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Zum 600km entfernten Gutachter?

Hallo riesling,

dein
da ich nicht rechtschutz versichert bin habe ich für den gerichtlichen
gutachter erstmal selbst bezahlen (1500 euro) müssen..
da der richter ,diesen gutachter aber unbedingt haben wollte,trotz der entfernung und meines gesundheitszustandes, musste ich nochmals 1000 euro
anfahrts,-ausfallskosten bezahlen...
ist so ein vorgehen üblich und rechtens?

Bei dir handelte sich wohl um eine Zivilklage und Gutachten:confused:

Im Sozialrecht läuft die Geschichte einwenig anders:

§ 106 SGG
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/15/index.php?norm_ID=1510600

Außer § 109 SGG
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/15/index.php?norm_ID=1510900


Wie ist der Sachstand jetzt bzw. hat die geg. Vers. deinen psychischen Folgeschaden anerkannt. (Psychischer Schadensanlage-prädisposition Vulnerabilität)


Grüße

Siegfried21
 
hallo siegfrid21

ja, zivlilgerichtlich..
hätte ich wohl dazu schreiben sollen:eek:!
im moment verhält sich die sache so, das der gerichtlich bestellte sachverständige von der gegnerischen partei ,auseinander genommen werden soll...(positives gutachten für mich)
der richter lässt das alles zu, und ich bin mittlerweile ein "gläserner mensch"..
ja, mein unmut kommt daher...der richter hätte auch einen anderen gutachter
(im von mir, zu bewältigten umkreis) bestellen können...wenn er keinen wert auf den sachverstand des gutachters legt...und ich hätte 1000 euro sparen können.

viele grüsse riesling
 
Hallo Riesling,

mal kurz ein Ausflug zur deiner Geschichte.

dein
die Nummer mit der Begehrensneurose zieht meine gegnerische Partei jetzt
auch ab... bin durch meinen Unfall 2006 erwerbsunfähig geworden,leide unter Angstzuständen und Panikatacken. Das richterliche Gutachten hat ergeben,das das eine Folge des Unfalles ist... wisst ihr in wie weit die das Gerichtsgutachten angehen können?

Seit einem Autounfall 2006 leide ich unter massiven Angst-,Panikattaken im Strassenverkehr,die sich im laufe der Zeit dann so gesteigert haben das ich nur noch mit Mühe das Haus verlassen konnte. Infolge dessen bin ich berufsunfähig
geworden und bin berentet. Seit meinem 16. Lebensjahr kenne ich Angst und
Panik,aber nicht in diesem Ausmaß ! War als Krankenschwester in der Intensivabteilung beschäftigt! Nach 6 Jahren Kampf mit der gegnerischen
Versicherung ist meine Sache jetzt vorm LG Darmstadt.


Die geg. Vers. will sich ggf. s. u.
einen prozentualer Abschlag oder eine zeitliche Begrenzung des Ausgleichs vom Verdienstausfall dito Schmerzengeld einhamstern.

Aber......es sind hier immer Äpfel mit Äpfel zu vergleichen!


z. B. du warst trotz deiner Vorgeschichte ggf. voll Arbeitsfähig!

Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen setzt nicht voraus, daß sie eine organische Ursache haben ; es genügt vielmehr die hinreichende Gewißheit, daß die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Der Schädiger hat auch für seelisch bedingte Folgeschäden, selbst wenn sie auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, haftungsrechtlich grundsätzlich einzustehen. Eine Ausnahme gilt aber für Begehrens- und Rentenneurosen, in denen der Geschädigte den Vorfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherung lediglich zum Anlaß nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Auch kann eine Haftungsbegrenzung in Fällen extremer Schadensdisposition des Geschädigten eintreten ; das ist jedoch nur dann der Fall, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall wegen ihres groben Mißverhältnisses zum Anlaß schlechterdings nicht mehr verständlich ist.
........

Grundsätzlich haftet ein Schädiger für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte durch die Schädigungshandlung erleidet, gleich ob körperlicher oder seelischer Art, auch für das unfallbedingte Zutagetreten vorhandener Schadensanlagen (KG, Urt. v. 22.4.2002 – 12 U 7385/00, KGReport Berlin 2003, 160 Ls. = NZV 2003, 328; auch BGH v. 11.11.1997 – VI ZR 146/96, MDR 1998, 159 = NJW 1998, 813). Für den Beweis einer Ursächlichkeit des Unfalls für die Rechtsgutsverletzung, also den so genannten „Ersterfolg” (haftungsbegründende Kausalität), gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht nur von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit der behaupteten Tatsache zu überzeugen ist; hierfür genügt ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Wer einen gesundheitlich vorgeschädigten Menschen verletzt, kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als hätte er einen Gesunden geschädigt; Der
Zurechnungszusammenhang zwischen Handlung und Verletzung ist auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken von Vorschäden und Unfallverletzung beruht.
Nur wenn sich feststellen lässt, dass der degenerative Vorschaden vergleichbare Beeinträchtigungen bewirkt hätte, ist zu prüfen, ob ein prozentualer Abschlag oder eine zeitliche Begrenzung des Ausgleichs von Verdienstausfall geboten ist.
..........

Dem Grunde nach haften die Beklagten daher vollen Umfanges für die unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden des Klägers. Der Höhe nach hält der Senat jedoch einen 50%igen Abschlag auf die zu erbringenden Schadensersatzleistungen für gerechtfertigt. Denn aufgrund des schriftlichen Gutachten des Sachverständigen E und der dazu abgegebenen mündlichen Erläuterungen steht fest, dass beim Kläger eine unfallunabhängige, auf Prädisposition beruhende (endgültige) Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens eingetreten ist, die einen derartigen prozentualen Abschlag rechtfertigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen E handelt es sich bei dem Kläger um eine schadensveranlagte Persönlichkeit, er war schon vor dem Unfall psychosomatisch krank. Der Kläger hatte sich aufgrund innerseelischer Gebote und Schranken in hohem Maße erschöpft, was schon zuvor bei ihm zu einem psychischen Erschöpfungszustand geführt hatte. Der Kläger war in Kindheit und Jugend starken seelischen Belastungsfaktoren ausgesetzt, sein seelisches Gleichgewicht hat er stets durch überdurchschnittliche Leistungen im beruflichen Bereich aufrecht zu erhalten versucht (S. 42/43 des schriftlichen Gutachtens).
..........

Bei seiner mündlichen Erläuterung vor dem Senat hat sich der Sachverständige Dr. M
insbesondere mit der Frage befaßt, in welchem Ausmaß sich der Unfall auf die im Ansatz
bereits vorher bestehenden Beschwerden ausgewirkt hat, und ist überzeugend zu dem
Ergebnis gelangt, daß es der Klägerin ohne den Unfall, welcher für sie ein
hochdramatisches Ereignis war, heute mit deutlicher Wahrscheinlichkeit besser ginge. Er
hat aber auch ausgeführt, daß die auf Disposition und Persönlichkeitsentwicklung
beruhenden schon vor dem Unfall erkennbaren psychischen Beschwerden sich auch ohne
den Unfall verschlimmert hätten, daß also die ungünstige Entwicklung fortgeschritten wäre
mit der Folge, daß die Klägerin auch ohne den Unfall heute nicht mehr erwerbstätig wäre;
die Entwicklung wäre aber wohl nicht so schnell verlaufen, und es ginge der Klägerin
wahrscheinlich nicht ganz so schlecht wie heute.
16
Auf der Grundlage dieser Ausführungen geht der Senat unter Anwendung des
Beweismaßstabes aus § 287 ZPO davon aus, daß das jetzige Beschwerdebild
entscheidend geprägt ist durch die Grunderkrankung mit progressivem Verlauf, welcher
über einen gewissen Zeitraum durch den Unfall überlagert und beschleunigt worden ist.

Quelle Rechtsprechung


Grüße

Siegfried21
 
hallo siegfrid

gut das du das schreibst...:)
genau das dementiert mein gutachter..
er schreibt: das ohne dieser begebenheit des unfalls, es keinen solchen verlauf gegeben hätte..:)
na,klar...
ich hätte in so einem beruf, mit einer grunderkrankung "nicht ganz klar im kopf",
keine 20 jahre überstehen können...:)

aber das war ja auch nicht meine ursprüngliche frage..!

lg riesling
 
hallo siegfried

wenn off-topic bitte verschieben..:)

mein richterliches gutachten wird mit diversen (ins blaue argumentationen)
angefechtet...

die klägerin hat ihre stelle 2002 von 100% in 75% reduziert...
2004 hat sie für einen monat wieder auf 100% aufgestockt,danach wieder nur 75%..das ergibt anhalt auf einen primären schaden ihrer psyche...

fakt ist: ich wurde gebeten im rahmen des klinikumzuges heidelberg,meine stunden zu erhöhen...was ich treu gemacht hab...

wer hätte gedacht das meine loyalität ,mal zum verhängnis wird...


das ist nur ein auszug,von diversen anwälten die offentsichtlich mehr an der birne haben wie ich:D

lg riesling
 
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