Charisma
Erfahrenes Mitglied
Urteil zur Unfallversicherung vom OLG Hamm
=================================
Zum Krankheitswert degenerativer Vorschädigungen, die vor dem Unfall weder behandlungsbedürftig waren noch den Versicherten sonst wie beeinträchtigte
1. Eine Kürzung der Invaliditätsentschädigung berechtigte "Krankheit" im Sinne des § 8 AUB liegt nur vor bei einem regelwidrigen Körperzustand, der ärztlicher Behandlung bedarf.
2. "Gebrechen" im Sinne des § 8 AUB wird ebenfalls allgemein - verstanden als dauernder abnormer Gesundheitszustand, der die Ausübung normaler Körperfunktionen jedenfalls teilweise hindert.
3. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss die Klausel nicht anders verstehen; Zweifel gingen zu Lasten des Versicherers (§ 305c Abs. 2 BGB)
4. Lässt sich weder feststellen, dass die degenerativen Erscheinungen vor dem Unfall behandlungsbedürftig waren, noch lässt sich feststellen, dass der Versicherte vor dem Unfall bei der Ausübung seiner Körperfunktionen wegen dieser Zustände - auch nur teilweise - behindert gewesen wäre und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor dem Unfall Schmerzen deswegen hatte, kommt eine Kürzung nicht in Betracht.
LG Eva
=================================
Zum Krankheitswert degenerativer Vorschädigungen, die vor dem Unfall weder behandlungsbedürftig waren noch den Versicherten sonst wie beeinträchtigte
1. Eine Kürzung der Invaliditätsentschädigung berechtigte "Krankheit" im Sinne des § 8 AUB liegt nur vor bei einem regelwidrigen Körperzustand, der ärztlicher Behandlung bedarf.
2. "Gebrechen" im Sinne des § 8 AUB wird ebenfalls allgemein - verstanden als dauernder abnormer Gesundheitszustand, der die Ausübung normaler Körperfunktionen jedenfalls teilweise hindert.
3. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss die Klausel nicht anders verstehen; Zweifel gingen zu Lasten des Versicherers (§ 305c Abs. 2 BGB)
4. Lässt sich weder feststellen, dass die degenerativen Erscheinungen vor dem Unfall behandlungsbedürftig waren, noch lässt sich feststellen, dass der Versicherte vor dem Unfall bei der Ausübung seiner Körperfunktionen wegen dieser Zustände - auch nur teilweise - behindert gewesen wäre und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor dem Unfall Schmerzen deswegen hatte, kommt eine Kürzung nicht in Betracht.
LG Eva