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zur Obliegenheit der AU-Meldung, § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V

Machts Sinn

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Okt. 2010
Beiträge
1,114
.
Wie in Mainz und Speyer gibt es auch beim Sozialgericht Halle (Saale) nicht
nur Textbaustein-Kopierer. Das dortige Urteil vom 22.08.2018, S 22 KR 410/17,
ist der Beweis für mind. zwei SELBST-DENKER, die der Rechtsprechung des Bundes-
sozialgerichts nicht folgen und zu einer einschränkenden Auslegung der Ruhens-
vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V kommen:

S 22 KR 410/17 · SG HAL · Urteil vom 22.08.2018 · rechtskräftig

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil:



Obwohl das Sozialgericht die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuließ, weil
das Gericht von der Rechtsprechung des BSG abwich, wurde davon offenbar kein
Gebrauch gemacht („rechtskräftig“). Offenbar wollen die Krankenkassen keine
nähere Klärung, sondern lieber ihre Verischerten in deren Rechten verletzen?
.
 
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