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Zum Krankheitswert degenerativer Vorschädigungen

Charisma

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
4 Apr. 2013
Beiträge
428
Ort
in NRW/Rheinland
Urteil zur Unfallversicherung vom OLG Hamm
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Zum Krankheitswert degenerativer Vorschädigungen, die vor dem Unfall weder behandlungsbedürftig waren noch den Versicherten sonst wie beeinträchtigte

1. Eine Kürzung der Invaliditätsentschädigung berechtigte "Krankheit" im Sinne des § 8 AUB liegt nur vor bei einem regelwidrigen Körperzustand, der ärztlicher Behandlung bedarf.

2. "Gebrechen" im Sinne des § 8 AUB wird ebenfalls allgemein - verstanden als dauernder abnormer Gesundheitszustand, der die Ausübung normaler Körperfunktionen jedenfalls teilweise hindert.

3. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss die Klausel nicht anders verstehen; Zweifel gingen zu Lasten des Versicherers (§ 305c Abs. 2 BGB)

4. Lässt sich weder feststellen, dass die degenerativen Erscheinungen vor dem Unfall behandlungsbedürftig waren, noch lässt sich feststellen, dass der Versicherte vor dem Unfall bei der Ausübung seiner Körperfunktionen wegen dieser Zustände - auch nur teilweise - behindert gewesen wäre und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor dem Unfall Schmerzen deswegen hatte, kommt eine Kürzung nicht in Betracht.

LG Eva
 
Hallo Eva,

danke für die Info. Gibt es ein Aktenzeichen dazu?


Gruß Micky Mouse
 
"stumme" Verschleißerscheinungen

Hallo Micky Mouse,

OLG Hamm 5.8.09, 20 U 57/09 - Abruf-Nr. 100306

OLG Celle 8. Zivilsenat, Urteil vom 20.08.2009, 8 U 10/09

OLG Hamm VersR 02, 180;

OLG Saarbrücken VersR 98, 836;

Grimm § 8 Rn. 3; HK-VVG/Rüffer, Ziff. 3 AUB 2008 Rn. 3;
Kloth, Unfallversicherung, J Rn. 6;
Hoenicke r+s 09, 489)

"Dies hat das OLG Celle selbst für zu 80 Prozent mitwirkende schwere Degeneration bei einem 72 Jahre alten Mann angenommen. Die Sehnen degenerieren ab einem Lebensalter von 20 Jahren, eine fehlende Degeneration im Rentenalter ist eine Ausnahme. Es hat daher die volle Entschädigung zugesprochen, die es übrigens (als unstreitig) nach dem Armwert berechnet hat, obwohl die Sehnen der Rotatorenmanschette nicht nur am Arm, sondern auch am Rumpf anbinden und deshalb die Anwendung der Gliedertaxe durchaus problematisch ist."

LG Eva
 
Hallo Charisma,

ja....man muss immer Äpfel mit Äpfel hinsichtlich den s. g. Vorschäden/ stummen Schadensanlagen vergleichen.
In der PUV wird ein relevanter Vorschaden/stumme Schadensanlage vom Versicherungsschutz
nicht mit einbezogen. Dagegen aber im Recht der wesentlichen Bedingung (BG) je nach dem schon.

Grundlegendes:
bei einer Mitwirkung eines Vorschaden/stumme Schadensanlage ect.
ist entsprechend dem Mitwirkungsanteil (ab Anteil min. 25 %) eine Kürzung
rechtsmäßig.

AUB 2010
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd
beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.

Quelle:
http://www.gdv.de/downloads/versich...ine-unfallversicherungs-bedingungen-aub-2010/

Wie g. ist natürlich ein Vorschaden/stumme Schadensanlage bei
einem 60 J. anders zu gewichten als z. B. bei einem 32 J. und können deshalb auch ggf. als Altersentsprechend eingestuft werden.


Grüße

Siegfried21
 
Berücksichtigung degenerativer Vorschäden

Hallo Siegfried21,

OLG Celle 8. Zivilsenat, Urteil vom 20.09.2009, 8 U 10/09

Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Dezember 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

"3.
Eine Kürzung des Anspruchs nach § 8 AUB 94 kommt bei einem alterstypischen normalen Verschleißzustand nicht in Betracht. Ein zum Unfallzeitpunkt 72jähriger Versicherungsnehmer kann daher eine ungekürzte Zahlung aus der Unfallversicherung erhalten, wenn bei ihm der Anteil der degenerativen Vorschäden an den Unfallfolgen 80 % beträgt, es sich nach sachverständiger Einschätzung hierbei aber um eine alterstypische Abnutzung handelt."

Die Gutachter, welche für die PUV begutachten verfolgen immer das Ziel möglichst hohe Versicherungsleistungen für die Versicherten zu vermeiden, denn mit dem Verhalten sichern sie sich ihr eigenes zusätzliches Einkommen im Auftrag der Versicherungen auf Dauer.

Oftmals spielen die erlittenen schweren Verletzungen der Unfallopfer für die Gutachter überhaupt keine Rolle, die geschädigten Menschen sind ihnen allem Anschein nach egal, Hauptsache, ein nicht den Tatsachen entsprechendes Gutachten wird den jeweiligen Versicherungen übermittelt, sehr gerne mit den entsprechenden hoch bezifferten Vorschäden, um die Versicherungsleistung zu schmälern.

Das genannte Urteil lässt doch hoffen, dass in Zukunft die Patienten eher zu ihrem Recht kommen.

Du hast es erwähnt, ob jung oder alt, in vielen Fällen kommt es darauf an, wie die jeweiligen Richter urteilen, ob Vorschäden eine Rolle spielen oder auch nicht.

Wie es bei der BG aussieht, hast Du beschrieben.

Vielen Dank für für die Quellenangabe!

LG Eva
 
Hallo und vielen Dank für die Aktenzeichen. Damit habt Ihr mir wieder ein neues Argument für meine Prozesse gegen die BG und die Unfallversicherung geliefert.:)

Gruß Micky Mouse
 
BGH-Urteil, IV ZR 29/09, 06.07.2011

Leitsatz des Gerichts:

"Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeiführt.

Ursprünglich wurde das Verfahren vor dem OLG Celle (8U 131/08, 15.01.2009) geführt; der BGH hebt dieses Urteil nun auf und gibt den Vorgang an das Berufungsgericht zurück.

Das OLG Celle hatte ursprünglich die Berufung des Versicherten abgelehnt und folgende Leitsätze ermittelt:

"1. Ein Unfall nach § 1 III AUB 94, § 2 Abs. 1 AUB, § 178 VVG liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Ski-Abfahrtslauf stürzt, weil ein anderer Skifahrer von oben kommend an ihm vorbeifährt, ihn aber nicht berührt und er sodann auf der Schulter zu Fall kommt, wodurch ein Riss der Sehnen im Bereich der Rotatorenmanschette erleidet. Ein bloßes Erschrecken und ein unmittelbar darauf beruhender Sturz nur infolge einer ungeschickten Eigenbewegung stellt mengels irregulären Zustandes der Außenwelt keinen Unfall dar.

2. Ist der Sturz auch nicht im Zusammenhang mit einer erhöhten Kraftanstrengung erfolgt, so liegt ebenfalls kein versichertes Ereignis nach dem fiktiven Unfallbegriff des § 1 IV AUB 94, § 2 Abs. 2, a) AUB 61 vor."

Dieser Auffassung hat sich der BGH nicht angeschlossen. Als Begründung wird ausgeführt, dass alleine das Ereignis in den Blick zu nehmen ist, das die Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeiführt.
Eine mögliche Eigenbewegung ist nur dann zu prüfen, wenn schon die Eigenbewegung und nicht erst eine durch sie verursachte Kollision zur Gesundheitsschädigung führt."

LG
Eva
 
Zuletzt bearbeitet:
Grüß Euch,

Gratulation zu der hochwertigen Diskussion! Denn da wird in der Tat oft Schindluder getrieben.

Da wird aus "Verschleiß im Röntgenbild" gerne ein Leiden oder ein Schaden gemacht. Dabei ist es so wie meine Falten im Gesicht: Die zeigen, dass ich nicht jünger geworden bin. Deshalb bin ich aber nicht krank, sondern nur alt.

Im Prozess habe ich dafür eine Vergleich, der den Unterscheid klar macht. Der geht so:

"Wenn Sie den Motor in meinem Auto zerlegen, können Sie mir an vielen Stellen Verschleiß zeigen. Kein Wunder: Der hat jetzt 110.000 km drauf. Aber wenn Sie fertig sind, dann bauen Sie ihn bitte wieder ein. Der springt einwandfrei an, bringt Leistung ohne Aussetzer, der Verbrauch stimmt, die Abgaswerte auch, alles prima: Und der wird noch weitere 150.000 km laufen.

Alt ist nicht kaputt, alt ist nicht krank."

Funktioniert.....!

ISLÄNDER
 
Alterstypische Verschleißerscheinungen in der privaten Unfallversicherung

Nicht immer ist es einfach, Ansprüche gegen die private Unfallversicherung durchzusetzen. Der Teufel steckt wie immer im Detail. Bei der privaten Unfallversicherung häufig in den Versicherungsbedingungen.

Nicht selten berufen sich Versicherer auf die Mitwirkung oder gar alleinige Verursachung durch angeblich unfallfremde Ursachen oder kürzen wegen Vorschädigungen die Leistung. Manchmal verweigern sie diese sogar gänzlich.

UNGEKÜRZTE ZAHLUNG AUS DER PRIVATEN UNFALLVERSICHERUNG

Trotz eines Anteils einer degenerativen Vorschädigung an den Unfallfolgen von 80 % kann ein zum Unfallzeitpunkt 72jähriger Versicherungsnehmer aber ungekürzte Zahlung aus der privaten Unfallversicherung erhalten, wenn es sich um eine alterstypische Abnutzung handelt.

Das hat das OLG Celle mit Urteil vom 20.-08.2009 (Az.: 8 U 10/09) entschieden. Der Kläger war beim Spaziergang auf die rechte Schulter gestürzt und hatte einen Rotatorenmanschettenruptur erlitten.

Die beklagte Versicherung verweigerte die Leistung aufgrund der degenerativen Vorschädigung.

Jetzt wurde sie zur Leistung durch das Gericht verurteilt.

Alterstypische Verschleißerscheinungen sind keine Krankheit oder Gebrechen!

Eine Kürzung des Anspruchs nach § 8 AUB 94 wegen der Vorschädigung kam nach Ansicht der Richter ebenfalls nicht in Betracht.
Dies hätte die Mitwirkung einer Krankheit oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen verlangt. Alterstypische Verschleißerscheinungen stellten jedoch keine Krankheit oder ein Gebrechen in diesem Sinne dar, so das Gericht.

LG
Eva
 
Zuletzt bearbeitet:
Zusammenhangsbegutachtung bei Rotatorenmanschettenläsionen

S. Hagmann, B. Moradi, M. Schlitenwolf:
Verfasser: Dr. med. Sebstian Hagmann
Department für Orthopädie
Universitätsklinik Heidelberg

"Anerkennung einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur bei einem 59-jährigen Mann"

Zusammenfassung:
"Die Zusammenhangsbegutachtung bei Rotatorenmanschettenläsionen stellt besondere Anforderungen an den orthopädisch- unfallchirurgischen Gutachter. Die Abwägung der verschiedenen zu gewichtenden Kriterien zur Kausalitätsprüfung ist zwar Gegenstand der gutachterlichen Literatur, wird aber dennoch aufgrund der komplexen Zusammenhänge nicht einheitlich gehandhabt.
Vorgestellt wird die Kasuistik eines 59-jährigen Mannes mit einer traumatischen Rotatorenmanschettenläsion. Seitens der zuständigen Berufsgenossenschaften wurde eine Unfallzusammenhangsbegutachtung
in Auftrag gegeben, da angesichts eines dokumentierten Vorschadens Zweifel an einer unfallbedingten Rotatorenmanschettenläsion bestanden.
Eine drei Monate vor dem Unfall aufgrund von Schulterbeschwerden durchgeführte Magnetresonanztomographie führte zusammen mit der unfallnahen Diagnostik in diesem besonderen Fall zur Anerkennung der Rotatorenmanschettenläsion als Unfallfolge, obwohl bereits vor dem Unfall degenerative Verändungen der Rotatorenmanschette bildgebend dokumentiert waren und der Unfallmechanismus nicht als typisch eingeschätzt wurde. Die bildgestützte Verlaufsdokumentation und die Klinik ließen trotz dieser Faktoren eine Unfallfolge wahrscheinlich machen."

LG
Eva
 
Versicherer beruft sich auf dem Alter vorauseilenden Verschleißzustand

Guten Morgen,
leider hat mein Versicherer die von meinem Anwalt gesetzte Frist verstreichen lassen.

Der Gutachter des IMB hatte in seinem Gutachten festgestellt, dass es sich bei einer Rotatorenmanschettenmassenruptur um eine dem Alter vorauseilenden Verschleißzustand handelt.

Ein von mir beautragten GA hat sich mit den GA des IMB auseinandergesetzt und mit zutreffenden Ausführungen nachgewiesen, dass in meinem Fall ausschließlich altersentsprechende Degeneration vorliegt.
Er betonte auch, dass eine Vorinvalidität von 75%, welche der GA des IMB annimmt, völlig unrealistisch ist, ein Vermutungskonzept darstellt, was versicherungsmedizinisch nicht durchgreifen kann.

Was ich befürchtet habe, ist nun leider eingetreten, die PUV lässt es zu einem Klageverfahren kommen.

LG
Eva
 
Beratungsarzt der PUV

Hallo zusammen,

in seiner "Fachärztlichen Stellungnahme" übertrifft der Beratungsarzt der Ergo-Versicherung, Dr. med. Scheele, in seinen Ausführungen bzgl. der bei meinem Unfall erlittenen Rotatorenmanschettenmassenruptur noch den Gutachter des "IMB".

"...eine Invalidität von 4/10 Arm angenommen werden könnte, wobei im hier vorliegenden Fall bei Annahme eines Ereignisses ggf. Mitwirkung von der unfallunabhängigen Einflussfraktur von 95%
als Anlass der Schädigung zugrunde zu legen ist, weil der Defekt im Bereich der Rotatorenmanschette im hier vorliegenden Fall der anlässlich für Beschwerden und Bewegungsstörungen und klinische Symptomatik ist, dem Ereignis nicht zugeordnet werden kann."

Er unterschlägt in seiner Stellungnahme MRT-Bilder, welche auf Veranlassung der Universitätsklinik einige Wochen nach dem Unfall angefertigt wurden und wo in der Indikation: Zustand nach Sturz vom Radiologen schriftlich bestätigt wurde.

Dagegen erwähnt er nur die Kernspintomographie der Schulter, welche ein Jahr später von dem gleichen Radiologen als Kontrolle gemacht wurde, wo dann auch ein Humeruskopfhochstand diagnostiziert wurde, nicht aber in dem von ihm unterschlagenden MRT ein Jahr vorher.

Den von mir beauftragten Privatgutachter, welcher nach gründlicher Untersuchung ein Privatgutachten über meine Verletzung erstellt hat, greift er gebetsmühlenmäßig an und macht u.a. die Feststellung:

"Die Ausführungen zur Begründung der Kausalität des Privatgutachters werden nicht an den Anforderungen der privaten Unfallversicherung zum Nachweis der Kausalität orientiert und sind im hier vorliegenden Fall dazu auch nicht zu verwerten."

Mittlerweile bestehen mehrere Einschätzungen bzgl. der Funktionsbeeinträchtigung der Schulter vor:

Gutachter des IMB:
1. hat er die Unfalldynamik nicht so aufgenommen, wie sie den Tatsachen entsprechen. Glücklicherweise sind Unfallzeugen vorhanden.
2/20 bei einem Mitwirkungsanteil von 75 (fünfundsiebzig) vom Hundert,

Beratungsarzt der Ergo:
4/10 bei einem Mitwirkungsanteil von 95 (fünfundneunzig) vom Hundert,

Privatgutachter:
3/5 Invalidität in funktioneller Hinsicht.
Mit einer Änderung im Sinne der Besserung ist nicht zu rechnen.

Schultersprechstunde der Klinik:
identisch mit dem Invaliditätsgrad des privaten Gutachters, seine Festellungen wurden vom Oberarzt bestätigt.

OP-Bericht, Uni-Klinik:
Massenruptur der Supra- und Infraspinatussehne,
die lange Bizepssehne ist ebenfalls partialrupturiert und instabil,
Subscapularis altersentsprechend intakt.

Vor dem Unfall hatte ich keine Beschwerden oder irgendwelche Einschränkungen,
was heute leider nicht mehr der Fall ist.
Mittlerweile ist die Hand und der Unterarm durch die Verletzung überbelastet und ich leide im Handgelenk und dem Handrücken an erheblichen hinzugekommenen Beschwerden, was auch sichtbar ist.

Mir ist rätselhaft, wie der Gutachter vom IMB sowie der Beratungsarzt der PUV ihr Vermutungskonzept meiner Verletzung vor Gericht beweisen wollen.

LG
Eva
 
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