA"? Hier steht bei ihm immer "kein Anspruch" für die Zeit seit 2004, d.h. seit er selbständig ist. Vorher, im Mai 2003, ist einmal "EA: UV-Träger" angegeben - das wird dann wohl der Unfallversicherungsträger sein. Aber "EA"?

Vor den jeweiligen Diagnosen steht immer "Unf:".

Und nun zu mir:

Bin neu hier aber diesen teil von koulchen frage habe ich auch
Habe einen oberschenkenhalsbruch - geht halbwegs wieder
Aber vor 3 jahren einen tuberculum majus abriss
Der war eigentlich zu 95% wieder geheilt
Jetzt durch die krückenabstützung tut mittlerweile der ganze schulter bereich weh und meine krankengymnastik meinte ich solle einen reha antrag stellen

Und in den dann erhaltenen unterlagen steht ebenfalls Unf. Und EA: kein Anspruch
Was meint das jetzt?

Hat jemand eine antwort
Vielen dank
 
Hallo Krücke1966, willkommen im Forum!

Um welche Art Unfall handelt es sich bei dir: Freizeit oder Arbeit?
Welche Versicherungen sind involviert?
Ggf. auch relevant: Selbstständig oder Arbeitnehmer?

Was EA bedeutet, weiß ich nicht, kenne nur im Zusammenhang mit Berufsgenossenschaften / Gesetzl. Unfallversich.
(= BG / GUV, zuständig bei Arbeitsunfällen u. Berufskrankheiten)
das Kürzel EAP, s. http://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/med_reha/documents/hand.pdf

Aber du schreibst ja in der Rubrik Rentenversicherungen ...

Vermutlich ist es sinnvoll, ein eigenes Thema aufzumachen (in richtiger Rubrik evtl.).
Hier http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=19130 steht, wie es geht.
Oben links findest du die Hilfe, auch nützlich zu lesen, und oben rechts die Suchfunktion des Forums.

Viel Erfolg!
Liebe Grüße HWS-Schaden
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo Krücke,

lt. seminarunterlagen ist EA = Erstattungsanspruch, dann genannt gegen den jeweiligen träger, der zuständig ist.


gruss

Sekundant
 
@ all,
wenn es ein Wege/Arbeitsunfall war und eine freiwillige Unternehmerversicherung bei einer
BG vorher abgeschlossen wurde - siehe neues Thema News § 53 SGB VI Rentenversicherung
 
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