hallo
@Hans101
ich würde die beantwortung der frage vom beweisbeschluss und den zu klärenden fragen abhängig machen. heist: welche frage ist offen und soll geklärt werden? eine begutachtung nach aktenlage setzt für mich voraus, dass keine offenen fragen bzgl schaden und ursache offen sind, sondern lediglich der ablauf und die art der behandlung fraglich ist. daher ist eine untersuchung grundsätzlich auch vorgesehen, schon weil es einer ferndiagnose gleichkommt. sollte der SV auf kausale zusammenhänge abzustellen haben, wird er eine untersuchung nicht umgehen können, vmtl schon nicht wollen aus monetären gründen. er muss sich jedenfalls darüber informieren - und das geht nur "vor ort" - ob die vorausgegangenen befunde ausreichend und diagnosen schlüssig waren.
bedenklicher finde ich die ansage, er könne
hier umgeht das gericht dein anhörungsrecht, da du nicht wissen kannst, wer da hinzugezogen würde! schliesslich könntest du begründete einwände gegen diese person haben!
gruss
Sekundant