Hallo Forenmitglieder,
kann mir jemand die folgenden Fragen beantworten?
Mein Mann hat für seinen Antrag auf eine medizinische Reha jetzt die Antragsteile erhalten, die er von der Krankenkasse benötigt. Was bedeutet im AUD-Beleg in der Rubrik "Diagnosen" die Abkürzung "EA"? Hier steht bei ihm immer "kein Anspruch" für die Zeit seit 2004, d.h. seit er selbständig ist. Vorher, im Mai 2003, ist einmal "EA: UV-Träger" angegeben - das wird dann wohl der Unfallversicherungsträger sein. Aber "EA"?
Vor den jeweiligen Diagnosen steht immer "Unf:". Wenn ich das nicht völlig falsch interpretiere, dürfte das doch "Unfall" heißen, oder? Dann stimmt allerdings die aktuellste Diagnose nicht. Mein Mann hatte keinen Unfall am 01.09.08, dessentwegen er vom 02. bis 09.09. im Krankenhaus gelegen hätte. Die OP war vorher geplant, und das ganze ist wegen Abnutzung des rechten Knies bzw. der Berufskrankheit Gonarthrose erfolgt. (Aber seit 2004 ist mein Mann nicht mehr bei der BauBG versichert.)
Sollten wir hier irgendetwas unternehmen, oder ist dieses Kürzel "Unf" unkritisch zu sehen? Die Krankenkasse hatte vor längerer Zeit einen Unfallfragebogen geschickt, in dem mein Mann angegeben hatte, daß es sich NICHT um einen Unfall handelt.
Soviel zu diesem Thema. Andere Frage: Wenn ein Selbständiger, der freiwillig krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld und pflichtversichert in der GRV ist, während einer medizinischen (ziemlich direkt im Anschluß daran voraussichtlich auch noch einer beruflichen) Reha Übergangsgeld erhält - auf welcher Basis wird das dann berechnet?
Ich habe dazu im Forum der Deutschen Rentenversicherung gefragt, aber nur eine Antwort bekommen, bei der ich mir nicht hundertprozentig sicher bin: Der Forenteilnehmer dort sagt, daß die Basis das den gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen zugrundegelegte Einkommen ist (§ 21 Abs. 2 SGB VI). Klingt sinnvoll, zumal da von "Arbeitseinkommen" die Rede ist.
Andererseits habe ich mich gefragt, ob nicht auch Abs. 3 desselben Paragraphen bei meinem Mann relevant sein könnte. Dieser besagt, daß Menschen, die zuletzt vor Inanspruchnahme der Leistung Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung bezahlt hat, gemäß § 49 SGB IX behandelt werden. Darin steht: "Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen [...]" Das einzige, was mich an diesem Paragraphen stört, ist das Wort "Arbeitsentgelt", was auf eine abhängige Beschäftigung schließen läßt.
Kann mir jemand aus erster Hand sagen, wie das gehandhabt wird? Wenn nämlich tatsächlich die Rentenversicherungsbeiträge relevant sein sollten, wäre es sicher ganz sinnvoll, unseren schon länger laufenden Widerspruch gegen die ziemlich hohen Pflichtbeiträge nur noch auf ganz kleiner Flamme zu kochen und zumindest für die 2008er Beitragsmonate den Widerspruch zurückzunehmen.
Schon mal allerbesten Dank im voraus für Eure Antworten!
Viele Grüße
Koulchen
kann mir jemand die folgenden Fragen beantworten?
Mein Mann hat für seinen Antrag auf eine medizinische Reha jetzt die Antragsteile erhalten, die er von der Krankenkasse benötigt. Was bedeutet im AUD-Beleg in der Rubrik "Diagnosen" die Abkürzung "EA"? Hier steht bei ihm immer "kein Anspruch" für die Zeit seit 2004, d.h. seit er selbständig ist. Vorher, im Mai 2003, ist einmal "EA: UV-Träger" angegeben - das wird dann wohl der Unfallversicherungsträger sein. Aber "EA"?
Vor den jeweiligen Diagnosen steht immer "Unf:". Wenn ich das nicht völlig falsch interpretiere, dürfte das doch "Unfall" heißen, oder? Dann stimmt allerdings die aktuellste Diagnose nicht. Mein Mann hatte keinen Unfall am 01.09.08, dessentwegen er vom 02. bis 09.09. im Krankenhaus gelegen hätte. Die OP war vorher geplant, und das ganze ist wegen Abnutzung des rechten Knies bzw. der Berufskrankheit Gonarthrose erfolgt. (Aber seit 2004 ist mein Mann nicht mehr bei der BauBG versichert.)
Sollten wir hier irgendetwas unternehmen, oder ist dieses Kürzel "Unf" unkritisch zu sehen? Die Krankenkasse hatte vor längerer Zeit einen Unfallfragebogen geschickt, in dem mein Mann angegeben hatte, daß es sich NICHT um einen Unfall handelt.
Soviel zu diesem Thema. Andere Frage: Wenn ein Selbständiger, der freiwillig krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld und pflichtversichert in der GRV ist, während einer medizinischen (ziemlich direkt im Anschluß daran voraussichtlich auch noch einer beruflichen) Reha Übergangsgeld erhält - auf welcher Basis wird das dann berechnet?
Ich habe dazu im Forum der Deutschen Rentenversicherung gefragt, aber nur eine Antwort bekommen, bei der ich mir nicht hundertprozentig sicher bin: Der Forenteilnehmer dort sagt, daß die Basis das den gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen zugrundegelegte Einkommen ist (§ 21 Abs. 2 SGB VI). Klingt sinnvoll, zumal da von "Arbeitseinkommen" die Rede ist.
Andererseits habe ich mich gefragt, ob nicht auch Abs. 3 desselben Paragraphen bei meinem Mann relevant sein könnte. Dieser besagt, daß Menschen, die zuletzt vor Inanspruchnahme der Leistung Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung bezahlt hat, gemäß § 49 SGB IX behandelt werden. Darin steht: "Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen [...]" Das einzige, was mich an diesem Paragraphen stört, ist das Wort "Arbeitsentgelt", was auf eine abhängige Beschäftigung schließen läßt.
Kann mir jemand aus erster Hand sagen, wie das gehandhabt wird? Wenn nämlich tatsächlich die Rentenversicherungsbeiträge relevant sein sollten, wäre es sicher ganz sinnvoll, unseren schon länger laufenden Widerspruch gegen die ziemlich hohen Pflichtbeiträge nur noch auf ganz kleiner Flamme zu kochen und zumindest für die 2008er Beitragsmonate den Widerspruch zurückzunehmen.
Schon mal allerbesten Dank im voraus für Eure Antworten!
Viele Grüße
Koulchen