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Zusatzurlaub

Hansen

Mitglied
Registriert seit
10 Sep. 2006
Beiträge
83
Hallo Forum,
habe eine Frage die Ihr mir vielleicht beantworten oder mir Gedankenanstöße geben könnt.

Ist die rückwirkende Gewährung von Zusatzurlaub für Schwerbehinderte möglich?
Habe in den Sozialgesetzen und im Bundesurlaubsgesetz nichts Brauchbares gefunden.
Hintergrund: Hatte im Dezember 2001 auf dem Weg zu einer Weiterbildung einen unverschuldeten Autounfall mit einem besoffenen Autofahrer.
Habe seitdem einige Behinderungen.
Einen rechtskräftigen Bescheid des Versorungsamtes (mit einem GdB von 50)
gibt es erst seit April 2006, aber rückwirkend zum Unfalltag.
Zu diesen Verzögerungen hat es geführt, da "meine BG" (und deren GA, u. a. mein "persönlicher Freund aus der Domstadt am Rhein" Dr. M. A. und ich unterschiedliche Ansichten zu meiner MdE hatten, die erst im März 2006sozialgerichtlich, d. h. zu meiner vollsten Zufriedenheit durch das Sozialgericht
der o. g. Domstadt (ein Anerkenntnis der BG in diesem Rechtsstreit) beendet wurde.
Mit diesem BG - Bescheid stellte mir das Versorgungsamt dann den Behindertenausweis, rückwirkend, zum Unfalltag, aus.
Mein Arbeitgeber gewährt mir den Zusatzurlaub dann ab Ausstellungsdatum des Schwerbehindertenbescheids.

Frage: Was ist mit den immerhin 21 Zusatzurlaubstagen, von denen ich nichts hatte. Die gegn. Haftpflichtvers. weigert sich diese, wie die meisten der anderen Positionen finanziell auszugleichen.
Zitat meines Anwalts: "Ein Präzedenzfall."

Vile Grüße

Hansen
 
Hallo Hansen,

auch ich sehe mich demnächst in dieser Position und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der jenige, der die zügige Annerkennung der Schwerbehinderung und die damit verbundenen Vergünstigungen vereitelt, schadensersatzpflichtig ist, heißt das (Bundes-)Land, in dem Du wohnst.

Beachte aber bitte, dass Schadensersatzklagen gegen Länder im ersten Rechtszug ausschließlich vor den OLG´s geführt werden müssen und dort Anwaltszwang gilt.

Gruß tamtam
 
Hallo tamtam,
deinem Statement zu folgen, "der die zügige Annerkennung der Schwerbehinderung und die damit verbundenen Vergünstigungen vereitelt, schadensersatzpflichtig ist, heißt das (Bundes-)Land, in dem Du wohnst"
meinst Du m. E. das Versorungsamt => Land NRW in meinem Fall.
Die aber wird sich auf § 69 Abs. 2 SGB IX berufen.

Viele Grüße Hansen
 
...was willst du mir damit sagen? Die Feststellung hatte bereits schon eine andere Behörde getroffen?

Ich bin im Gedanken lesen nicht so gut, dann muss schon der relevante Sachverhalt bekannt sein.
 
Hallo tamtam,
sobald eine BG involviert ist, wie bei mir, ein Wegeunfall, erstellt das Versorgungsamt seinen Bescheid erst, wenn es einen rechtskräftigen BG - Bescheid gibt. Mein erster "rechtskräftiger BG-Bescheid" wurde bedingt durch meine Widersprüche und der nachfolgenden Klage erst im März 2006 rechtskräftig. Mit diesem BG - Bescheid wurde dann erst durch das Versorungsamt der Schwerbehindertenausweis erstellt.

Viele Grüße

Hansen
 
Hallo Hansen,
dies ist so nicht richtig. Zwar darf sich das Versorgungsamt auf die Feststellung durch die Berufsgenossenschaft berufen, aber das Versorgungsamt hat andere Bewertungsmaßstäbe. Schon alleine die Tatsache, das sich die GdB auf alle Einschränkungen bezieht und die BG nur die Minderung der Erwerbsfähigkeit einschätz macht die Unterschiedlichkeit deutlich. Kann es sein, dass Dich das Versorgungsamt auf die Rolle geschoben hat? Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat damit auch weniger zu tun, eher Dein Arbeitgeber. Ob Du eine Chance hast, das Versorgungsamt deswegen zu verklagen, kann ich Dir nicht sagen. Du müßtest einen Schaden beziffern.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Hansen,
ich glaube, da hast Du schlechte Karten; denn der Arbeitgeber muss den schwerbeschädigten Sonderurlaub erst vom Tag der Kenntnisnahme gewähren.
Wir hatten einen Schwerbeschädigtenbeauftragten in der Fa., der schickte gleichzeitig mit der Meldung an das Versorgungsamt eine Mitteilung an die Personalverwaltung, damit der Urlaub auch nach Ablauf des Jahres gewährt werden kann, wenn der Ausweis erst im neuen Jahr erteilt wird/wurde.
 
Hallo Seenixe, hallo Paro, hallo Forum,

Anbei die zeitliche Historie meiner Schwerbehindertenrechtsangelegenheit.
28.06.2002 Antragstellung beim Versorgungsamt
05.07.2002 Schreiben des Versorgungsamtes, Bekanntgabe des Geschäftszeichens, der Antrag wird bearbeitet, usw.
16.07.2002 Schreiben des Versorgungsamtes: „Ihre Schwerbehindertenrechtsangelegenheit kann erst nach Abschluss des BG – Verfahrens weiter bearbeitet werden. Sobald Ihnen der Bescheid der Berufsgenossenschaft vorliegt, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir eine Kopie zukommen ließen.“
13.12.2002 Mein Schreiben an das Versorgungsamt:“.. möchte Ich Ihnen mitteilen, dass das BG – Verfahren kurz vor dem Abschluss steht und die notwendigen Unterlagen bei der BG … unter Aktenzeichen … anfordern können…“
14.01.2003 Schreiben des Versorgungsamtes: “Mit Ihrem Antrag begehren Sie die Feststellung von Behinderungen im Rahmen des Schwerbehindertenrechts, ausschließlich gestützt auf die durch die Berufsgenossenschaft anerkannten Unfallfolgen- In diesem Falle trifft das Versorgungsamt aufgrund von § 69 Abs. 2 des SGB IX keine eigenständige Entscheidung mehr. (Der Gesetzestext ist nachstehend auszugsweise aufgeführt) Für Sie beinhaltet dies allerdings keinen Nachteil, denn die steuerlichen Vergünstigungen können Sie unter Vorlage des Bescheides Ihrer BG in Anspruch nehmen.“ … bla, bla, bla
Der Gesetzestext § 69 Abs. 2 SGB IX ist auszugsweise auch noch abgedruckt.
21.03.2006 Mein Schreiben an das Versorgungsamt mit dem BG - Bescheid vom 17.03.2006
27.04.2006 der „erste, leider nicht fehlerfreie“ Bescheid des Versorgungsamtes

Zu Seenixes Anmerkungen, bei mir sind MdE = GdB, alle unfallbedingt.
Ob das Versorgungsamt mich „auf die Rolle geschoben hat“? Da hoffe ich auf Euer qualifiziertes Fachwissen!
„Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat damit weniger zu tun, eher Dein Arbeitgeber“ => Ich sehe es so, dass mein Arbeitgeber nichts damit zu tun hat. Ab meiner Bescheideinreichung beim Arbeitgeber gewährt er mir den zustehenden Zusatzurlaub. Er verweist auf § 125 SGB IX und geltendes Tarifrecht.
Ich sehe mit meinem „Halbwissen“ die gegnerische Haftpflicht in der Pflicht.
„Du müsstest einen Schaden beziffern.“ => Der „finanzielle Schaden“ habe ich durch meinem Arbeitgeber genau berechnet lassen.

Ich bitte um zahlreiche Statements


Viele Grüße und Euch allen Frohe Ostern

Hansen
 
Hallo Hansen,

hattest Du eigentlich in 2002 den "Bearbeitungsnachweis" des Versorgungsamtes dem Arbeitgeber vorgelegt? Ich meine, er hätte dich allein aufgrund des laufenden Antragsverfahrens während der gesamten Bearbeitungsdauer als Schwerbehinderten behandeln müssen.

Gruß
Joker
 
Hallo Joker
nein, das war (ist) mir nicht bekannt. Gibt es denn dazu eine gesetzliche Regelung o. ä. ?
Habe weder durch meinen Arbeitgeber bzw. Schwerbehindertenvertreter noch durch das Versorungsamt davon gehört. Meinen Schriftverkehr mit dem Versorgungsamt habe ich ja gerade dargelegt.

Viele Grüße

Hansen
 
Hallo Joker,
ich mußte mich erst einmal sortieren.
Frage: Hätte der Arbeitgeber den Zusatzurlaub nur mit einem "Bearbeitungs-nachweis" gewähren müssen? Die Höhe meines GdB lag damals noch in den Sternen. Die BG wollte mir lt. dem ersten Gutachten auf Dauer nur eine MdE von 20 v. H. gewähren.

Viele Grüße

Hansen
 
Hallo Hansen,

meine Meinung beruhte auf analoger Umsetzung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutz von Schwerbehinderten:
Nicht die Schwerbehinderung, sondern der Antrag zur Anerkennung des entsprechenden Status ist entscheidend für den Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az: 2 AZR 612/00).
Ich wüsste jetzt nicht, warum der Kündigungsschutz greift, wenn der Arbeitgeber über ein laufendes Schwerbehindertenantragsverfahren informiert ist, dies aber nicht für die vermehrten Urlaubsansprüche gelten sollte.

Problematisch dürfte es sicher bei den Fällen werden, wenn letztendlich doch keine Schwerbehinderung festgestellt wird, da müsste dann wahrscheinlich der zuviel gewährte Urlaub entweder zurückgezahlt oder mit den laufenden Ansprüchen verrechnet werden. Aber dieser letztgenannte Fall brauch dich ja nicht zu interessieren...

Gruß
Joker
 
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